Beschluss
16 A 665/98
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verfahren ist nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird für wirkungslos erklärt.
• Dem Kläger sind die Gerichtskosten beider Instanzen aufzuerlegen, da er voraussichtlich unterlegen wäre und die Berufung der Beklagten Erfolg gehabt hätte.
• Ausbildungsförderung nach § 10 Abs. 3 BAföG scheitert regelmäßig an der Altersgrenze, wenn ein vorheriger Ausbildungsabbruch vorliegt; ein Fachrichtungswechsel ist dagegen nicht gleichzusetzen.
• Ein persönlicher Hinderungsgrund i.S.v. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG liegt nur vor, wenn der Auszubildende aus von ihm nicht zu vertretenden, persönlichen Gründen bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres objektiv keine Chance hatte, eine seinem Neigung und seiner Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen.
Entscheidungsgründe
Verfahrenseinstellung; BAföG-Altersgrenze bei Ausbildungsabbruch • Das Verfahren ist nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird für wirkungslos erklärt. • Dem Kläger sind die Gerichtskosten beider Instanzen aufzuerlegen, da er voraussichtlich unterlegen wäre und die Berufung der Beklagten Erfolg gehabt hätte. • Ausbildungsförderung nach § 10 Abs. 3 BAföG scheitert regelmäßig an der Altersgrenze, wenn ein vorheriger Ausbildungsabbruch vorliegt; ein Fachrichtungswechsel ist dagegen nicht gleichzusetzen. • Ein persönlicher Hinderungsgrund i.S.v. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG liegt nur vor, wenn der Auszubildende aus von ihm nicht zu vertretenden, persönlichen Gründen bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres objektiv keine Chance hatte, eine seinem Neigung und seiner Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen. Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für den Zeitraum August 1994 bis Januar 1995 für den Besuch einer Berufsfachschule. Er hatte zuvor ein Studienkolleg besucht und dieses verlassen bzw. wurde dort entlassen. Die Verwaltungsbehörde versagte die Förderung mit Verweis auf die Überschreitung der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG. Die Parteien erklärten den Hauptsache-Streit als erledigt; das VG Köln hatte zugunsten des Klägers entschieden, woraufhin das OVG über die Kosten und die Rechtslage zu entscheiden hatte. Streitig ist, ob der Kläger wegen Ausbildungsabbruches die Altersgrenze zu beachten hat oder aus persönlichen Gründen (z. B. Flucht, Asylverfahren, Spracherwerb) gehindert war, die Ausbildung rechtzeitig aufzunehmen. • Verfahrensrecht: Da der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; zur Klarstellung ist das vorinstanzliche Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO). • Kostenentscheidung: Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist billiges Ermessen anzuwenden; dem Kläger sind die Kosten aufzuerlegen, weil er voraussichtlich unterlegen wäre und die Berufung der Beklagten Erfolg gehabt hätte. • Auslegung BAföG: Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG gilt die Altersgrenze bei Beginn des Ausbildungsabschnitts; Begriff des Ausbildungsabschnitts ist gesetzlich in § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG definiert. Ein Ausbildungsabbruch beendet regelmäßig einen Ausbildungsabschnitt, ein Fachrichtungswechsel hingegen nicht (§ 7 Abs. 3 S. 2–3 BAföG a.F.). • Rechtsfolge: Die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG greift bei einem zuvor erfolgten Ausbildungsabbruch ein. Eine Übertragung der Gleichstellung von Fachrichtungswechsel und Abbruch auf § 10 Abs. 3 ist nicht mit Wortlaut, Gesetzessystematik oder Zweck vereinbar. • Persönlicher Hinderungsgrund: Der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG setzt voraus, dass der Kläger aus von ihm nicht zu vertretenden persönlichen Gründen bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres objektiv keine Chance hatte, eine geeignete Ausbildung zu beginnen. Das Vorliegen eines solchen Hinderungsgrundes konnte für den Kläger nicht festgestellt werden. • Tatsächliche Würdigung: Der Kläger war nach Anerkennung als Asylberechtigter (Februar/März 1990) gehalten, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen; es bestanden nach den Akten Möglichkeiten, rechtzeitig Sprachkurse und einen Ausbildungsplatz zu erhalten (z. B. Angebote der Berufsfachschule ab 1992, Garantiefonds für Sprachkurse). Deshalb war der Kläger nicht durch zwingende persönliche Gründe gehindert, die Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres aufzunehmen. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die unterschiedliche Behandlung von Fachrichtungswechsel und Ausbildungsabbruch im Rahmen des § 10 Abs. 3 BAföG ist sachlich gerechtfertigt und mit Art. 3 GG vereinbar, weil ein Abbruch die Kapazitäten anderer Ausbildungsarten stärker belastet und schwerwiegender ist als ein bloßer Fachrichtungswechsel. Das Verfahren wurde eingestellt; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist für wirkungslos erklärt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Materiell hätte der Kläger voraussichtlich keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den streitigen Zeitraum gehabt, weil die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuwenden ist und ein vorheriger Ausbildungsabbruch den Beginn eines neuen Ausbildungsabschnitts begründet. Ein persönlicher Hinderungsgrund nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG konnte nicht festgestellt werden, da der Kläger nach seiner Anerkennung als Asylberechtigter zumutbare Schritte (Sprachkurs, Aufnahme einer Berufsfachschule) unternehmen konnte und dies nicht hinreichend verhindert war. Daher wäre die Klage voraussichtlich erfolglos geblieben und die Beklagte mit ihrer Berufung erfolgreich gewesen.