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Urteil

8 A 4522/98

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Abkömmlinge von Personen, denen wegen "rassischer" Gründe im NS‑Regime die Zugehörigkeit zum deutschen Staatsverband faktisch verweigert wurde, können einen Einbürgerungsanspruch nach §§ 8, 13 RuStAG haben. • Ein gesetzlicher Ausschluss von Juden vom Erwerb der Staatsangehörigkeit nach nationalsozialistischer Volkslistenverordnung war von Anfang an nichtig; der Gesetzgeber hat jedoch durch das StAngRegG Regelungen geschaffen, die die Rechtsfolgen zu ordnen versuchen. • Ist ein durch nationalsozialistisches Unrecht bedingter Ausschluss nicht durch einen einfachen Gesetzgeber vollständig beseitigt worden, kann sich aus dem allgemeinen Einbürgerungsermessen (§ 8 RuStAG) eine Pflicht zur Einbürgerung ergeben; dieses Ermessen kann zugunsten der Betroffenen auf Null reduziert werden. • Art. 116 Abs. 2 GG und die Wertordnung des Grundgesetzes begrenzen die Ausübung des Einbürgerungsermessens zugunsten der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, sodass Gesichtspunkte wie spätere Mehrstaatigkeit oder fehlende Zugehörigkeit zum deutschen Kulturkreis regelmäßig zurücktreten.
Entscheidungsgründe
Einbürgerungsanspruch für Abkömmlinge NS‑verfolgter nach §§ 8, 13 RuStAG • Abkömmlinge von Personen, denen wegen "rassischer" Gründe im NS‑Regime die Zugehörigkeit zum deutschen Staatsverband faktisch verweigert wurde, können einen Einbürgerungsanspruch nach §§ 8, 13 RuStAG haben. • Ein gesetzlicher Ausschluss von Juden vom Erwerb der Staatsangehörigkeit nach nationalsozialistischer Volkslistenverordnung war von Anfang an nichtig; der Gesetzgeber hat jedoch durch das StAngRegG Regelungen geschaffen, die die Rechtsfolgen zu ordnen versuchen. • Ist ein durch nationalsozialistisches Unrecht bedingter Ausschluss nicht durch einen einfachen Gesetzgeber vollständig beseitigt worden, kann sich aus dem allgemeinen Einbürgerungsermessen (§ 8 RuStAG) eine Pflicht zur Einbürgerung ergeben; dieses Ermessen kann zugunsten der Betroffenen auf Null reduziert werden. • Art. 116 Abs. 2 GG und die Wertordnung des Grundgesetzes begrenzen die Ausübung des Einbürgerungsermessens zugunsten der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, sodass Gesichtspunkte wie spätere Mehrstaatigkeit oder fehlende Zugehörigkeit zum deutschen Kulturkreis regelmäßig zurücktreten. Die Kläger sind israelische Staatsangehörige jüdischen Glaubens (Vater bzw. Großvater stammten aus Danzig). Der Großvater G. G. und seine Eltern flohen 1938 nach Palästina; G. G. und sein Vater wurden 1988 in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Die Kläger beantragten 1993 ihre Einbürgerung in Deutschland; das Bundesverwaltungsamt lehnte 1995 ab mit der Begründung, die Sammeleinbürgerung sei wegen Ausschlusses von Juden nach der Volkslistenverordnung nicht erlangt worden und Ermessen spreche gegen eine Einbürgerung. Das VG Köln wies die Klage ab. Die Kläger beriefen sich auf Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts und machten geltend, § 11 StAngRegG sowie Art. 116 GG rechtfertigten die Einbürgerung; sie rügen zudem Ermessensfehler. • Anspruchsgrundlage: Die Kläger sind Abkömmlinge einer ehemaligen Deutschen (S. G.), sodass ihnen nach § 13 Satz 1 RuStAG der Status eines ehemaligen Deutschen i.S. der Vorschrift zukommt und sie auf Antrag eingebürgert werden können, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 RuStAG vorliegen. • Tatbestandliche Voraussetzungen: Die persönlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RuStAG sind erfüllt (z.B. Geschäftsfähigkeit, kein Ausweisungsgrund). • Rechtliche Würdigung der Volkslistenverordnung: Der Ausschluss von Juden in § 4 Abs. 2 Satz 1 der Volkslistenverordnung war materiell rechtswidrig/nichtig, aber die nachfolgenden bundesgesetzlichen Regelungen des 1. StAngRegG ordnen die Rechtslage und enthalten zugleich Regelungen (§ 11), die bestimmte Sammeleinbürgerungskreise einbeziehen. • Ermessensreduzierung: Das Einbürgerungsermessen nach § 8 RuStAG ist zugunsten der Kläger auf Null reduziert; unter verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 116 Abs. 2 GG, Art. 1 und 3 GG) und wegen einer "Folgenbeseitigungslast" des Gesetzgebers müssen die Folgen nationalsozialistischer Ausschlüsse zumindest dadurch ausgeglichen werden, daß den Betroffenen bzw. ihren Abkömmlingen Einbürgerung gewährt wird. • Mehrstaatigkeit und Kulturkreis: Gründe wie bereits erworbene fremde Staatsangehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einem fremden Kulturkreis rechtfertigen hier keine Ablehnung, weil sie Folge der Verfolgung sind und nicht die Anwendung des Wiedergutmachungsprinzips verhindern. • Zeitliche und tatsächliche Aspekte: Insbesondere konnte der Erwerb einer israelischen Staatsangehörigkeit nicht als freiwillige und bewusst gegen die deutsche Staatsangehörigkeit gerichtete Entscheidung i.S.v. §§ 17 Nr.2, 25 RuStAG gewertet werden; Rechtsunsicherheiten der Sammeleinbürgerungen entlasten die Betroffenen. • Schlussfolgerung: Vor dem Hintergrund der verfassungs‑ und gesetzesrechtlichen Wertentscheidungen hat die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, sodass die Einbürgerung zu erfolgen hat. Die Berufung der Kläger ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern, wobei die Kosten beider Instanzen der Beklagten auferlegt werden. Die Einbürgerungspflicht ergibt sich aus einem Eingliederungsanspruch nach §§ 8, 13 RuStAG und aus der verfassungsrechtlich geprägten Pflicht, die Folgen rassistischer Ausschlussregelungen des NS‑Regimes zu beseitigen. Gegen die Einbürgerung sprechen weder die zwischenzeitlich erworbene israelische Staatsangehörigkeit noch die fehlende Zugehörigkeit zum deutschen Kulturkreis, da beides auf der Verfolgung beruht; das Ermessen war daher zugunsten der Kläger auf Null reduziert. Die Revision wurde zugelassen.