Beschluss
21 E 424/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
5mal zitiert
1Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 8 Normen
Leitsätze
• Die Vollstreckung aus einem verwaltungsgerichtlichen Leistungsurteil richtet sich nach §167 Abs.1 Satz1 VwGO mit entsprechender Anwendung der Vorschriften des 8. Buches ZPO.
• Bei der Erzwingung einer Dauerpflicht ist §888 ZPO nicht zugeschnitten; stattdessen kommt §890 ZPO (ggf. analog) in Betracht, wonach Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeld möglich sind.
• Bei Vollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften sind die Besonderheiten des Verwaltungsvollstreckungsrechts und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; die Androhung eines hohen Ordnungsgeldes oder Ersatzordnungshaft ist nur ausnahmsweise erforderlich.
• Die Kostenentscheidung richtet sich nach §91 ZPO in Verbindung mit §167 Abs.1 VwGO und §891 Satz3 ZPO; die unterliegende Partei trägt die erstinstanzlichen Kosten.
Entscheidungsgründe
Vollstreckung aus verwaltungsgerichtlichem Leistungsurteil: Androhung von Ordnungsgeld bei Dauerpflicht • Die Vollstreckung aus einem verwaltungsgerichtlichen Leistungsurteil richtet sich nach §167 Abs.1 Satz1 VwGO mit entsprechender Anwendung der Vorschriften des 8. Buches ZPO. • Bei der Erzwingung einer Dauerpflicht ist §888 ZPO nicht zugeschnitten; stattdessen kommt §890 ZPO (ggf. analog) in Betracht, wonach Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeld möglich sind. • Bei Vollstreckung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften sind die Besonderheiten des Verwaltungsvollstreckungsrechts und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; die Androhung eines hohen Ordnungsgeldes oder Ersatzordnungshaft ist nur ausnahmsweise erforderlich. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach §91 ZPO in Verbindung mit §167 Abs.1 VwGO und §891 Satz3 ZPO; die unterliegende Partei trägt die erstinstanzlichen Kosten. Die Stadt (Vollstreckungsschuldnerin) wurde durch ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts verpflichtet, auf ihrem Bolzplatz Spielen in bestimmten Zeiträumen auf eine Stunde zu beschränken. Der Vollstreckungsgläubiger beantragte im Vollstreckungsverfahren die Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM und ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen den Stadtdirektor. Das Verwaltungsgericht drohte lediglich ein Ordnungsgeld bis zu 5.000 DM an; hiergegen richtete sich die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers. Streitgegenstand ist daher die Zulässigkeit und Höhe der Androhung von Zwangsmitteln zur Erzwingung einer Dauerpflicht sowie die Kostenverteilung des Verfahrens. • Anwendbarkeit des Vollstreckungsrechts: Nach §167 Abs.1 Satz1 VwGO ist für die Vollstreckung aus dem Verwaltungsurteil die entsprechende Anwendung der Vorschriften des 8. Buches ZPO vorzunehmen; eine spezielle abschließende Regelung der VwGO (§172 VwGO) greift nicht ein. • Anwendbares Zwangsmittel: Die Verpflichtung stellt eine Dauerpflicht dar; §888 ZPO (konkrete Handlung) ist daher nicht einschlägig. Vielmehr kommt §890 ZPO in Betracht; insoweit ist auch eine analoge Anwendung möglich, da nur durch Androhung und nachträgliche Ahndung wirksam vollstreckt werden kann. • Höhe des anzudrohenden Ordnungsgeldes: Weder Wortlaut noch Struktur des §890 ZPO gebietet zwingend, den gesetzlichen Höchstbetrag in der Androhung zu nennen. Bei Vollstreckung gegen Behörden sind Besonderheiten zu berücksichtigen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zu beachten; das Verwaltungsgericht hat die Androhung auf bis zu 5.000 DM beschränkt, was angesichts der Erwartung gesetzmäßigen Verhaltens der öffentlichen Hand und der abschreckenden Wirkung eines Vollstreckungsakts nicht zu niedrig ist. • Ordnungshaft/ Ersatzordnungshaft: Ob und inwieweit Ordnungshaft gegen Organe einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zulässig ist, bleibt offen. Hier fehlt jedoch jeder Anhaltspunkt, dass ein Ordnungsgeld bis zu 5.000 DM nicht ausreicht; daher ist der Verzicht auf Androhung von Ersatzordnungshaft nicht rechtsfehlerhaft. • Kostenentscheidung: Nach §91 Abs.1 ZPO i.V.m. §167 Abs.1 VwGO und §891 Satz3 ZPO sind die erstinstanzlichen Kosten der unterliegenden Vollstreckungsschuldnerin aufzuerlegen; die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung hat der Vollstreckungsgläubiger zu tragen. • Streitwertfestsetzung: Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach Bedeutung des Beschwerdeantrags; hier wurde er auf 2.000 DM festgesetzt (Hälfte des noch relevanten Teilinteresses). Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers hatte keinen Erfolg; das Gericht bestätigte die Androhung eines Ordnungsgeldes gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin, allerdings begrenzt auf bis zu 5.000 DM. Eine Androhung von Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM und die Anordnung von Ordnungshaft gegen den Stadtdirektor waren nicht geboten. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Vollstreckungsschuldnerin; die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Vollstreckungsgläubiger auferlegt. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 2.000 DM festgesetzt.