Beschluss
16 A 2892/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann abgelehnt werden, wenn die Rechtssache nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.
• Ob ein Verwaltungsakt gleichzeitig begünstigende Regelungen enthält, bemisst sich nach seinem konkreten Inhalt und der verständigen Auslegung durch den Betroffenen.
• Ein Bescheid, der einen nach dem GTK entstandenen Anspruch auf Elternbeiträge nicht vollständig ausschöpft, ist nach seinem Tenor in der Regel als ausschließlich belastender Verwaltungsakt anzusehen.
Entscheidungsgründe
Keine Berufungszulassung: Kein grundsätzlicher Rechtsklärungsbedarf zu begünstigenden Regelungen in Elternbeitragsbescheiden • Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann abgelehnt werden, wenn die Rechtssache nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. • Ob ein Verwaltungsakt gleichzeitig begünstigende Regelungen enthält, bemisst sich nach seinem konkreten Inhalt und der verständigen Auslegung durch den Betroffenen. • Ein Bescheid, der einen nach dem GTK entstandenen Anspruch auf Elternbeiträge nicht vollständig ausschöpft, ist nach seinem Tenor in der Regel als ausschließlich belastender Verwaltungsakt anzusehen. Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen einen Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 1997 über die Heranziehung zu Elternbeiträgen nach § 17 GTK. Sie rügen, der Bescheid enthalte zugleich eine begünstigende Regelung, die nur nach § 45 SGB X aufgehoben werden dürfe. Die Vorinstanz hatte die Berufung nicht zugelassen; die Kläger wenden ein, die Frage habe grundsätzliche Bedeutung. Streitgegenstand ist damit, ob der konkrete Bescheid neben belastenden Regelungen auch eine schutzwürdige begünstigende Regelung im Sinne des SGB X enthält und ob deshalb Berufung zuzulassen sei. • Zulässigkeitsvoraussetzungen: Nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfordert die Zulassung der Berufung das Vorliegen einer klärungsbedürftigen Frage von grundsätzlicher Bedeutung für die einheitliche Auslegung oder Weiterentwicklung des Rechts. • Auslegung des Begriffs: Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn eine über den Einzelfall hinausreichende rechtliche Frage aufgeworfen wird; maßgeblich ist die Notwendigkeit allgemeiner Klärung. • Konkrete Prüfung der streitigen Frage: Ob ein belastender Verwaltungsakt zugleich eine begünstigende und nur nach § 45 SGB X aufhebbare Regelung enthält, hängt vom konkreten Inhalt des Verwaltungsakts und der verständigen Auslegung durch den Betroffenen ab; es lässt sich keine verallgemeinerbare Rechtsfrage erkennen. • Vorherige Rechtsprechung: Der Senat hat bereits entschieden, dass Bescheide, die einen GTK-Anspruch nicht voll ausschöpfen, nach ihrem Tenor regelmäßig ausschließlich belastend sind; daher bietet ein Berufungsverfahren hier keine neuen, generellen Erkenntnisse. • Folgerung: Mangels grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist der Zulassungsantrag unbegründet. • Kosten: Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens nach §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 188 Satz 2 VwGO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die angehobene Rechtsfrage nicht die erforderliche grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Entscheidend ist, daß das Vorliegen einer begünstigenden Regelung vom konkreten Inhalt des Verwaltungsakts und dessen verständiger Auslegung abhängt und sich hierzu keine verallgemeinerbaren neuen Rechtsgrundsätze gewinnen ließen. Frühere Entscheidungen des Senats sprechen dafür, daß Bescheide, die GTK-Ansprüche nicht voll ausschöpfen, regelmäßig als ausschließlich belastend gelten. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Verfahrenskosten des Zulassungsverfahrens.