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Beschluss

16 A 2355/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt sind. • Die Umstellung der Ausbildungsförderung auf verzinsliche Bankdarlehen gemäß § 18c BAföG stellt nicht zwingend eine Aufgabe staatlicher Sozialleistung dar; Art und Reichweite der Sozialleistungen bleiben im Gestaltungsraum des Gesetzgebers. • Bei Beurteilung von Förderungsansprüchen im Fall eines Fachrichtungswechsels ist maßgeblich die objektive Förderungsfähigkeit der Erstausbildung; ein "unabweisbarer Grund" bemisst sich nach der objektiven Ausweglosigkeit, nicht nach dem Bewusstseinsstand des Auszubildenden. • Die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor, wenn die aufgeworfenen Fragen bereits durch obergerichtliche Entscheidungspraxis geklärt sind.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen Umstellung der Ausbildungsförderung abgelehnt • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt sind. • Die Umstellung der Ausbildungsförderung auf verzinsliche Bankdarlehen gemäß § 18c BAföG stellt nicht zwingend eine Aufgabe staatlicher Sozialleistung dar; Art und Reichweite der Sozialleistungen bleiben im Gestaltungsraum des Gesetzgebers. • Bei Beurteilung von Förderungsansprüchen im Fall eines Fachrichtungswechsels ist maßgeblich die objektive Förderungsfähigkeit der Erstausbildung; ein "unabweisbarer Grund" bemisst sich nach der objektiven Ausweglosigkeit, nicht nach dem Bewusstseinsstand des Auszubildenden. • Die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor, wenn die aufgeworfenen Fragen bereits durch obergerichtliche Entscheidungspraxis geklärt sind. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, wonach die Änderung der Zuständigkeit für die Förderung nach einer Verordnung nicht zu ihren Gunsten zu erfolgen habe. Streitgegenstand ist die rechtliche Bewertung der Umstellung staatlicher Ausbildungsförderung auf verzinsliche Bankdarlehen und die Frage, ob im Falle eines Fachrichtungswechsels eine weitergehende Förderung zu gewähren ist. Die Klägerin rügt die erstinstanzliche Entscheidung und beruft sich auf verfassungs- und verwaltungsrechtliche Bedenken sowie auf Unangemessenheit der Rückzahlungs- und Stundungsregelungen. Das Verwaltungsgericht hatte auf bestehende Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts abgestellt und die Zulassung der Berufung versagt. Die Klägerin macht insbesondere geltend, der Gesetzgeber dürfe die Förderung nicht in Weise umgestalten, die Sozialleistungscharakter aufgibt, und beruft sich auf Vertrauens- und Gleichbehandlungsaspekte beim Fachrichtungswechsel. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die Zulassungsvoraussetzungen nach § 124 VwGO und verweist auf vorhandene höchstrichterliche Entscheidungen. • Zulassungsrechtliche Prüfungsmaßstäbe: Nach § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO sind für die Zulassungserwägung konkrete Darlegungen erforderlich; weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind dargetan. • Rechtliche Einordnung der Umstellung auf Bankdarlehen: Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Umstellung auf verzinsliche Bankdarlehen (§ 18c BAföG) nicht zwingend die Aufgabe des Sozialleistungscharakters der Studienförderung bedeutet; der Gesetzgeber hat insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum und kann die Leistungserbringung auch durch Dritte vorsehen. • Sozialverträglichkeit und Rückzahlungsregeln: Die Klägerin vermag nicht darzulegen, dass die Rückzahlungs- und Stundungsregelungen des verzinslichen Darlehens bereits die Grenze des Sozialverträglichen überschreiten; erst bei Erreichen konkreter Härtegrenzen wäre die bisherige Rechtsprechung für einen Wechsel der Hilfeformen relevant. • Fachrichtungswechsel und Unabweisbarkeit: Für die Frage der weiteren Förderung nach einem Fachrichtungswechsel ist nicht maßgeblich, ob der Studierende die spätere Förderungsart kannte; entscheidend ist die objektive Ausweglosigkeit als Kriterium des "unabweisbaren Grundes" (§ 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG relevanter Kontext). • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind im Wesentlichen durch frühere Entscheidungen des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, sodass keine über den Einzelfall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegt. • Kostenentscheidung und Unanfechtbarkeit: Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die Klägerin weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt hat. Die bislang maßgebliche Rechtsprechung rechtfertigt keine andere Bewertung der Umstellung der Ausbildungsförderung auf verzinsliche Bankdarlehen; insoweit bleibt der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum bestehen. Soweit die Klägerin auf Härten durch Rückzahlungsvorschriften und auf Vertrauens- und Gleichbehandlungsgründe beim Fachrichtungswechsel verweist, trägt sie nicht vor, dass dadurch verfassungsrechtlich oder verwaltungsrechtlich relevante Grenzen überschritten sind. Die Klägerin hat daher die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beschluss ist unanfechtbar.