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Beschluss

15 A 2884/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 124 VwGO nicht vorliegen. • Eine vertragliche Verpflichtung, die wegen fehlender gesetzlicher Bestätigung nicht rechtsverbindlich ist, wird durch tatsächliche Erfüllung nicht rechtswirksam. • § 35 Abs. 4 Satz 2 GO NRW beschränkt nachträgliche Änderungen der Einteilung in Stadtbezirke zeitlich (Ende der Wahlzeit), nicht dagegen materiell auf bestimmte Formen der Gebietsänderung.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung; keine Rechtswirksamkeit unwirksamer Gebietsvertragsklausel • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 124 VwGO nicht vorliegen. • Eine vertragliche Verpflichtung, die wegen fehlender gesetzlicher Bestätigung nicht rechtsverbindlich ist, wird durch tatsächliche Erfüllung nicht rechtswirksam. • § 35 Abs. 4 Satz 2 GO NRW beschränkt nachträgliche Änderungen der Einteilung in Stadtbezirke zeitlich (Ende der Wahlzeit), nicht dagegen materiell auf bestimmte Formen der Gebietsänderung. Die Klägerin wendet sich gegen die Zusammenlegung von Stadtbezirken in einer kreisfreien Stadt. Sie beruft sich auf eine frühere vertragliche Verpflichtung der Stadt aus einem Gebietsänderungsvertrag von 1974, die den Erhalt eines bestimmten Stadtbezirks sichern sollte. Diese Vertragsbestimmung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts jedoch nicht rechtsverbindlich, weil ihr die gesetzliche Bestätigung nach der Gemeindeordnung fehlt. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung mit der Begründung, es lägen grundsätzliche Rechtsfragen vor, etwa zum Fortgelten einer solchen Vertragsverpflichtung und zur Reichweite des § 35 Abs. 4 Satz 2 GO NRW. Das Verwaltungsgericht hat die Zusammenlegung als nicht abwägungsfehlerhaft beurteilt. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über den Zulassungsantrag zum Berufungsverfahren. • Zulassungsvoraussetzungen (§ 124 VwGO): Der Antrag erfüllt die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs.1 S.4 VwGO nicht; die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. • Fortgelten unwirksamer Vertragsbestimmungen: Eine vertragliche Regelung, die mangels gesetzlicher Bestätigung nicht rechtsverbindlich ist, wird nicht dadurch wirksam, dass sich eine Partei über einen bestimmten Zeitraum an sie hält. • Auslegung von § 35 Abs.4 Satz2 GO NRW: Die Vorschrift zielt auf eine zeitliche Beschränkung nachträglicher Änderungen der Einteilung in Stadtbezirke (nur zum Ende der Wahlzeit) und umfasst sowohl Verschiebungen von Grenzen als auch Auflösung oder Neubildung ganzer Stadtbezirke; es bestehen keine weitergehenden materiellen Beschränkungen. • Abwägung und Rügen: Das Verwaltungsgericht hat die Zusammenlegung nach Abwägung beurteilt; die im Zulassungsantrag genannten Argumente treffen keine Abwägungsfehler dar, sondern richten sich gegen das sachliche Ergebnis der Abwägung, was für sich allein keine Rechtswidrigkeit begründet. • Kosten und Formalia: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO; Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß GKG-Vorschriften; der Beschluss ist unanfechtbar. Der Zulassungsantrag der Klägerin zur Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15.04.1999 wird abgelehnt; die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Es besteht kein Zulassungsgrund nach § 124 VwGO: Die behauptete vertragliche Verpflichtung war wegen fehlender gesetzlicher Bestätigung nicht rechtsverbindlich und wurde nicht durch tatsächliche Erfüllung wirksam; die verfassene Frage zur Auslegung von § 35 Abs.4 Satz2 GO NRW ist aus dem Gesetz zu beantworten und rechtfertigt keine grundsätzliche Klärung im Berufungsverfahren. Damit verbleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass die Zusammenlegung der Bezirke nicht abwägungsfehlerhaft war, und die dagegen gerichtete Zulassungsbegehren ist zurückzuweisen.