Urteil
13 A 3323/97
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 11 ApoG erfasst nicht nur Apothekeninhaber und Apothekenpersonal, sondern kann auch Ärzte treffen, soweit sie an den in § 11 ApoG genannten Absprachen mitwirken.
• Ordnungsbehördliche Maßnahmen gegen an einer unzulässigen Absprache beteiligte Ärzte sind möglich; § 14 OBG kann als Rechtsgrundlage für das Einschreiten dienen.
• Für die Tatbestandsverwirklichung nach § 11 ApoG genügt ein einmaliger Vorfall nicht ohne weitere Anhaltspunkte für eine Absprache; räumliche Nähe von Arztpraxis und Apotheke sowie patientenbezogene Erleichterungen begründen keine hinreichende Vermutung einer unzulässigen Zuweisung von Verschreibungen.
Entscheidungsgründe
§ 11 ApoG anwendbar auf Ärzte, aber Einzelfall: keine unzulässige Zuweisung festgestellt • § 11 ApoG erfasst nicht nur Apothekeninhaber und Apothekenpersonal, sondern kann auch Ärzte treffen, soweit sie an den in § 11 ApoG genannten Absprachen mitwirken. • Ordnungsbehördliche Maßnahmen gegen an einer unzulässigen Absprache beteiligte Ärzte sind möglich; § 14 OBG kann als Rechtsgrundlage für das Einschreiten dienen. • Für die Tatbestandsverwirklichung nach § 11 ApoG genügt ein einmaliger Vorfall nicht ohne weitere Anhaltspunkte für eine Absprache; räumliche Nähe von Arztpraxis und Apotheke sowie patientenbezogene Erleichterungen begründen keine hinreichende Vermutung einer unzulässigen Zuweisung von Verschreibungen. Der Kläger betreibt mit einem Kollegen eine onkologische Praxis in einem Gebäude, in dem sich im Erdgeschoss die Engel-Apotheke befindet. Im Mai 1995 gab eine Patientin zwei Rezepte in dieser Apotheke ab; eine Praxismitarbeiterin habe die Patientin gebeten, die Rezepte dort einzulösen. Das Gesundheitsamt erließ daraufhin eine Ordnungsverfügung, mit der dem Kläger untersagt wurde, Patienten an die Engel-Apotheke zu verweisen oder Verschreibungen zuzuweisen; Zwangsgeldandrohung wurde gestellt. Die Bezirksregierung bestätigte die Verfügung. Der Kläger focht dies an mit der Begründung, es liege keine Absprache vor, die Praxis sei auf onkologische Besonderheiten angewiesen und die Rezepte seien der Patientin ausgehändigt worden. Das Verwaltungsgericht hob die Verfügung auf; das OVG prüfte die Berufung des Beklagten. • Anwendbarkeit §11 ApoG: Wortlaut, Sinn und Zweck des § 11 ApoG sprechen dafür, dass die Norm nicht ausschließlich Apothekeninhaber und Apothekenpersonal erfasst, sondern auch Ärzte, die an unzulässigen Rechtsgeschäften oder Absprachen mitwirken, jedenfalls als Mitwirkende einbezieht. • Zuständigkeit für ordnungsbehördliches Einschreiten: Auch wenn das Apothekengesetz keine ausdrückliche Ermächtigung gegen Ärzte enthält, rechtfertigt das Ordnungsbehördengesetz (§ 14 OBG) ein Einschreiten, weil Mitwirkung an einem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot eine Störung der öffentlichen Sicherheit begründet. • Abgrenzung der Tatbestände: Die Tatvariante 'Zuführung von Patienten' richtet sich primär an Apothekeninhaber und Personal; wenn ein Arzt Patienten an eine bestimmte Apotheke verweist, ist dies regelmäßig als 'Zuweisung von Verschreibungen' zu erfassen. • Tatbestandsprüfung im Einzelfall: Von einer unzulässigen 'Zuweisung von Verschreibungen' ist auszugehen, wenn Verschreibungen nicht dem Patienten ausgehändigt, sondern unmittelbar einer bestimmten Apotheke zugeleitet werden oder der Patient durch intensive, einschüchternde Empfehlung zur Einlösung in einer bestimmten Apotheke gehindert wird. • Fehlen ausreichender Anhaltspunkte: Im konkreten Vorfall wurden die Rezepte der Patientin ausgehändigt und nicht direkt der Apotheke übergeben; die räumliche Nähe, die Notwendigkeit spezieller Zytostatika-Zubereitungen und die Absicht, den Patienten schnellen Service zu ermöglichen, rechtfertigen keine Feststellung einer Absprache. • Beweiswürdigung und frühere Verstöße: Frühere rechtswidrige Absprachen des Klägers können Indizwirkung haben, doch ein einmaliger Fall ohne weitere verifizierbare Indizien genügt nicht, um die Annahme einer gegenwärtigen Absprache zu tragen. Die Berufung des Beklagten bleibt erfolglos; das Urteil des Verwaltungsgerichts, die Ordnungsverfügung und der Widerspruchsbescheid aufzuheben, ist im Ergebnis zu bestätigen. Zwar ist § 11 ApoG grundsätzlich auch auf Ärzte anwendbar und ordnungsbehördliche Maßnahmen gegen an einer unzulässigen Absprache beteiligte Ärzte sind zulässig (Rechtsgrundlage etwa § 14 OBG). Im vorliegenden Einzelfall liegen aber die für eine Sanktion nach § 11 ApoG erforderlichen Tatbestandsmerkmale nicht vor: Es fehlen verlässliche Anhaltspunkte für eine Absprache oder eine unmittelbare Zuleitung der Verschreibungen an die Engel-Apotheke. Die Besonderheiten der onkologischen Versorgung, die räumliche Nähe von Praxis und Apotheke sowie das einmalige Ereignis begründen keine Rechtswidrigkeit. Daher war die Ordnungsverfügung gegen den Kläger aufzuheben und die Klage erfolgreich.