Beschluss
19 B 1629/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegen.
• Die seit dem 1.1.1999 geltende Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist auf Entscheidungen über Entzug der Fahrerlaubnis und Anordnungen zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anwendbar, auch wenn die tatbestandlichen Handlungen vor dem Inkrafttreten der FeV begangen wurden, sofern die Übergangsregelungen des StVG oder der FeV nichts Abweichendes bestimmen (§ 65 StVG).
• Bei einer Trunkenheitsfahrt mit Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr ist nach § 13 Nr. 2 c FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen; ärztliche Bescheinigungen, die kein MP-Gutachten sind, können daraus keine Bedenken ausschließen.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit der FeV und Pflicht zur MPU bei hoher BAK nach Trunkenheitsfahrt • Die Zulassung der Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegen. • Die seit dem 1.1.1999 geltende Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist auf Entscheidungen über Entzug der Fahrerlaubnis und Anordnungen zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anwendbar, auch wenn die tatbestandlichen Handlungen vor dem Inkrafttreten der FeV begangen wurden, sofern die Übergangsregelungen des StVG oder der FeV nichts Abweichendes bestimmen (§ 65 StVG). • Bei einer Trunkenheitsfahrt mit Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr ist nach § 13 Nr. 2 c FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen; ärztliche Bescheinigungen, die kein MP-Gutachten sind, können daraus keine Bedenken ausschließen. Der Antragsteller war am 20. August 1998 mit einem Fahrrad alkoholisiert (Blutalkoholkonzentration 2,18 ‰) unterwegs. Wegen der Trunkenheitsfahrt wurde ein Strafbefehl erlassen, der am 16. Dezember 1998 rechtskräftig wurde. Die Straßenverkehrsbehörde ordnete am 16. April 1999 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an und entzog am 9. Juni 1999 die Fahrerlaubnis. Der Antragsteller rügte die Anwendung der seit 1. Januar 1999 geltenden Fahrerlaubnisverordnung und legte eine ärztliche Bescheinigung vom 3. August 1999 vor, wonach er körperlich gesund sei. Er beantragte die Zulassung der Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen. • Zulassungsrechtliche Voraussetzungen: Es liegen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO) noch grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO) vor; der Zulassungsantrag erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs.5 S.3 VwGO. • Anwendbares Recht: Die FeV ist im vorliegenden Fall anwendbar. Weder § 76 FeV noch § 65 StVG enthalten eine Übergangsregelung, die die Anwendung der FeV auf solche Fälle ausschließt; die spezifischen Übergangsregelungen des § 65 StVG betreffen nur Probezeit und Punkte. • Rechtlicher Maßstab zur MPU-Anordnung: Nach § 13 Nr. 2 c FeV ist bei einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in jedem Fall anzuordnen, auch bei erstmaliger Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad. • Beurteilung der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung: Die ärztliche Bescheinigung vom 3. August 1999 ist kein medizinisch-psychologisches Gutachten im Sinne der FeV und vermag insbesondere nicht die verkehrspsychologisch relevante Frage zu klären, ob Wiederholungsgefahr besteht. • Keine besonderen Schwierigkeiten: Die Sache weist keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf, die eine Zulassung der Beschwerde rechtfertigen würden; die Rechtslage ist eindeutig aus den gesetzlichen Vorschriften ableitbar. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die FeV anzuwenden ist und bei einer gemessenen BAK von 2,18 ‰ nach § 13 Nr. 2 c FeV die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu Recht erfolgte. Eine einfache ärztliche Bescheinigung ersetzt nicht das erforderliche Gutachten und räumt die verkehrspsychologisch zu klärenden Bedenken nicht aus. Mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses und fehlender grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache besteht kein Zulassungsgrund; daher ist der Antrag zurückzuweisen und die Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen.