Urteil
9 A 1745/97
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Rückgabe eines gesamten gepachteten Betriebs geht nach nationaler Umsetzung und EG-Recht die dem Betrieb entsprechende Referenzmenge grundsätzlich auf den Verpächter über (§ 7 Abs.1 MGV; Art.7 VO 3950/92).
• Die Mitgliedstaaten dürfen bei Rückgabe ganzer Betriebe Pächterschutz nicht gewähren; dies ist mit Art.7 Abs.2 VO 3950/92 vereinbar, weil die berechtigten Interessen der Beteiligten in genereller Betrachtung hinreichend berücksichtigt werden können.
• Vorteile aus der Quotenregelung (Referenzmengen) begründen kein eigentumsrechtlich geschütztes Recht im Sinne des EuGH; unterscheidbar sind hiervon eigentumsrelevante Investitionen in den Pachtbetrieb; dafür bietet das nationale Pachtrecht Schutz (§ 591 BGB).
• Für die Berechnung des übergehenden Anteils ist auf das objektive Recht zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe abzustellen; die anteilige Zurechnung erfolgt nach dem Verhältnis der zur Milcherzeugung verwendeten Flächen (Art.7 VO 3950/92 i.V.m. Art.9 VO 536/93).
Entscheidungsgründe
Übergang von MilchrReferenzen bei Rückgabe eines gesamten Pachtbetriebs • Bei Rückgabe eines gesamten gepachteten Betriebs geht nach nationaler Umsetzung und EG-Recht die dem Betrieb entsprechende Referenzmenge grundsätzlich auf den Verpächter über (§ 7 Abs.1 MGV; Art.7 VO 3950/92). • Die Mitgliedstaaten dürfen bei Rückgabe ganzer Betriebe Pächterschutz nicht gewähren; dies ist mit Art.7 Abs.2 VO 3950/92 vereinbar, weil die berechtigten Interessen der Beteiligten in genereller Betrachtung hinreichend berücksichtigt werden können. • Vorteile aus der Quotenregelung (Referenzmengen) begründen kein eigentumsrechtlich geschütztes Recht im Sinne des EuGH; unterscheidbar sind hiervon eigentumsrelevante Investitionen in den Pachtbetrieb; dafür bietet das nationale Pachtrecht Schutz (§ 591 BGB). • Für die Berechnung des übergehenden Anteils ist auf das objektive Recht zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe abzustellen; die anteilige Zurechnung erfolgt nach dem Verhältnis der zur Milcherzeugung verwendeten Flächen (Art.7 VO 3950/92 i.V.m. Art.9 VO 536/93). Der Kläger pachtete einen 22,74 ha großen Hof von der Beigeladenen. Nach mehreren gerichtlichen Auseinandersetzungen wurde der Kläger zur Herausgabe des Hofes verurteilt; Vollstreckung erfolgte am 25.11.1994. Die Beigeladene beantragte und erhielt eine Bescheinigung, wonach eine Referenzmenge von insgesamt 239.275 kg von Kläger und dessen Sohn auf sie übergegangen sei. Der Kläger focht dies an und verlangte, dass ihm bei Rückgabe Pächterschutz gewährt werde und nur eine Referenzmenge von 56.850 kg übergehe. Streitpunkte waren insbesondere, welche Flächen und Referenzmengen dem Kläger tatsächlich zuzurechnen sind, ob dem Sohn eigene Referenzmengen zugeordnet werden können und welche Rechtsgrundlagen (EG-Verordnungen, MGV) anzuwenden sind. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; in der Berufung wurde die Bescheinigung insoweit aufgehoben, als sie zu Lasten des Klägers einen Übergang von mehr als 144.833 kg ausweist. • Anknüpfungspunkt ist das objektive Recht zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe (25.11.1994). Als einschlägige Normen gelten Art.7 VO (EWG) Nr.3950/92, Art.9 VO (EWG) Nr.536/93 und die nationale Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV), insbesondere §7 MGV. • Art.7 VO 3950/92 regelt den Übergang von Referenzmengen bei Verkauf, Verpachtung und vergleichbaren Fällen; für Rückgewähr ganzer Betriebe sieht Art.7 Abs.1/2 bzw. die nationale Umsetzung in §7 Abs.1 MGV vor, dass die dem Betrieb entsprechende Referenzmenge auf den Verpächter übergeht; Pächterschutz wird für ganze Betriebe nicht gewährt. • Die nationale Differenzierung zwischen Rückgabe ganzer Betriebe (kein Pächterschutz) und Rückgabe von Teilen (ggf. Pächterschutz) ist mit höherrangigem EG-Recht vereinbar; sie dient dem legitimen Ziel, bewirtschaftungsfähige Betriebseinheiten als Lebensgrundlage zu erhalten und zukünftigen Pächtern zugänglich zu halten. • Der EuGH unterscheidet zwischen eigentumsrelevanten Investitionen in die Pachtsache und Quoten-Vorteilen; Quoten bzw. Referenzmengen sind keine eigentumsrechtlich geschützten Rechte im Sinne der EuGH-Rechtsprechung, sodass allein daraus kein Verstoß gegen Eigentums- oder Berufsfreiheit folgt. • Investitionsschutz für körperliche Verbesserungen ist durch deutsches Pachtrecht gewährleistet (§591 BGB); Pachtparteien müssen bei Vertragsschluss das Investitionsrisiko bedenken. • Feststellungen zum Betriebsbegriff führen dazu, dass der gepachtete Hof als ganzer Betrieb gilt. Die dem Kläger tatsächlich zuzurechnende Gesamtreferenzmenge betrug zum Stichtag 503.221 kg; eine dem Sohn zuzurechnende zusätzliche Referenzmenge war nicht nachgewiesen und rechtlich nicht übertragen. • Die anteilige auf den zurückgegebenen Hof entfallende Referenzmenge ist nach dem Verhältnis der zur Milcherzeugung verwendeten Flächen zum Gesamtbetrieb zu berechnen; hieraus ergibt sich 503.221 kg x 22,74 ha : 79,0098 ha = 144.833 kg, weshalb die höhere Bescheinigung rechtswidrig ist. Die Berufung ist teilweise erfolgreich: Die Bescheinigung des Beklagten wird insoweit aufgehoben, als sie zugunsten der Beigeladenen den Übergang einer Referenzmenge von mehr als 144.833 kg ausweist; insoweit ist die Bescheinigung rechtswidrig. Soweit die Bescheinigung den Kläger betrifft und eine über diese 144.833 kg hinausgehende Übergangsmenge ausweist, ist sie zu korrigieren; der Rest der Bescheinigung bleibt bestehen. Die Entscheidung stützt sich auf Art.7 VO 3950/92, Art.9 VO 536/93 und §7 MGV; Pächterschutz bei Rückgabe ganzer Betriebe ist nicht vorgesehen und mit EG-Recht vereinbar. Damit obsiegt die Beigeladene im Umfang der zulässigen Übergangsmenge, der Kläger erzielt in der Berufung jedoch einen Teilerfolg, weil die zu seinen Lasten bescheinigte höhere Referenzmenge aufgehoben wurde. Die Kostenregelung erfolgte nach dem wechselseitigen Obsiegen.