Beschluss
20 B 1151/99.AK
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Abänderung eines Senatsbeschlusses ist abzulehnen, wenn die Klage voraussichtlich erfolglos bleibt.
• Ein überwiegendes Vollzugsinteresse kann die Anordnung aufschiebender Wirkung verhindern, insbesondere wenn Verzögerungen den Bau eines Infrastrukturprojekts beeinträchtigen.
• Bei geringer Inanspruchnahme von Grundstücksflächen führt die Interessenabwägung stärker zugunsten des Vollzugsinteresses.
• Kosten des Abänderungsverfahrens trägt der Antragsteller, wenn sein Antrag abgelehnt wird.
Entscheidungsgründe
Abweisung des Abänderungsantrags wegen überwiegenden Vollzugsinteresses • Der Antrag auf Abänderung eines Senatsbeschlusses ist abzulehnen, wenn die Klage voraussichtlich erfolglos bleibt. • Ein überwiegendes Vollzugsinteresse kann die Anordnung aufschiebender Wirkung verhindern, insbesondere wenn Verzögerungen den Bau eines Infrastrukturprojekts beeinträchtigen. • Bei geringer Inanspruchnahme von Grundstücksflächen führt die Interessenabwägung stärker zugunsten des Vollzugsinteresses. • Kosten des Abänderungsverfahrens trägt der Antragsteller, wenn sein Antrag abgelehnt wird. Die Antragstellerin beantragte die Abänderung eines Senatsbeschlusses, mit dem die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss nicht angeordnet wurde. Streitgegenstand ist die Frage, ob die bereits getroffene Entscheidung vom 11. Mai 1999 abzuändern und die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Das Planfeststellungsverfahren betrifft den Bau einer Flughafenanbindung; Verzögerungen würden den Bauablauf beeinträchtigen. Im relevanten Planfeststellungsabschnitt 81 werden nur geringe Flächen der Antragstellerin in Anspruch genommen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben ein Interesse am unverzüglichen Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses. Die Antragstellerin stellte ergänzend den Antrag, den Beschluss von Amts wegen zu ändern; dies wurde ebenfalls abgelehnt. • Die Kammer verweist auf die Ausführungen im gleichzeitigen Beschluss 20 B 1150/99.AK, da die rechtlichen Erwägungen dort entsprechend anwendbar sind. • Die Klage der Antragstellerin ist voraussichtlich ohne Erfolg, sodass die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht gegeben sind. • Es besteht ein dringendes Vollzugsinteresse am unverzüglichen Weiterbau der Flughafenanbindung; Verzögerungen würden den Bau wesentlich beeinträchtigen. • Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt das Vollzugsinteresse deutlich, zumal die Antragstellerin nur geringfügig in Anspruch genommene Grundstücksflächen hat. • Auf diese Grundlage bejaht das Gericht die Ablehnung des Abänderungsantrags und verwirft die Anregung zur Änderung von Amts wegen. • Rechtliche Grundlagen und Entscheidungsmaßstäbe ergeben sich aus den Grundsätzen zur Anordnung aufschiebender Wirkung und der Interessenabwägung bei Infrastrukturvorhaben. Der Antrag auf Abänderung des Senatsbeschlusses vom 11.05.1999 wird abgelehnt; auch eine Änderung von Amts wegen findet nicht statt. Begründet wird dies damit, dass die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und das öffentliche Vollzugsinteresse am unverzüglichen Bau der Flughafenanbindung das Interesse der Antragstellerin deutlich überwiegt, zumal ihre Grundstücksbetroffenheit nur gering ist. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 25.000 DM festgesetzt.