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Beschluss

6 B 1798/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung von Altersteilzeit ist unzulässig; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. • Ein Anordnungsanspruch war nicht glaubhaft gemacht: Aufgrund ungeklärter Finanzierung der notwendigen Ersatzeinstellungen kann der Dienstherr die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung mit Blick auf dringende dienstliche Belange zurückstellen (§ 78d Abs.1, Abs.3 LBG NRW). • Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §124 Abs.2 Satz 3 VwGO; die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Gewährung von Altersteilzeit bei ungeklärter Finanzierung • Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung von Altersteilzeit ist unzulässig; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. • Ein Anordnungsanspruch war nicht glaubhaft gemacht: Aufgrund ungeklärter Finanzierung der notwendigen Ersatzeinstellungen kann der Dienstherr die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung mit Blick auf dringende dienstliche Belange zurückstellen (§ 78d Abs.1, Abs.3 LBG NRW). • Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §124 Abs.2 Satz 3 VwGO; die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO. Der Antragsteller, beamteter Lehrer, begehrte einstweilig die Bewilligung von Altersteilzeit (Teilzeit mit Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit) für eine bestimmte Zeit vor seinem Ruhestand. Der Antragsgegner (Dienstherr) lehnte ab mit Verweis auf ungeklärte Finanzierung der dafür erforderlichen Ersatzeinstellungen und verwies auf die Möglichkeit, die Regelung der Altersteilzeit per Erlaß zu treffen. Der Antragsteller rief das Verwaltungsgericht an; dieses wies den Antrag auf einstweilige Anordnung ab. Der Antragsteller legte Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht ein mit Anträgen auf Zulassung der Beschwerde nach §§146 Abs.4,124 Abs.2 Nr.1,3 VwGO. Streitpunkt war, ob dringende dienstliche Belange einer Bewilligung entgegenstehen und ob der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde. • Zulassungsgründe greifen nicht durch; es bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S.d. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. • Rechtsgrundlage ist §78d LBG NRW: Teilzeit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann vor dem Ruhestand auf Antrag gewährt werden; der Dienstherr kann die Vorschrift ganz oder teilweise nicht anwenden (§78d Abs.1, Abs.3 LBG NRW). • Der Antragsteller hat den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; es fehlt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Dienstherr sein Ermessen zwingend zugunsten des Antragstellers ausüben muss. • Der Antragsgegner führt an, dass die Finanzierung der Ersatzeinstellungen ungeklärt ist und hierin ein dringendes dienstliches Bedürfnis (§78d Abs.1 Nr.4 LBG NRW) zu sehen sei, das die Bewilligung der Altersteilzeit derzeit entgegenstehen lässt. • Selbst wenn die Einführung der Altersteilzeit geplant ist, ist es grundsätzlich sachgerecht, Beurlaubungsanträge zurückzustellen, bis die Finanzierung gesichert ist; dies widerlegt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. • Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des §124 Abs.2 Satz 3 VwGO; deshalb ist die Beschwerde nicht zuzulassen. • Kosten- und Streitwertfestsetzung beruhen auf §154 Abs.2 VwGO und §§13 Abs.1 Satz2,20 Abs.3 GKG. Die Beschwerde wird nicht zugelassen; der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Es besteht kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch auf einstweilige Bewilligung der beantragten Altersteilzeit, weil die Finanzierung der für Ersatzeinstellungen erforderlichen Mehrausgaben ungeklärt ist und der Dienstherr sein Ermessen, die Regelung vorerst zurückzustellen, sachgerecht ausüben kann. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird rechtskräftig. Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.