Beschluss
13 B 1812/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor, weshalb die Beschwerde nicht zuzulassen ist.
• Die oberste Aufsichtsbehörde ist bei beabsichtigter Offenlegung betrieblicher Geschäftsgeheimnisse nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO in ein förmliches Entscheidungsverfahren einzubeziehen; dieses Verfahren ist als subjektives Recht des Betroffenen grundrechtlich geschützt.
• Zur Vermeidung eines effektiven Grundrechtseingriffs ist sicherzustellen, dass der Betroffene vor Vorlage der Akten an das Verwaltungsgericht Gelegenheit zur Antragstellung nach § 99 Abs. 2 VwGO erhält.
Entscheidungsgründe
Zulassungsentscheidung: Schutz betrieblicher Geheimnisse bei Aktenvorlage nach § 99 VwGO • Die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor, weshalb die Beschwerde nicht zuzulassen ist. • Die oberste Aufsichtsbehörde ist bei beabsichtigter Offenlegung betrieblicher Geschäftsgeheimnisse nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO in ein förmliches Entscheidungsverfahren einzubeziehen; dieses Verfahren ist als subjektives Recht des Betroffenen grundrechtlich geschützt. • Zur Vermeidung eines effektiven Grundrechtseingriffs ist sicherzustellen, dass der Betroffene vor Vorlage der Akten an das Verwaltungsgericht Gelegenheit zur Antragstellung nach § 99 Abs. 2 VwGO erhält. Die Antragstellerin rügte, dass die Regulierungsbehörde beabsichtige, bestimmte Akten mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dem Verwaltungsgericht vorzulegen. Die Regulierungsbehörde und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie als oberste Aufsichtsbehörde hatten in unterschiedlichen Entscheidungen zur Vorlage bzw. Geheimhaltung Stellung genommen. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung, eine Entscheidung der obersten Aufsichtsbehörde über die Vorlage bestimmter Aktenbestandteile herbeizuführen. Die Antragsgegnerin suchte die Zulassung der Beschwerde nach § 124 VwGO; das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob Zulassungsgründe vorliegen und ob durch eine unmittelbare Aktenvorlage Grundrechte der Antragstellerin verletzt würden. • Die Zulassungsvoraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO sind nicht erfüllt; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses, die Sache ist nicht besonders schwierig und von grundsätzlicher Bedeutung ist sie ebenfalls nicht. • Die Antragstellerin hat ein subjektives Verfahrensrecht auf Entscheidung der obersten Aufsichtsbehörde, weil der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (grundrechtlich gestützt auf Art. 12 Abs.1 und Art. 14 Abs.1 GG und gesetzlich geregelt in § 30 VwVfG) nicht unterlaufen werden darf, wenn die Behörde zur Offenbarung nicht befugt ist. • § 99 Abs.1 Satz 2 VwGO begründet eine Beteiligung der obersten Aufsichtsbehörde bei beabsichtigter Vorlage geheimer Akten; diese Beteiligung ist bei grundrechtlich relevanten Geheimnissen als subjektives Recht des Betroffenen ausgestaltet. • Die gerichtliche Kontrolle (§ 99 Abs.2 VwGO) allein würde in der konkreten Situation keinen wirksamen Grundrechtsschutz gewährleisten, weil die Akten bei Vorlage dem Verwaltungsgericht und damit ggf. Wettbewerbern zugänglich würden, bevor der Betroffene seine Rechte geltend machen kann. • Zur Gewährleistung effektiven Schutzes ist es erforderlich, der aktenführenden Behörde zu ermöglichen, dem Betroffenen eine Frist zur Stellung eines Antrags nach § 99 Abs.2 VwGO zu setzen, bevor die Akten dem Gericht vorgelegt werden. Der Antrag wird zurückgewiesen; die Beschwerdezulassung nach § 124 Abs.2 VwGO wird versagt, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin zu Recht verpflichtet, die oberste Aufsichtsbehörde über die Vorlage der Akten entscheiden zu lassen, da dadurch der Grundrechtsschutz der Antragstellerin gewahrt wird. Zur Sicherung dieses Schutzes muss die aktenführende Behörde dem Betroffenen Gelegenheit geben, den Weg des § 99 Abs.2 VwGO zu beschreiten, bevor sie die Akten dem Verwaltungsgericht vorlegt. Die Kosten trägt die Antragsgegnerin; der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.