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Urteil

20 D 10/99.AK

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 77 Satz 1 VwVfG setzt voraus, dass das planfestgestellte Vorhaben zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung endgültig aufgegeben ist. • Drittbetroffene Nutzer eines noch nicht verwirklichten planfestgestellten Vorhabens sind nur dann klagebefugt, wenn Schutzvorschriften verletzt sein können, die auch ihrem Schutz dienen; bloße wirtschaftliche Erwartungen genügen nicht. • § 77 Satz 1 VwVfG lässt keine abwägende Berücksichtigung individualinteressen Dritter bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses zu; die Regelung dient der Rechtssicherheit und Korrektur funktionslos gewordener Planfeststellungsbeschlüsse.
Entscheidungsgründe
Aufhebung Planfeststellungsbeschlusses bei endgültiger Aufgabe des Vorhabens • Die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 77 Satz 1 VwVfG setzt voraus, dass das planfestgestellte Vorhaben zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung endgültig aufgegeben ist. • Drittbetroffene Nutzer eines noch nicht verwirklichten planfestgestellten Vorhabens sind nur dann klagebefugt, wenn Schutzvorschriften verletzt sein können, die auch ihrem Schutz dienen; bloße wirtschaftliche Erwartungen genügen nicht. • § 77 Satz 1 VwVfG lässt keine abwägende Berücksichtigung individualinteressen Dritter bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses zu; die Regelung dient der Rechtssicherheit und Korrektur funktionslos gewordener Planfeststellungsbeschlüsse. Die Klägerinnen sind Luftfahrtunternehmen, die seit Jahrzehnten auf dem Flugplatz Essen/Mülheim tätig sind. Der Flugplatz war historisch als Landeplatz genehmigt; 1980 wurden eine Landeplatzgenehmigung und eine Flughafengenehmigung erteilt, die Flughafengenehmigung aber erst mit nachfolgendem Planfeststellungsbeschluss wirksam werden sollte. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 3.12.1991 wurde der Ausbauplan für einen Verkehrsflughafen festgestellt; dieser war jedoch von Anliegern angefochten und nicht vollziehbar. Die Gesellschafter des Flughafenträgers beschlossen 1995/1996, das Flughafenvorhaben aufzugeben. Die Beigeladene beantragte die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses; der Beklagte hob ihn mit Bescheid vom 3.12.1998 auf. Die Klägerinnen klagten auf Aufhebung dieses Bescheids und rügen Verletzung ihrer wirtschaftlichen und planerischen Interessen. • Zuständigkeit: Das OVG ist erstinstanzlich zuständig für Streitigkeiten über Anlegen, Änderung und Betrieb von Verkehrsflughäfen (§ 48 Abs.1 VwGO). • Rechtsnatur: Die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG/VwVfG NRW und kann nach § 77 Satz 1 VwVfG NRW erfolgen. • Zeitpunkt der Prüfung: Für die Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses (Dezember 1998) maßgeblich. • Voraussetzung der Aufhebung: Nach § 77 Satz 1 VwVfG NRW hat die Behörde gebunden aufzuheben, wenn das planfestgestellte Vorhaben endgültig aufgegeben ist; dies erfordert eine objektive Tatsachenbewertung der Umstände und Absichten des Vorhabenträgers. • Kein Drittschutz durch § 77: § 77 Satz 1 VwVfG NRW sieht keine Einräumung individueller Rechte Dritter vor; die Regelung dient der Rechtssicherheit und der Beseitigung funktionsloser Planfeststellungsbeschlüsse. • Klagebefugnis der Klägerinnen: Die Klägerinnen können nicht substantiiert darlegen, dass ihnen zum Zeitpunkt des Bescheids schutzwürdige Rechtspositionen aus dem Planfeststellungsbeschluss, der Flughafengenehmigung oder dem Bauschutzbereich zukamen; ihre Ansprüche beruhen überwiegend auf wirtschaftlichen Erwartungen und Chancen. • Luftverkehrsrechtliche Besonderheiten: Das LuftVG enthält keine Norm, die den Vorhabenträger verpflichtet, ein planfestgestelltes Vorhaben zu verwirklichen; Betriebspflichten und Bauschutz dienen dem Allgemeinwohl, begründen aber keinen individuellen Drittschutz der Nutzer. • Rechtsfolge: Da die Beigeladene die endgültige Aufgabe des Vorhabens erklärt hat und keine für das Gegenteil sprechenden Umstände ersichtlich waren, war die Aufhebung nach § 77 Satz 1 VwVfG NRW rechtmäßig. • Grundrechte: Aus Art. 14, Art. 12 GG oder der allgemeinen Handlungsfreiheit ergeben sich keine subjektiven Rechte der Klägerinnen, die der Aufhebung entgegenstünden. Die Klage ist unzulässig und daher abzuweisen, weil den Klägerinnen die für eine Anfechtung erforderliche Klagebefugnis fehlt. Zum Zeitpunkt des Bescheids war das planfestgestellte Flughafenvorhaben nach den objektiven Umständen und der Erklärung der Beigeladenen als endgültig aufgegeben anzusehen, so dass § 77 Satz 1 VwVfG NRW die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gebot. Schutzvorschriften, die dem besonderen Schutz der Klägerinnen im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsbeschluss dienen würden, sind nicht ersichtlich; ihre Ansprüche beruhen überwiegend auf ungesicherten wirtschaftlichen Erwartungen. Daher liegt keine verletztliche Rechtsposition vor, und die Aufhebung war rechtmäßig. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.