Urteil
20 D 181/98.AK
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Planfeststellungsbeschluss kann nach §77 Satz 1 VwVfG NRW durch Bescheid aufgehoben werden, wenn das planfestgestellte Vorhaben endgültig aufgegeben ist.
• Die Aufhebungsentscheidung nach §77 Satz 1 VwVfG NRW ist eine gebundene Maßnahme der Planfeststellungsbehörde; dabei sind individuelle Interessen Dritter grundsätzlich nicht abwägungsrelevant.
• Ein Nutzer eines bislang nicht in Betrieb genommenen, nur planfestgestellten Flughafenvorhabens (Dritter) ist nicht klagebefugt, soweit er geltend macht, durch die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in seinen Rechten verletzt zu sein, weil ihm aus dem Planfeststellungsbeschluss kein durchsetzbarer Schutzanspruch zukommt.
• Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses maßgeblich; spätere gesetzliche Änderungen (hier: Elftes LuftVG) bleiben außer Betracht.
Entscheidungsgründe
Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses bei endgültiger Aufgabe des Flughafenvorhabens • Ein Planfeststellungsbeschluss kann nach §77 Satz 1 VwVfG NRW durch Bescheid aufgehoben werden, wenn das planfestgestellte Vorhaben endgültig aufgegeben ist. • Die Aufhebungsentscheidung nach §77 Satz 1 VwVfG NRW ist eine gebundene Maßnahme der Planfeststellungsbehörde; dabei sind individuelle Interessen Dritter grundsätzlich nicht abwägungsrelevant. • Ein Nutzer eines bislang nicht in Betrieb genommenen, nur planfestgestellten Flughafenvorhabens (Dritter) ist nicht klagebefugt, soweit er geltend macht, durch die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in seinen Rechten verletzt zu sein, weil ihm aus dem Planfeststellungsbeschluss kein durchsetzbarer Schutzanspruch zukommt. • Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses maßgeblich; spätere gesetzliche Änderungen (hier: Elftes LuftVG) bleiben außer Betracht. Der Kläger, ein gemeinnütziger Verein und Nutzer des Flugplatzes Essen/Mülheim, begehrt die Aufhebung des Bescheids der Behörde vom 3.12.1998, mit dem der Planfeststellungsbeschluss für die Umwandlung des bestehenden Flugplatzes in einen Verkehrsflughafen aufgehoben wurde. Betreiberin des Flugplatzes ist eine Gesellschaft, deren Gesellschafter die Städte Essen, Mülheim a.d.Ruhr und das Land NRW sind; die Beigeladene hat erklärt, das Vorhaben endgültig aufzugeben und die Aufhebung beantragt. Der Kläger hält die Entscheidung für rechtswidrig und rügt insbesondere unterlassene Abwägung, Verletzung grundrechtlich geschützter Interessen sowie mögliche existenzbedrohende Folgen für seinen Luftsport- und Flugschulbetrieb. Zuvor bestanden eine Landeplatzgenehmigung (1980), eine Flughafengenehmigung (1980) und ein Planfeststellungsbeschluss (1991), der wegen anhängiger Anfechtungen nicht vollziehbar war. Nach Erlass des Aufhebungsbescheids ist der Kläger durch Verwaltungsrechtsweg aktiv geworden. • Zuständigkeit: Das OVG ist erstinstanzlich zuständig für Streitigkeiten über Anlegen, Änderung und Betrieb von Verkehrsflughäfen (§48 VwGO). • Rechtsnatur: Die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach §77 Satz 1 VwVfG NRW ist ein auf Herbeiführung von Rechtsklarheit gerichteter, anfechtbarer Verwaltungsakt (§35 VwVfG/VwVfG NRW). • Maßgeblicher Zeitpunkt: Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheids (Dezember 1998) entscheidend; spätere Änderungen des LuftVG sind insoweit unbeachtlich. • Anwendungsbereich §77 VwVfG NRW: Die Vorschrift verpflichtet die Behörde zur Aufhebung, wenn das planfestgestellte Vorhaben endgültig aufgegeben ist; dies ist eine gebundene Entscheidung, die primär der Rechtssicherheit dient und nicht die Pflicht enthält, individuelle Drittrechte zu berücksichtigen. • Klagebefugnis des Klägers: Der Kläger ist Drittbetroffener; er muss Substantiierung vortragen, dass Schutznormen verletzt sein können. Die für die Rechtmäßigkeit maßgeblichen Normen (§77 VwVfG NRW, §§6,8,9,11 LuftVG, §14 BImSchG) gewähren dem Kläger jedoch keinen individuellen Schutzanspruch gegen die Aufhebung. • Sachverhaltliche Würdigung: Zum Zeitpunkt des Bescheids war das Flughafenvorhaben nicht in Betrieb genommen; die Landeplatzgenehmigung diente nur als Übergang, der Planfeststellungsbeschluss war wegen anhängiger Anfechtungen nicht vollziehbar. Die Beigeladene hatte die endgültige Aufgabe erklärt und beantragt, den Plan aufzuheben; dem standen keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte entgegen. • Grundrechtsprüfung: Aus Art. 14, Art.12 und Art.9 GG ergeben sich keine subjektiven Rechte des Klägers, die der Aufhebung entgegenstünden; sein Interesse an Nutzungschancen eines künftigen Flughafens begründet keinen grundrechtskonformen Anspruch auf Planverwirklichung. • Folgerung: Da die Voraussetzungen des §77 Satz 1 VwVfG NRW vorlagen und keine Rechtsverletzung des Klägers erkennbar ist, fehlt es an der Klagebefugnis und die Anfechtungsklage ist unzulässig. Die Klage wird abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet, dass die Behörde zu Recht den Planfeststellungsbeschluss aufgehoben hat, weil das planfestgestellte Flughafenvorhaben von der Vorhabenträgerin endgültig aufgegeben worden war und §77 Satz 1 VwVfG NRW daher anwendbar und zu befolgen war. Der Kläger ist als Dritter nicht klagebefugt, weil aus dem Planfeststellungsbeschluss kein individualisierter, durchsetzbarer Schutzanspruch für seine Nutzungschancen ableitbar ist und die einschlägigen luftverkehrs- und immissionsschutzrechtlichen Vorschriften ihm keinen Drittschutz in dieser Lage gewähren. Die verfassungsrechtlichen Einwände (Eigentum, Berufsfreiheit, Vereinigungsfreiheit) führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.