Urteil
20 D 5/99.AK
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 77 Satz 1 VwVfG NRW ist gebundene Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, die nur bei endgültiger Aufgabe des planfestgestellten Vorhabens erfolgen darf.
• Nutzungsinteressen potentieller künftiger Benutzer eines noch nicht realisierten Flughafenvorhabens begründen keine Klagebefugnis gegen die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.
• Regelungen des Luftverkehrsrechts wie Betriebspflichten oder Bauschutzbereiche begründen keinen individuellen Drittschutz gegen die Aufhebung eines nicht umgesetzten Planfeststellungsbeschlusses.
Entscheidungsgründe
Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses bei endgültiger Aufgabe des Flughafenvorhabens • Die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 77 Satz 1 VwVfG NRW ist gebundene Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, die nur bei endgültiger Aufgabe des planfestgestellten Vorhabens erfolgen darf. • Nutzungsinteressen potentieller künftiger Benutzer eines noch nicht realisierten Flughafenvorhabens begründen keine Klagebefugnis gegen die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. • Regelungen des Luftverkehrsrechts wie Betriebspflichten oder Bauschutzbereiche begründen keinen individuellen Drittschutz gegen die Aufhebung eines nicht umgesetzten Planfeststellungsbeschlusses. Die Klägerinnen (Betreiber und Nutzer eines Flugplatzes) wenden sich gegen die Aufhebung eines 1991 erlassenen Planfeststellungsbeschlusses für den Verkehrsflughafen Essen/Mülheim. Betreiber (Beigeladene) und Gesellschafter (Städte und Land) hatten beschlossen, den Flughafenvorhaben nicht weiter zu verfolgen; die Beigeladene beantragte 1996 die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Der beklagte Landesbehörde hob den Planfeststellungsbeschluss mit Bescheid vom 3.12.1998 nach § 77 Satz 1 VwVfG NRW auf, weil das Vorhaben endgültig aufgegeben sei. Die Klägerinnen machten geltend, durch die Aufhebung in ihren Rechten verletzt zu sein; sie beriefen sich u.a. auf Investitionen, Betriebspflichten, Bauschutzbereich und drittschützende Wirkung luftrechtlicher Vorschriften. Die Klägerin zu 5 zog ihre Klage zurück; die Klage der übrigen Klägerinnen richtete sich ausschließlich gegen den Aufhebungsbescheid. • Zuständigkeit: Das OVG ist erstinstanzlich zuständig für Streitigkeiten über Anlegen, Änderung, Betrieb von Verkehrsflughäfen (§ 48 VwGO). • Rechtsnatur des Bescheids: Die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt; Rechtsgrundlage ist § 77 Satz 1 VwVfG NRW. • Anwendbare Rechtszeit: Entscheidend ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheids (Dezember 1998). • Auslegung § 77 Satz 1 VwVfG NRW: Die Vorschrift verpflichtet die Behörde zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn das planfestgestellte Vorhaben endgültig aufgegeben ist; sie ist eine gebundene Entscheidung, die dem Interesse an Rechtssicherheit dient. • Klagebefugnis/Drittschutz: Drittschutz erfordert, dass verletzte Schutznormen zumindest auch der individuellen Rücksichtnahme auf den Kläger dienen. Die einschlägigen materiellen Vorschriften (LuftVG, LuftVZO, BImSchG) vermitteln keinen individuellen Schutz der Klägerinnen gegen die Aufhebung eines nicht umgesetzten Planfeststellungsbeschlusses. • Materielle Bewertung: Zum Zeitpunkt des Bescheids war der Flughafen nicht in Betrieb genommen; der bestehende Flugbetrieb beruhte auf einer Landeplatzgenehmigung, der Planfeststellungsbeschluss war nicht vollziehbar. Die Beigeladene hatte die endgültige Aufgabe erklärt; objektive Umstände ließen die Annahme einer endgültigen Aufgabe zu. • Bedeutung luftverkehrsrechtlicher Pflichten: Betriebspflichten und Bauschutzbereich dienen dem Allgemeinwohl und schaffen keinen individuellen Anspruch Dritter auf Erhalt des planfestgestellten Vorhabens; drittschützende Wirkung bestimmter Vorschriften bezieht sich auf Abwehransprüche gegen den Vorhabenträger, nicht auf ein Recht der Nutzer gegen die Aufhebung. • Grundrechte: Aus Art. 12 und Art. 14 GG ergibt sich kein subjektiver Anspruch der Klägerinnen, dass die Aufhebung zu unterbleiben hat; bloße Erwerbsaussichten und wirtschaftliche Erwartungen sind nicht durch Eigentums- oder Berufsfreiheitsgarantien geschützt. • Schlussfolgerung: Da die Klägerinnen keine substantiierten Tatsachen vortrugen, die eine Verletzung geschützter Rechtspositionen zum Zeitpunkt des Bescheids als möglich erscheinen lassen, fehlt die erforderliche Klagebefugnis; die Klage ist unzulässig. Die Klage der Klägerinnen zu 1 bis 4 wird abgewiesen; das Verfahren der Klägerin zu 5 wird eingestellt wegen Rücknahme der Klage. Die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses war nach § 77 Satz 1 VwVfG NRW zulässig, weil das planfestgestellte Flughafenvorhaben nach den Umständen bei Erlass des Bescheids endgültig aufgegeben war. Den Klägerinnen fehlt die Klagebefugnis, weil sie gegen den Aufhebungsbescheid keine durch die einschlägigen Rechtsvorschriften geschützten individuellen Rechte substantiiert geltend gemacht haben; luftverkehrsrechtliche Betriebspflichten, Bauschutzbereiche oder grundrechtliche Berufsfreiheit und Eigentumsschutz begründen keinen Schutz gegen die Aufhebung eines nicht umgesetzten Planfeststellungsbeschlusses. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden gerichtlich getroffen; Revision wurde nicht zugelassen.