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Urteil

16 A 5587/97

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll verdrängt innerstaatlich die Anwendung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG zugunsten anerkannter Flüchtlinge. • Konventionsflüchtlinge mit gültiger Aufenthaltsbefugnis in Deutschland gehören zum Schutzbereich des EFA, auch wenn ihr Heimatstaat nicht Vertragsstaat ist. • Sozialhilferechtliche Unterstützungsleistungen Dritter begründen keinen Ausschluss des Leistungsanspruchs, wenn Dritte nur deshalb eingeschritten sind, weil der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig tätig wurde.
Entscheidungsgründe
EFA verdrängt Anwendung des §120 Abs.5 Satz2 BSHG bei Konventionsflüchtlingen • Das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll verdrängt innerstaatlich die Anwendung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG zugunsten anerkannter Flüchtlinge. • Konventionsflüchtlinge mit gültiger Aufenthaltsbefugnis in Deutschland gehören zum Schutzbereich des EFA, auch wenn ihr Heimatstaat nicht Vertragsstaat ist. • Sozialhilferechtliche Unterstützungsleistungen Dritter begründen keinen Ausschluss des Leistungsanspruchs, wenn Dritte nur deshalb eingeschritten sind, weil der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig tätig wurde. Eine kurdische Familie aus dem Irak reiste 1995 nach Deutschland. Das Bundesamt gewährte den Eltern und drei Kindern Anerkennung als Flüchtlinge mit Aufenthaltsbefugnis bis 1998. Nach einem Umzug nach Gelsenkirchen beantragten sie im Mai 1996 Sozialhilfe; das Sozialamt zahlte einmalig 1.000 DM und lehnte weitergehende Leistungen mit Verweis auf § 120 Abs.5 Satz2 BSHG ab, weil die Aufenthaltsbefugnis in Bayern erteilt worden sei. Die Kläger erhoben Widerspruch und klagten; sie machten geltend, sie seien mittellos, hätten ergänzende Leistungen Dritter und kirchliche Hilfen erhalten und erhoben völkerrechtliche sowie grundrechtsbezogene Einwände gegen die Anwendung der innerstaatlichen Beschränkung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das OVG änderte teilweise zugunsten der Kläger. • Anspruchsgrundlage für Sozialhilfe sind § 120 Abs.1 i.V.m. §§ 11 Abs.1, 12 BSHG und die Regelsatzverordnung; Bedürftigkeit der Kläger für Juni 1996 ist gegeben. • Leistungen Dritter stellen kein verwertbares Einkommen dar, wenn sie darlehensweise erfolgten oder Dritte lediglich einsprangen, weil der Träger nicht rechtzeitig gehandelt hat. • § 120 Abs.5 Satz2 BSHG schränkt grundsätzlich Hilfe auf das unabweisbar Gebotene ein, wenn die Aufenthaltsbefugnis in einem anderen Bundesland erteilt wurde; dies würde im vorliegenden Fall einen Ausschluss weiterer Leistungen bedeuten. • Das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) und das Zusatzprotokoll sind auf Konventionsflüchtlinge anwendbar; Art.1 EFA verpflichtet zur Gleichbehandlung hinsichtlich sozialer Fürsorge für Personen mit erlaubtem Aufenthalt und unzureichenden Mitteln. • Zwischen völkerrechtlichen Verpflichtungen des EFA und der späteren innerstaatlichen Norm des § 120 Abs.5 Satz2 BSHG besteht ein Konflikt; völkerrechtskonforme Auslegung und der Grundsatz, dass der Gesetzgeber sich nicht ohne Weiteres über Völkerrecht hinwegsetzen will, gebieten hier den Vorrang des EFA. • Aus den Materialien und der Gesetzesgeschichte ergibt sich kein eindeutiger Wille des Gesetzgebers, die völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber anerkannten Flüchtlingen zu beschneiden; daher ist § 120 Abs.5 Satz2 BSHG auf Konventionsflüchtlinge nicht anzuwenden. • Folge: Die Bescheide des Beklagten sind rechtswidrig insoweit, als sie den Klägern für Juni 1996 weitergehende Hilfe verweigern; die Berufung ist in diesem Umfang begründet. Der Beklagte ist zu verpflichten, den Klägern (Eltern und den drei betroffenen Kindern) für den Monat Juni 1996 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe der jeweiligen Regelsätze und anteiliger Unterkunftskosten zu gewähren; der Bescheid vom 24.5.1996 (Widerspruchsbescheid 20.6.1996) ist insoweit aufzuheben. Die Kläger haben in der Sache überwiegend obsiegt, weil das Europäische Fürsorgeabkommen in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll eine Anwendung der innerstaatlichen Beschränkung des § 120 Abs.5 Satz2 BSHG auf anerkannte Flüchtlinge ausschließt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte, mit Ausnahmen für erstinstanzliche Anteile bestimmter Kläger; die Revision wurde zugelassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat.