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Beschluss

10 B 1687/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Antragstellerin ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend darlegt. • Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Bei behauptetem Bestandsschutz für historische Ausbauten trägt der Antragsteller die materielle Darlegungs- und Beweislast für Errichtung und Nutzung in der relevanten Genehmigungsfreiheit-Phase.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe wegen unzureichender Darlegung und fehlender Erfolgsaussicht • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Antragstellerin ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausreichend darlegt. • Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Bei behauptetem Bestandsschutz für historische Ausbauten trägt der Antragsteller die materielle Darlegungs- und Beweislast für Errichtung und Nutzung in der relevanten Genehmigungsfreiheit-Phase. Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren gegen eine Ordnungsverfügung, die die Nutzung von Dachgeschossräumen als Wohnung untersagt. Sie ist Eigentümerin mehrerer Mehrfamilienhäuser, unter anderem des Hauses M., Straße 44, in dem Dachgeschosswohnungen genutzt werden. Die Behörde sieht die Nutzung als formell und materiell rechtswidrig wegen fehlender Baugenehmigung und Brandschutzmängeln. Die Antragstellerin behauptet Bestandsschutz aufgrund historischer Regelungen und gab an, der derzeitige Mietüberschuss betrage nur 950 DM monatlich. Gerichtliche Anforderung von Nachweisen (u. a. letzter Steuerbescheid, Belege zu Vermögen und Belastungen, Nachweise zum Errichtungs- und Ausbaustzeitpunkt) wurden nicht oder unzureichend erfüllt. Das Verwaltungsgericht hatte die Ordnungsverfügung bestätigt; die Antragstellerin beantragte Zulassung der Beschwerde und Prozeßkostenhilfe. • Antragsberechtigung und Anspruchsvoraussetzungen: Nach §166 VwGO i.V.m. §§114 ff. ZPO ist Prozeßkostenhilfe bei fehlender Leistungsfähigkeit und hinreichender Aussicht auf Erfolg zu gewähren; hierfür sind gemäß §117 ZPO umfassende Angaben und Belege zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich. • Unzureichende Darlegung der Vermögensverhältnisse: Die Antragstellerin gab zwar mehrere Immobilien an, legte jedoch keine werthaltigen Angaben oder Nachweise zu Vermögenswerten und zu den behaupteten Belastungen vor; Steuerbescheid wurde nicht vorgelegt, daher liegt kein hinreichender Nachweis mangelnder Leistungsfähigkeit vor. • Fehlende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung: Selbst bei hinreichender Darlegung wäre die Prozeßkostenhilfe zu versagen, weil die Zulassungsgründe für die Beschwerde nach §124 Abs.2 VwGO nicht vorliegen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel an ihrer Richtigkeit hervorruft. • Beweislast bei behauptetem Bestandsschutz: Wer sich auf historischen Bestandsschutz beruft, muss konkret darlegen und beweisen, dass Ausbau und Nutzung in der Zeit der Genehmigungsfreiheit erfolgt sind und die Voraussetzungen erfüllt waren; die Antragstellerin konnte weder Zeitpunkt noch Voraussetzungen schlüssig nachweisen. • Formelle und materielle Illegalität: Es liegen derzeit keine Anhaltspunkte für eine vorhandene Baugenehmigung vor; historische Erlasse rechtfertigen ohne konkreten Nachweis keinen fortbestehenden formellen Bestandsschutz; zudem bestehen Brandschutzmängel (§17 Abs.3 BauO NW), die materielle Illegalität stützen. • Interessenabwägung: Selbst wenn zwischen Rechtmäßigkeitsfragen abzuwägen wäre, spricht die Gefährdung Dritter durch Brandschutzmängel gegen die Antragstellerin; sie hat hierzu keine abwägungsrelevanten Erwägungen vorgetragen. • Rechtsfolge: Mangels ausreichender Vermögensangaben und fehlender Erfolgsaussicht ist der Antrag auf Prozeßkostenhilfe zu versagen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wurde abgelehnt. Die Antragstellerin hat ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der erforderlichen Weise substantiiert belegt, insbesondere fehlen Nachweise zu Vermögenswerten, Belastungen und dem letzten Steuerbescheid. Zudem besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Beschwerde, weil weder Zulassungsgründe noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dargetan sind und die behaupteten Bestandsschutzgründe nicht schlüssig bewiesen wurden. Wegen bestehender Brandschutz- und materieller Mängel überwiegen die schutzwürdigen Interessen Dritter, so dass die Ordnungsverfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Insgesamt rechtfertigt dies die Versagung von Prozeßkostenhilfe.