OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 B 24/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsmittelverfahren ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. • Ein Rechtsmittel kann verworfen werden, wenn die formellen oder materiellen Erfolgsaussichten fehlen. • Kostenentscheidung erfolgt nach den Vorschriften der VwGO; das gerichtskostenfreie Verfahren kann den Beteiligten zur Hälfte auferlegt werden.
Entscheidungsgründe
Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt; Rechtsmittel verworfen • Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsmittelverfahren ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. • Ein Rechtsmittel kann verworfen werden, wenn die formellen oder materiellen Erfolgsaussichten fehlen. • Kostenentscheidung erfolgt nach den Vorschriften der VwGO; das gerichtskostenfreie Verfahren kann den Beteiligten zur Hälfte auferlegt werden. Die Antragsteller begehrten die Beiordnung bzw. Bestimmung eines Rechtsanwaltes als Prozessbevollmächtigten für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Parallel war ein weiteres, gleichgelagertes Verfahren (16 B 22/00) anhängig, dessen Begründung der Senat auf das vorliegende Verfahren überträgt. Die Antragsteller erhoben ein Rechtsmittel, dessen Erfolgsaussichten vom Senat als nicht gegeben erachtet wurden. Mangels Erfolgsaussichten wurde der Beiordnungsantrag ebenfalls abgelehnt. Es ging daher im Kern um die Frage der Notwendigkeit anwaltlicher Beiordnung und um die Zulässigkeit bzw. Erfolg des eingelegten Rechtsmittels. • Der Senat hat geprüft, ob die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts vorliegen, und diese verneint; die Entscheidung stützt sich auf die in einem gleichgelagerten Beschluss dargelegten Gründe, die auch hier Anwendung finden. • Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsmittels war dessen Verwerfung geboten; nähere Ausführungen hierzu sind im Beschluss zu 16 B 22/00 enthalten und wurden übernommen. • Zur Kostenentscheidung wird auf die einschlägigen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung verwiesen: §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO sowie § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO; danach tragen die Antragsteller die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens zu gleichen Teilen. • Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO; die Regelung des § 78b Abs. 2 ZPO tritt zurück. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsmittelverfahren wurde abgelehnt und das Rechtsmittel der Antragsteller verworfen. Die Antragsteller haben die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens zu gleichen Teilen zu tragen. Die Entscheidung stützt sich auf die fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und auf die in einem gleichgelagerten Verfahren ausgeführten Begründungen, die der Senat übernimmt. Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 152 Abs. 1 VwGO.