Beschluss
16 B 25/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsmittelverfahren ist unbegründet und wird abgelehnt.
• Das eingelegte Rechtsmittel der Antragsteller wird verworfen.
• Die Antragsteller tragen die Kosten des (gerichtskostenfreien) Rechtsmittelverfahrens zu gleichen Teilen.
Entscheidungsgründe
Beiordnung abgelehnt, Rechtsmittel verworfen • Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsmittelverfahren ist unbegründet und wird abgelehnt. • Das eingelegte Rechtsmittel der Antragsteller wird verworfen. • Die Antragsteller tragen die Kosten des (gerichtskostenfreien) Rechtsmittelverfahrens zu gleichen Teilen. Die Antragsteller begehrten die Beiordnung bzw. Bestimmung eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Parallel lief ein weiteres Verfahren (16 B 22/00) mit vergleichbarer Problematik, dessen Entscheidungsgründe der Senat hier für anwendbar erklärte. Über die Berechtigung zur Beiordnung wurde entschieden, ohne dass der Antragsteller Erfolg hatte. Das Rechtsmittel selbst richtete sich gegen eine vorinstanzliche Entscheidung; nähere Angaben zu dessen Inhalt sind nicht im Beschluss dargestellt. Das Gericht behandelte die Anträge zusammenfassend und verwies für die ausführliche Begründung auf den gleichlautenden Beschluss im anderen Verfahren. Die Kostenfrage des Rechtsmittelverfahrens wurde geregelt. Es handelt sich um ein gerichtskostenfreies Rechtsmittelverfahren, dessen Kostenlast die Antragsteller zu gleichen Teilen zu tragen haben. • Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist unbegründet; die näheren rechtlichen Erwägungen entsprechen den Ausführungen im Beschluss des Senats im Verfahren 16 B 22/00 und werden zur Vermeidung von Wiederholungen herangezogen. • Mangels Erfolgsaussicht oder gesetzlicher Voraussetzungen besteht kein Anspruch auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten. • Die Verwerfung des Rechtsmittels folgt aus den rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen, die sich aus der im parallelverfahren dargelegten Begründung ergeben. • Kostenrechtlich stützt sich die Entscheidung auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 159 Satz 1 VwGO sowie auf § 100 Abs. 1 ZPO; daraus folgt die Kostentragung der Antragsteller zu gleichen Teilen. • Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO; die auf ZPO beruhende Regelung des § 78b Abs. 2 ZPO tritt dahinter zurück. Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt; das Rechtsmittel der Antragsteller wird verworfen. Die Antragsteller haben die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens zu gleichen Teilen zu tragen. Die Entscheidung stützt sich auf die im parallel geführten Verfahren dargelegten rechtlichen Erwägungen und die genannten Vorschriften der VwGO und ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO.