Beschluss
22 A 830/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur begründet, wenn das Vorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet; solche Zweifel lagen hier nicht vor.
• Halbwaisenrenten aus der Rentenversicherung der verstorbenen Mutter sind nach § 93 Abs. 5 SGB VIII wegen Zweckgleichheit neben dem Kostenbeitrag zur Hilfe zur Erziehung einzusetzen.
• § 93 Abs. 5 SGB VIII begründet kein Ermessen des Jugendhilfeträgers; die Rente ist unabhängig von besonderen tatsächlichen Umständen einzusetzen.
Entscheidungsgründe
Einsatz von Halbwaisenrente nach § 93 Abs. 5 SGB VIII zwingend • Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur begründet, wenn das Vorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet; solche Zweifel lagen hier nicht vor. • Halbwaisenrenten aus der Rentenversicherung der verstorbenen Mutter sind nach § 93 Abs. 5 SGB VIII wegen Zweckgleichheit neben dem Kostenbeitrag zur Hilfe zur Erziehung einzusetzen. • § 93 Abs. 5 SGB VIII begründet kein Ermessen des Jugendhilfeträgers; die Rente ist unabhängig von besonderen tatsächlichen Umständen einzusetzen. Die Kläger, Pflegeeltern ihres minderjährigen Pflegekindes O. M., wendeten sich gegen die Vereinnahmung einer Halbwaisenrente durch den Jugendhilfeträger im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege. Das Verwaltungsgericht hatte die Vereinnahmung als rechtmäßig angesehen. Die Kläger beantragten Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO und rügten insbesondere die rechtliche Einordnung und besondere tatsächliche Verhältnisse des Falls. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob das Vorbringen ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung begründet. Es entschied, dass die Halbwaisenrente zweckgleich mit Leistungen zum Lebensunterhalt im Rahmen der Vollzeitpflege ist und somit nach § 93 Abs. 5 SGB VIII einzusetzen sei. Ein Ermessen des Jugendhilfeträgers bestehe nicht. Die Kläger hätten gegebenenfalls im Namen des Kindes klagen müssen. • Zulassungsmaßstab: Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils erforderlich; solche liegen nur vor, wenn das Zulassungsvorbringen das Ergebnis ernstlich in Frage stellt. • Rechtsgrundlage und Zweckgleichheit: § 93 Abs. 5 SGB VIII verlangt den Einsatz von Mitteln, die dem gleichen Zweck wie die Jugendhilfeleistung dienen; die sozialversicherungsrechtliche Halbwaisenrente hat Unterhaltsersatzcharakter und ist purposegleich mit Leistungen der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII). • Rechtsprechung und Dogmatik: Die Funktion der Halbwaisenrente als Unterhaltsersatz ergibt sich aus bisherigen Entscheidungen; auf anders gelagerte Zwecke anderer Versorgungsrenten (z. B. Bundesversorgungsgesetz) kommt es hier nicht an, weil es sich um eine Rentenleistung der Rentenversicherung der verstorbenen Mutter handelt. • Kein Ermessen: Der eindeutige Wortlaut von § 93 Abs. 5 SGB VIII lässt dem Jugendhilfeträger keinen Spielraum, von der Inanspruchnahme der Rente wegen besonderer Umstände oder tatsächlicher Besonderheiten abzusehen. • Prozessstand: Die Kläger konnten mit ihrem Vorbringen die rechtliche Bewertung der Vereinnahmung der Rente nicht ernstlich in Frage stellen; eine nach Fristablauf eingereichte Ergänzung oder Erläuterung änderte dies nicht. • Vertretung des Kindes: Gesetzlich ist das Kind als Rentenbezieher zur Leistungseinsetzung verpflichtet; die Kläger hätten die Klage im Namen ihres Pflegekindes führen müssen. • Kosten- und Rechtskraftfolgen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird rechtskräftig. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Vereinnahmung der Halbwaisenrente durch den Jugendhilfeträger ist nach § 93 Abs. 5 SGB VIII rechtmäßig, weil die Halbwaisenrente zweckgleich mit Leistungen der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege ist und daher neben dem Kostenbeitrag einzusetzen ist. Dem Jugendhilfeträger steht hierbei kein Ermessen zu; besondere tatsächliche Umstände der Kläger rechtfertigen kein Absehen von der Inanspruchnahme. Hätten die Kläger einen Erfolg anstreben wollen, hätten sie die Klage im Namen des Kindes erheben müssen; mit der Ablehnung der Zulassung wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig.