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Beschluss

10 B 959/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung kann versagt werden, wenn die Interessenabwägung ergibt, dass das Vollzugsinteresse des Genehmigten überwiegt. • Interkommunales Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) verlangt eine Abstimmung nur bei drohenden unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art, nicht bei jeder verkehrlichen Auswirkung. • Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten im Eilverfahren genügt eine summarische Prüfung; bloß mögliche zusätzliche Verkehrsbelastungen rechtfertigen nicht ohne weiteres die Aussetzung der Vollziehbarkeit.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Baugenehmigung abgelehnt; kein Verstoß gegen interkommunales Abstimmungsgebot • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung kann versagt werden, wenn die Interessenabwägung ergibt, dass das Vollzugsinteresse des Genehmigten überwiegt. • Interkommunales Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) verlangt eine Abstimmung nur bei drohenden unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art, nicht bei jeder verkehrlichen Auswirkung. • Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten im Eilverfahren genügt eine summarische Prüfung; bloß mögliche zusätzliche Verkehrsbelastungen rechtfertigen nicht ohne weiteres die Aussetzung der Vollziehbarkeit. Die Antragstellerin erhielt am 5.12.1997 eine Baugenehmigung zum Ausbau einer privaten Erschließungsstraße als Zuwegung zu einem bereits genehmigten Kinocenter; die Beigeladene zu 1. (Nachbargemeinde) stellte Widerspruch. Das Verwaltungsgericht hob die angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beigeladenen zu 1. auf. Die Beigeladene rügte Verkehrsbelastungen und eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB; die Antragsgegnerin hielt ein vorläufiges Stoppen des Vorhabens für geboten. Der Senat prüfte im summarischen Eilverfahren, ob die Beigeladene in wehrfähige Nachbarrechtspositionen verletzt werde und ob gewichtige Auswirkungen ein Abstimmungsgebot auslösen. Vorgelegte Verkehrszählungen zeigten nur geringe Verkehrsströme, insbesondere keine Überlastung der in Rede stehenden Wohnstraße (Marienburger Straße). Das Gericht zog insoweit eine Interessenabwägung zugunsten des Vollzugs der Baugenehmigung. • Zulässigkeit und Ergebnis: Die Beschwerde war zulässig, aber unbegründet; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende Wirkung aufgehoben. • Interessenabwägung nach § 80a Abs.3 i.V.m. § 80 Abs.4 VwGO: Bei summarischer Prüfung überwiegt das Interesse der Antragstellerin am Vollzug der Baugenehmigung gegenüber dem Interesse der Beigeladenen an einem Vollzugsstopp, weil keine überwiegenden Erfolgsaussichten der Beigeladenen erkennbar sind. • Nachbarrechts- und Erfolgsaussicht: Es spricht viel dafür, dass die Beigeladene durch die streitige Straßengenehmigung nicht in wehrfähige Nachbarrechte verletzt wird; eine etwaige Verkehrsmehrbelastung ist gering und bereits durch die nicht angegriffene Kinogenehmigung begründet. • Interkommunales Abstimmungsgebot (§ 2 Abs.2 BauGB): Schutzanspruch der Nachbargemeinde besteht nur bei drohenden unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art; solche Auswirkungen sind hier nicht substantiiert dargetan worden. • Verkehrliche Erwägungen: Verkehrszählungen und die räumliche Erschließung sprechen dagegen, dass die Marienburger Straße oder das Straßennetz der Beigeladenen in einem Umfang belastet würden, der planerische Maßnahmen erzwingt; mögliche verkehrsregelnde Maßnahmen würden Überlastung verhindern. • Verfahrensrechtlicher Hinweis: Selbst bei anfänglicher Unklarheit waren die vorgelegten Verkehrsdaten geeignet, die Bedenken auszuräumen; damit entfiel ein vorläufiger Prüfungsgrund. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Kostenentscheidung gestützt auf § 154 Abs.2, § 162 Abs.3 VwGO; Streitwert auf 15.000 DM festgesetzt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; damit bleibt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung aufgehoben und die Baugenehmigung vollziehbar. Der Senat hat im summarischen Verfahren festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. keine hinreichenden Erfolgsaussichten für einen Erfolg in der Hauptsache dargelegt hat, weil mögliche zusätzliche Verkehrsbelastungen gering sind und bereits durch die zuvor erteilte Kinogenehmigung zu erwarten waren. Ein Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot (§ 2 Abs.2 BauGB) wurde nicht festgestellt, da keine unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art glaubhaft gemacht wurden. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nur teilweise; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.