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Beschluss

15 A 290/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entstehung der abstrakten Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW ist grundsätzlich an die endgültige Herstellung der Einrichtung oder Anlage (i. d. R. Abnahme des Werks) geknüpft und erfordert nicht die Berechenbarkeit des konkreten Beitrags durch den Eingang der letzten Unternehmerrechnung. • Tatsächliche Ungewissheiten über die Höhe des beitragsfähigen Aufwands hindern nicht das Entstehen der abstrakten Beitragspflicht; sie betreffen allenfalls die Festsetzung der Abgabe. • Der Gesetzgeber hat für den Fall fehlender Berechenbarkeit spezifische Instrumente geschaffen (vorläufige Beitragsfestsetzung, Aussetzung der Festsetzung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. AO), sodass daraus keine Rechtsunsicherheit für den Zeitpunkt des Entstehens folgt. • Zulassungsgründe für die Berufung (ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere rechtliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung, Abweichung von BVerwG-Recht) liegen vor den dargelegten Umständen nicht vor.
Entscheidungsgründe
Entstehung abstrakter Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 S.1 KAG NRW unabhängiger von Berechenbarkeit des Beitrags • Die Entstehung der abstrakten Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW ist grundsätzlich an die endgültige Herstellung der Einrichtung oder Anlage (i. d. R. Abnahme des Werks) geknüpft und erfordert nicht die Berechenbarkeit des konkreten Beitrags durch den Eingang der letzten Unternehmerrechnung. • Tatsächliche Ungewissheiten über die Höhe des beitragsfähigen Aufwands hindern nicht das Entstehen der abstrakten Beitragspflicht; sie betreffen allenfalls die Festsetzung der Abgabe. • Der Gesetzgeber hat für den Fall fehlender Berechenbarkeit spezifische Instrumente geschaffen (vorläufige Beitragsfestsetzung, Aussetzung der Festsetzung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. AO), sodass daraus keine Rechtsunsicherheit für den Zeitpunkt des Entstehens folgt. • Zulassungsgründe für die Berufung (ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere rechtliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung, Abweichung von BVerwG-Recht) liegen vor den dargelegten Umständen nicht vor. Streitparteien sind eine Gemeinde (Klägerin) und der Beklagte, der die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil begehrt. Der Kernstreit betrifft, wann die abstrakte Beitragspflicht für Ausbaukosten nach § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW entsteht. Der Beklagte macht geltend, das Entstehen der Beitragspflicht sei von der Berechenbarkeit des Beitrags abhängig, etwa durch Eingang der letzten Unternehmerrechnung oder andere Unwägbarkeiten wie Zuschussmitteilungen oder Fremdfinanzierungsangaben. Die Behörde/Kommunalrechtliche Praxis sieht als maßgeblichen Zeitpunkt die endgültige Herstellung bzw. Abnahme der Einrichtung. Im Zulassungsverfahren werden die geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft; der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Es wird festgestellt, dass gesetzliche Regelungen für den Fall fehlender Beitragsberechenbarkeit (vorläufige Festsetzung, Aussetzung) bestehen und die Rechtslage damit geklärt sei. • Die Zulassung der Berufung scheitert teilweise an unzureichender Darlegung und teilweise daran, dass die Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO). • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nicht, weil nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Berufung in einem Verfahren Erfolg hätte. • § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW bestimmt den Entstehungszeitpunkt der abstrakten Beitragspflicht durch die endgültige Herstellung der Einrichtung/Anlage, in der Regel die vollständige Verwirklichung des Bauprogramms mit Abnahme des Werks; nur ausnahmsweise kann ein späterer Zeitpunkt maßgeblich sein. • Die vom Beklagten angeführten Unwägbarkeiten (z. B. Höhe des beitragsfähigen Aufwands, Zuschussermittlung, Fremdfinanzierung) betreffen die Festsetzung des konkreten Beitrags, nicht aber das Entstehen der abstrakten Beitragspflicht (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 38 AO bzw. Festsetzungsfragen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. AO). • Für den Fall fehlender Berechenbarkeit hat der Gesetzgeber Instrumente vorgesehen: vorläufige Beitragsfestsetzung oder Aussetzung der Festsetzung (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. §§ 165, 171 AO), wodurch die Festsetzungsfrist gewahrt werden kann. • Die vorstehende Lösung wahrt sowohl die zügige Geltendmachung des entstandenen Beitrags durch Verwaltungsakt als auch die Zumutbarkeit für die Gemeinde; sie entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts (u. a. Urteil 7.9.1977, 22.8.1995). • Spezielle Zulassungsgründe (besondere rechtliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung, Abweichung vom BVerwG) sind nicht gegeben: die Frage ist bereits durch die Rechtsprechung des Gerichts geklärt und die vom Beklagten behaupteten abweichenden abstrakten Rechtssätze beruhen nicht auf derselben Rechtsvorschrift, sodass keine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die vorhandenen Darlegungen genügen nicht für die Zulassung und die materiell-rechtliche Prüfung ergibt, dass die abstrakte Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung/Abnahme der Anlage entsteht und nicht von der Berechenbarkeit des konkreten Beitrags abhängig ist. Die vom Beklagten vorgebrachten Einwände rechtfertigen kein Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung. Zur Wahrung der Festsetzungsfristen und zur Vermeidung praktischer Nachteile stehen den Gemeinden die gesetzlich vorgesehenen Instrumente der vorläufigen Festsetzung oder Aussetzung der Festsetzung zur Verfügung. Dem Beklagten werden die Kosten des Zulassungsverfahrens auferlegt; der Streitwert des Verfahrens wurde festgestellt.