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Beschluss

19 B 1886/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Übergangsfällen nach § 65 Abs.4 StVG gilt § 4 StVG insgesamt; das Punktsystem der Neuregelung ist maßgeblich. • Erreicht oder überschrittenes Punktmaß (14/18) führt nach § 4 Abs.5 StVG zur Rückstufung auch wenn vorherige Maßnahmen unterblieben sind. • Die Ungeeignetheitsvermutung des § 4 Abs.3 Satz1 Nr.3 StVG greift nur, wenn der Betroffene die Möglichkeit hatte, die neuen Hilfe- und Bonusangebote wahrzunehmen. • Bei überwiegender Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit einer Entziehungsanordnung kann im vorläufigen Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen sein.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Übergangsfällen des neuen Punktsystems • Bei Übergangsfällen nach § 65 Abs.4 StVG gilt § 4 StVG insgesamt; das Punktsystem der Neuregelung ist maßgeblich. • Erreicht oder überschrittenes Punktmaß (14/18) führt nach § 4 Abs.5 StVG zur Rückstufung auch wenn vorherige Maßnahmen unterblieben sind. • Die Ungeeignetheitsvermutung des § 4 Abs.3 Satz1 Nr.3 StVG greift nur, wenn der Betroffene die Möglichkeit hatte, die neuen Hilfe- und Bonusangebote wahrzunehmen. • Bei überwiegender Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit einer Entziehungsanordnung kann im vorläufigen Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen sein. Der Antragsteller, bisher als Fahrer einer Spedition tätig, hat im Verkehrszentralregister Eintragungen aus den Jahren 1994–1996 und im April 1999 eine Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten, wodurch seine Punktzahl von 19 auf 20 Punkte anstieg. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und suchte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung dieser Ordnungsverfügung. Das Verwaltungsgericht hatte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs abgelehnt; die Beschwerde wurde zum Oberverwaltungsgericht zugelassen. Streitpunkt war insbesondere, ob und inwieweit die Übergangsregelung (§ 65 Abs.4 StVG) und das neue Punktsystem (§ 4 StVG) anzuwenden sind und ob die Ungeeignetheitsvermutung bei 18 oder mehr Punkten im konkreten Fall greift. • Anwendbarkeit des neuen Punktsystems: Nach § 65 Abs.4 StVG sind Übergangsfälle so zu behandeln, dass bei Hinzutreten von ab 1.1.1999 begangenen Verstößen die Maßnahmen insgesamt nach § 4 StVG gelten; damit ist die Punktbewertung nach Anlage 13 zu § 40 FeV maßgeblich. • Punktezurechnung und Maßnahmefolge: Die im April 1999 eingetragene Ordnungswidrigkeit erhöhte die Gesamtpunktzahl von 19 auf 20, wodurch die Voraussetzungen des § 4 Abs.3 Satz1 Nr.3 StVG für Entziehung formal vorliegen. • Ausgleich durch § 4 Abs.5 StVG: § 4 Abs.5 StVG stellt Übergangsfälle so, als hätten Betroffene 14 oder ggf. 9 Punkte, wenn bestimmte Maßnahmen zuvor nicht ergriffen wurden; dies dient dem Zweck, dem Betroffenen die Nutzung der neuen Hilfs- und Bonusangebote zu ermöglichen. • Auslegung von § 4 Abs.5 StVG: Überschreiten der genannten Punktzahlen führt zur Rückstufung auch dann, wenn die Punktzahl bereits zuvor erreicht war und weitere Erhöhung die vorgesehenen Maßnahmen nicht zur Anwendung gelangen ließ. • Verhältnis zu anderen Entziehungsgrundlagen: Das Punktsystem lässt andere Vorschriften zur Entziehung nach § 3 StVG unberührt; je nach Einzelfall können deshalb auch andere Zugangsmaßnahmen erforderlich sein. • Verhältnismäßigkeit und Schutzinteressen: Die Ungeeignetheitsvermutung bei 18 Punkten setzt voraus, dass der Betroffene Gelegenheit hatte, die präventiven Maßnahmen wahrzunehmen; ohne diese Möglichkeit entfällt die sofortige Rechtswidrigkeit der Entziehungsanordnung nicht, so dass im vorläufigen Rechtsschutz überwiegendes Gewicht für den Antragsteller besteht. • Konsequenz im vorläufigen Rechtsschutz: Wegen überwiegender Anzeichen der Rechtswidrigkeit der Entziehungsverfügung und der beruflichen Bedeutung der Fahrerlaubnis wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde geändert: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 18.08.1999 wurde angeordnet. Das Oberverwaltungsgericht ging davon aus, dass das neue Punktsystem gemäß § 65 Abs.4 StVG auf den Fall anzuwenden ist und die formalen Voraussetzungen für eine Entziehung zwar vorliegen, die gesetzliche Ausgleichsregel des § 4 Abs.5 StVG jedoch eine Rückstufung und damit eine andere Bewertung rechtfertigt, weil die neuen Hilfs- und Bonusangebote dem Betroffenen nicht wirksam zur Verfügung gestanden haben. Aufgrund des überwiegenden Anscheins der Rechtswidrigkeit der Entziehungsverfügung und der erheblichen beruflichen Bedeutung der Fahrerlaubnis überwiegt das Interesse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse; deshalb wurde vorläufig die Vollziehung ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt; der Streitwert wurde für die vorläufigen Verfahren auf 8.000 DM festgesetzt.