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Beschluss

10 E 64/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten ist statthaft, weil die Sachverständigenentschädigung als Teil der Gerichtskosten gemäß § 4 Abs.1 GKG angesetzt wurde. • Die von Sachverständigen geltend gemachte Zeitvergütung ist nach § 3 ZSEG nach dem objektiv erforderlichen Zeitaufwand zu bemessen; grundsätzlich sind die vom Sachverständigen angegebenen Zeiten anzunehmen, es sei denn, sie erscheinen im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch. • Die Entscheidung des Gerichts, zwei Sachverständige verschiedener Fachrichtungen zu beauftragen, ist nur eingeschränkt überprüfbar; ein offensichtlicher schwerer Verfahrensfehler müsste vorliegen, damit Kosten hieraus unberücksichtigt bleiben. • Der Ansatz der gezahlten Sachverständigenentschädigung in Höhe von 8.861,50 DM als Auslagen der Gerichtskosten war gerechtfertigt, weil der Zeitaufwand von 78 Stunden nach objektiven Maßstäben erforderlich war.
Entscheidungsgründe
Ansatz von Sachverständigenentschädigung als Teil der Gerichtskosten rechtmäßig • Die Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten ist statthaft, weil die Sachverständigenentschädigung als Teil der Gerichtskosten gemäß § 4 Abs.1 GKG angesetzt wurde. • Die von Sachverständigen geltend gemachte Zeitvergütung ist nach § 3 ZSEG nach dem objektiv erforderlichen Zeitaufwand zu bemessen; grundsätzlich sind die vom Sachverständigen angegebenen Zeiten anzunehmen, es sei denn, sie erscheinen im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch. • Die Entscheidung des Gerichts, zwei Sachverständige verschiedener Fachrichtungen zu beauftragen, ist nur eingeschränkt überprüfbar; ein offensichtlicher schwerer Verfahrensfehler müsste vorliegen, damit Kosten hieraus unberücksichtigt bleiben. • Der Ansatz der gezahlten Sachverständigenentschädigung in Höhe von 8.861,50 DM als Auslagen der Gerichtskosten war gerechtfertigt, weil der Zeitaufwand von 78 Stunden nach objektiven Maßstäben erforderlich war. Der Kläger begehrte in einem Ausgangsverfahren die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Rankgerüst an einer denkmalgeschützten Villa mit Park. Das Verwaltungsgericht hatte ein gemeinsames Gutachten zweier Sachverständiger (Landschaftsarchitekt und Gartendenkmalpfleger) eingeholt. Die Sachverständigen reichten eine Kostenrechnung über insgesamt 8.861,50 DM ein; die Gerichtskasse zahlte diesen Betrag aus und setzte ihn in der Gerichtskostenrechnung an. Der Kläger legte Erinnerung gegen die Festsetzung bzw. den Ansatz der Sachverständigenentschädigung ein und rügte insbesondere den angeblich nicht erforderlichen Zeitaufwand und die Hinzuziehung zweier Sachverständiger. Das Verwaltungsgericht wies die Erinnerung zurück; der Kläger legte Beschwerde gegen diesen Beschluss ein. • Die Erinnerung richtete sich gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 8.10.1999, in denen die Sachverständigenentschädigung als Auslagen gemäß § 11 Abs.1 GKG in Verbindung mit Anlage 1 Nr.9005 zu § 11 GKG angesetzt wurde; der Ansatz ist für die Verfahrensbeteiligten anfechtbar. • Die Festsetzung durch den Urkundsbeamten am 17.9.1999 ist nur für das Verhältnis Sachverständiger–Gerichtskasse verbindlich und für die Beteiligten nicht anfechtbar; deshalb war die Erinnerung formell statthaft gegen den Gerichtskostenansatz zu richten (§ 4 Abs.1 GKG). • Nach § 3 ZSEG bemisst sich die Entschädigung nach dem erforderlichen Zeitaufwand; maßgeblich ist ein objektiver Maßstab: die Zeit, die ein durchschnittlich befähigter Sachverständiger bei sachgemäßer Erledigung und durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt. • Das Gericht kann die vom Sachverständigen angegebene Zeit nur eingeschränkt nachprüfen; Abweichungen sind nur bei Anhaltspunkten für eine ungewöhnlich hohe Zeitangabe, undifferenzierte Leistungsabrechnung oder Unstimmigkeiten gerechtfertigt. • Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, zwei Sachverständige verschiedener Fachrichtungen zu bestellen, war sachlich begründet zur Klärung der komplexen Denkmalsfrage und bietet keinen Hinweis auf einen offensichtlichen und schweren Verfahrensfehler im Sinne des § 8 Abs.1 Satz 2 GKG. • Vor diesem Hintergrund bestanden keine vernünftigen Zweifel daran, dass die insgesamt angesetzten 78 Stunden erforderlich waren; die gemeinschaftliche Erarbeitung eines einheitlichen Gutachtens und die notwendige Ortsbesichtigung sowie Dokumentation rechtfertigen den Zeitansatz. • Der Ansatz von sechs Stunden für die Dokumentation eines 15-seitigen Gutachtens und insgesamt 12 Stunden wegen gemeinsamer Erstellung durch zwei Sachverständige liegt im tolerierbaren Bereich und rechtfertigt die Berücksichtigung der gezahlten Entschädigung als Gerichtsauslage. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Der Ansatz der Sachverständigenentschädigung in Höhe von 8.861,50 DM als Teil der Gerichtskosten war rechtmäßig, weil die Bestellung zweier Sachverständiger zur Beantwortung der komplexen Denkmalsfrage angemessen war und der nach § 3 ZSEG maßgebliche Zeitaufwand von insgesamt 78 Stunden objektiv erforderlich erschien. Eine weitergehende Überprüfung der Gerichtsentscheidung zur Bestellung der Sachverständigen kommt nur bei offensichtlichen und schweren Verfahrensfehlern in Betracht, die hier nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung verbleibt bei der gerichtlichen Regelung; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei und der Beschluss unanfechtbar.