Beschluss
8 B 32/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Abweisung des vorläufigen Rechtsschutzes ist zurückzuweisen, wenn die zulässigen Zulassungsgründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Vorinstanz begründen.
• Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen kann das öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung vor Gefahren und erheblicher Lärmbelastung das private Interesse eines Bergwerksbetreibers an weiterem Schwerlastverkehr überwiegen.
• Die Ausnutzung bergrechtlicher Gewinnungsberechtigungen ist auf die im zugelassenen Hauptbetriebsplan festgelegte Jahresfördermenge beschränkt; eine Überschreitung erfordert die Zulassung eines geänderten Betriebsplans (§ 51 BBergG).
• Eine erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs.1 Nr.11 StVO kann die zur zulässigen Jahresfördermenge erforderlichen Transporte abdecken und damit berechtigte Interessen des Betriebsinhabers berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Beschwerde gegen Abweisung vorläufigen Rechtsschutzes bei überschrittener Fördermenge • Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Abweisung des vorläufigen Rechtsschutzes ist zurückzuweisen, wenn die zulässigen Zulassungsgründe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Vorinstanz begründen. • Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen kann das öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung vor Gefahren und erheblicher Lärmbelastung das private Interesse eines Bergwerksbetreibers an weiterem Schwerlastverkehr überwiegen. • Die Ausnutzung bergrechtlicher Gewinnungsberechtigungen ist auf die im zugelassenen Hauptbetriebsplan festgelegte Jahresfördermenge beschränkt; eine Überschreitung erfordert die Zulassung eines geänderten Betriebsplans (§ 51 BBergG). • Eine erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs.1 Nr.11 StVO kann die zur zulässigen Jahresfördermenge erforderlichen Transporte abdecken und damit berechtigte Interessen des Betriebsinhabers berücksichtigen. Die Antragstellerin betreibt einen Tagebau und beabsichtigte, Quarzkies in einem Umfang abzutransportieren, der die im zugelassenen Hauptbetriebsplan festgelegte Jahresfördermenge von 50.000 Tonnen überschreitet. Der Antragsgegner ordnete verkehrsregelnde Maßnahmen (Teilsperrung der Ortsdurchfahrt) zur Begrenzung des Schwerlastverkehrs an. Die Antragstellerin suchte vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO, um die unbeschränkte Abfuhr zu ermöglichen; es ging insbesondere um die Zahl der Schwerlastfahrten (bis zu 160 täglich) und deren Auswirkungen auf Anwohner. Das Verwaltungsgericht lehnte die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes ab; die Antragstellerin beantragte Zulassung der Beschwerde beim OVG. Streitgegenstand ist die Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin an erweiterter Gewinnung/Abfuhr und dem Schutz der Bevölkerung vor Lärm und verkehrsbedingten Gefahren. Relevante Tatsachen sind das Fehlen eines neuen, erweiterten Hauptbetriebsplans, die zugelassene Jahresfördermenge von 50.000 t, ein Gutachten mit Lärmwerten bis 67,8 dB(A) und die bestehende Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO. • Zulässigkeit: Die vorgebrachten Gründe genügen nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen (§ 146 Abs.4 i.V.m. §124 Abs.2 VwGO). • Abwägung der Interessen: Bei der Vorabwägung überwiegen die öffentlichen Schutzinteressen der Anwohner vor erheblicher Lärm- und Gefährdungsbelastung gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin. Das Gutachten zeigt Lärmsteigerungen deutlich über der Erheblichkeitsschwelle von 3 dB(A) mit Werten bis 67,8 dB(A) und erheblichem Nachtanteil; zusätzliche Gefahren ergeben sich aus erhöhtem Begegnungsverkehr von Schwerlastwagen. • Bergrechtliche Beschränkung: Die Abfuhr darf nur im Rahmen der bergrechtlich zugelassenen Jahresfördermenge erfolgen; eine darüber hinausgehende Abkehr vom Betriebsplan erfordert nach § 51 Abs.1 BBergG die Zulassung eines geänderten Hauptbetriebsplans. Die Antragstellerin hat es versäumt, eine solche Zulassung zu beantragen. • Rechtliche Abdeckung: Die bereits erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs.1 Nr.11 StVO deckt die für die zulässige Jahresfördermenge notwendigen Transporte ab, sodass das berechtigte Interesse der Antragstellerin in diesem Umfang gewahrt ist. • Kosten und Streitwert: Die Antragstellerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde unter Berücksichtigung der behaupteten Einnahmeausfälle auf 16.000 DM festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 20.12.1999 wurde abgelehnt. Das OVG bestätigt, dass die Interessenabwägung zu Gunsten des Schutzes der Bevölkerung vor Lärm- und Verkehrsgefährdungen ausfällt, weil die beantragte Überschreitung der zugelassenen Jahresfördermenge nicht durch einen neuen, zugelassenen Hauptbetriebsplan gedeckt ist. Die Antragstellerin hat die erforderliche bergaufsichtliche Klärung nicht herbeigeführt, sodass die vorläufige Beschränkung des Schwerlastverkehrs gerechtfertigt ist. Ihre berechtigten wirtschaftlichen Interessen sind in dem durch die vorhandene Ausnahmegenehmigung gedeckten Rahmen berücksichtigt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 16.000 DM festgesetzt.