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Beschluss

9 A 3023/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht bereits in der Begründung des Zulassungsantrags substanziiert dargetan sind. • Ein gesetzlicher Ausschluss kraft Gesetzes (§ 138 Nr.2 VwGO) liegt nicht vor, wenn lediglich ein Befangenheitsgrund nach § 54 Abs.3 VwGO geltend gemacht wird; dieser erfordert rechtzeitige Antragstellung im erstinstanzlichen Verfahren. • Bei Klagen gegen Benutzungsgebühren genügt für die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO die bloße Darstellung einer abweichenden Rechtsprechung nicht; es ist konkret darzulegen, warum der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich rechtswidrig ist (§ 124a Abs.1 Satz 4 VwGO). • Bei der Kalkulation von Fremdleistungen hat die Gemeinde einen prognose- und ermessensrechtlichen Spielraum; die gerichtliche Überprüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO ist eingeschränkt auf die Nachprüfung der Prognosebasis und der verwendeten Methode. • Das Äquivalenzprinzip wird nur verletzt, wenn aus der Gesamtschau von Leistung und Gegenleistung ein grobes Missverhältnis folgt; die reine Behauptung unzulässiger Kostenansätze genügt zur Zulassung nicht.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung bei unzureichender Darlegung von Zulassungsgründen • Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht bereits in der Begründung des Zulassungsantrags substanziiert dargetan sind. • Ein gesetzlicher Ausschluss kraft Gesetzes (§ 138 Nr.2 VwGO) liegt nicht vor, wenn lediglich ein Befangenheitsgrund nach § 54 Abs.3 VwGO geltend gemacht wird; dieser erfordert rechtzeitige Antragstellung im erstinstanzlichen Verfahren. • Bei Klagen gegen Benutzungsgebühren genügt für die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO die bloße Darstellung einer abweichenden Rechtsprechung nicht; es ist konkret darzulegen, warum der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich rechtswidrig ist (§ 124a Abs.1 Satz 4 VwGO). • Bei der Kalkulation von Fremdleistungen hat die Gemeinde einen prognose- und ermessensrechtlichen Spielraum; die gerichtliche Überprüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO ist eingeschränkt auf die Nachprüfung der Prognosebasis und der verwendeten Methode. • Das Äquivalenzprinzip wird nur verletzt, wenn aus der Gesamtschau von Leistung und Gegenleistung ein grobes Missverhältnis folgt; die reine Behauptung unzulässiger Kostenansätze genügt zur Zulassung nicht. Die Kläger rügen im Zulassungsverfahren zur Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage gegen einen Benutzungsgebührenbescheid Befangenheit von Richtern und erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Sie tragen vor, das Verwaltungsgericht habe bei der Frage des anzusetzenden Verbrennungsentgelts einen zu hohen Selbstkostenerstattungspreis zugrunde gelegt und dabei das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip verletzt. Zudem beanstanden sie, die Kammer habe Kostenansätze nicht hinreichend überprüft und sei von obergerichtlicher Rechtsprechung abgewichen. Die Kläger berufen sich auf § 54 Abs.3 VwGO, abweichende Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte und auf besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten bei der Kalkulation von Fremdleistungen. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde kein gesonderter Ablehnungsantrag wegen Befangenheit gestellt. Das Verwaltungsgericht hatte die Gebührenkalkulation auf vorgelegte Vorkalkulationen, Gutachten und Preisprüfungsberichte gestützt. • Der Zulassungsantrag ist unbegründet; die vorgebrachten Zulassungsgründe sind nicht substantiiert dargetan und genügen den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs.1 Satz4 VwGO. • Ein gesetzlicher Richterausschluss nach § 138 Nr.2 VwGO kommt hier nicht in Betracht, weil § 54 Abs.3 VwGO nur einen Befangenheitsgrund und keinen kraft Gesetzes ausschließenden Tatbestand begründet; insoweit ist auf die Rechtsprechung des BVerwG abzustellen. • Befangenheitsrügen sind im erstinstanzlichen Verfahren zu stellen; ein erst im Zulassungsverfahren vorgelegter Ablehnungsantrag ist verspätet und unbeachtlich (§ 138 Nr.2 2. Alt. VwGO und Rechtsprechung). • Zur Zulassung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO) muss bereits im Zulassungsantrag konkret dargetan werden, warum der Verwaltungsakt voraussichtlich rechtswidrig ist; bloße Hinweise auf abweichende Entscheidungen genügen nicht. • Bei Gebührenkalkulationen für Fremdleistungen besteht für die Gemeinde ein prognostischer und ermessensrechtlicher Entscheidungsspielraum; die gerichtliche Kontrolle nach § 114 Satz1 VwGO ist auf die Überprüfung der Prognosebasis und Methodik beschränkt. • Das Äquivalenzprinzip greift nur bei einem groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung; die Kläger haben nicht dargetan, dass ein derartiges Missverhältnis plausibel ist. • Die behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (z. B. Instandhaltungs- und Versicherungsansätze, fehlendes geordnetes Rechnungswesen) sind nicht hinreichend konkretisiert und es fehlt an einer eigenen, anwaltlichen Erarbeitung des Streitstoffs gemäß § 67 Abs.1 VwGO. • Die Grundsätze des öffentlichen Preisrechts sind in der Rechtsprechung des Berufungsgerichts bereits geklärt, so dass kein grundsätzlicher Klärungsbedarf i.S.v. § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO besteht. Der Zulassungsantrag zur Berufung wurde abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner; der Streitwert wurde festgesetzt. Entscheidungsgrund ist vor allem, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der Begründung des Zulassungsantrags substantiiert dargetan wurden und damit die Darlegungserfordernisse des § 124a Abs.1 Satz4 VwGO nicht erfüllt sind. Befangenheitsrügen waren nicht rechtzeitig im erstinstanzlichen Verfahren zu stellen und können im Zulassungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Soweit materielle Einwendungen gegen die Gebührenkalkulation erhoben wurden, fehlt es an konkreten und plausiblen Darlegungen, die ein grobes Missverhältnis oder Ermessensermängel aufzeigen würden; deshalb rechtfertigen sie keine Zulassung der Berufung.