Urteil
14 A 4921/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Schreiben, das nur die Übersendung eines Zeugnisses ankündigt, begründet nicht ohne weiteres die Rechtsbehelfsfrist gegen eine zuvor mündlich verkündete Prüfungsentscheidung.
• Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, die den Fristbeginn unrichtig angibt (z. B. Zugang statt Zustellung), setzt die ordentliche Rechtsbehelfsfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht in Gang.
• Formulierungen wie "gegen diesen Bescheid" beziehen sich ohne Auslegungsmöglichkeit regelmäßig auf das schriftliche Schreiben, nicht auf zuvor mündlich ergangene Entscheidungen.
• Bei Zweifeln über die Wirkung eines behördlichen Schreibens kann das Gericht die Sache zur weiteren, materiellen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung verhindert Fristbeginn gegen Prüfungsentscheidung • Ein Schreiben, das nur die Übersendung eines Zeugnisses ankündigt, begründet nicht ohne weiteres die Rechtsbehelfsfrist gegen eine zuvor mündlich verkündete Prüfungsentscheidung. • Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, die den Fristbeginn unrichtig angibt (z. B. Zugang statt Zustellung), setzt die ordentliche Rechtsbehelfsfrist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht in Gang. • Formulierungen wie "gegen diesen Bescheid" beziehen sich ohne Auslegungsmöglichkeit regelmäßig auf das schriftliche Schreiben, nicht auf zuvor mündlich ergangene Entscheidungen. • Bei Zweifeln über die Wirkung eines behördlichen Schreibens kann das Gericht die Sache zur weiteren, materiellen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen. Der Kläger bestand die erste juristische Staatsprüfung am 18.05.1994 und erhielt am 27.05.1994 ein per Einschreiben übersandtes Schreiben mit beigefügtem Zeugnis. Das Schreiben enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, die auf "diesen Bescheid" abstellt und zur Einlegung eines Widerspruchs innerhalb eines Monats nach Zugang auffordert. Der Kläger legte am 13.08.1994 Widerspruch gegen die Prüfungsbewertung ein; das Amt wies ihn als verspätet zurück. Das Verwaltungsgericht erklärte die Klage für unzulässig, weil die Widerspruchsfrist durch das Schreiben vom 27.05.1994 begonnen habe. Der Kläger legte Berufung ein; der Senat prüfte, ob das Schreiben als Zustellung der Prüfungsentscheidung zu werten ist und ob die Belehrung fehlerhaft war. • Verfahrensrecht: Für die Zulassungsberufung besteht kein Anspruch des Beklagten auf gesonderten Schriftsatznachlass nach § 85 Satz 2 VwGO; rechtliches Gehör war durch mündliche Verhandlung ausreichend gewährleistet. • Fristwirkung des Schreibens: Das Schreiben vom 27.05.1994 kann nach seinem Wortlaut auch nur die Zeugnisübersendung bezweckt haben und ist deshalb fraglich als Zustellung der Prüfungsentscheidung im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 2 JAG anzusehen. • Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung: Selbst wenn das Schreiben als Zustellung zu werten wäre, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, weil sie den Fristbeginn auf den Zugang statt auf die (fiktiv) nach § 4 Abs. 1 VwZG bewirkte Zustellung abstellt; dies macht die Belehrung im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO unwirksam. • Begriffsbestimmung: Die Wendung "gegen diesen Bescheid" bezieht sich objektiv auf das schriftliche Schreiben und nicht auf die bereits mündlich ergangene Prüfungsentscheidung; Auslegung kann die nicht auslegungsfähige fehlerhafte Formulierung nicht ersetzen. • Rechtliche Folge: Wegen der Unrichtigkeit der Belehrung war die ordentliche Monatsfrist nicht in Gang gesetzt; daher war die Verwerfung des Widerspruchs als verspätet unzutreffend. • Verfahrensmaßnahme: Da das Verwaltungsgericht die materielle Sache noch nicht geprüft hat, hat der Senat gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Der Senat hebt das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück. Die Berufung des Klägers ist begründet, weil die mit dem Schreiben vom 27.05.1994 verbundene Rechtsbehelfsbelehrung im Hinblick auf die Prüfungsentscheidung unrichtig war und daher die Monatsfrist nicht in Gang setzte. Damit konnte der Widerspruch des Klägers nicht als verspätet gewertet werden. Die Kostenentscheidung wurde noch nicht getroffen. Das Verwaltungsgericht muss nun insbesondere die Frage der Wirksamkeit der Zustellung, die Bewertung der Hausarbeit und die materielle Rechtslage neu prüfen.