Beschluss
13 C 4/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
• Bei Anwendung der Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO kann auch ohne Dienstleistungsabzug eine ausreichend hohe Ausbildungskapazität resultieren.
• Die KapVO steht einem Dienstleistungsexport von einer Lehreinheit, die einen zulassungsbeschränkten Studiengang versorgt, an einen nicht dem NC unterworfenen Studiengang nicht entgegen.
• Aus haushaltsrechtlichen Gründen kann die Hochschule nicht verpflichtet werden, eine Pflichtveranstaltung für einen nicht dem NC unterworfenen Studiengang durch einen entgeltlichen Lehrauftrag sicherzustellen, wenn die Veranstaltung von vorhandenen Lehrkräften im Rahmen ihres Lehrdeputats erbracht werden kann.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung bei ausreichender Kapazitätsberechnung nach KapVO • Ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. • Bei Anwendung der Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO kann auch ohne Dienstleistungsabzug eine ausreichend hohe Ausbildungskapazität resultieren. • Die KapVO steht einem Dienstleistungsexport von einer Lehreinheit, die einen zulassungsbeschränkten Studiengang versorgt, an einen nicht dem NC unterworfenen Studiengang nicht entgegen. • Aus haushaltsrechtlichen Gründen kann die Hochschule nicht verpflichtet werden, eine Pflichtveranstaltung für einen nicht dem NC unterworfenen Studiengang durch einen entgeltlichen Lehrauftrag sicherzustellen, wenn die Veranstaltung von vorhandenen Lehrkräften im Rahmen ihres Lehrdeputats erbracht werden kann. Die Antragstellerin begehrte die Zulassung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Streitgegenstand war die Frage, ob dem Dienstleistungsabzug von 0,74 DS für den Studiengang Chemie das Kapazitätserschöpfungsgebot entgegensteht und damit die Ausbildungskapazität beeinflusst. Die Antragstellerin hielt die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig und rügte eine angeblich falsche Beantwortung durch das Verwaltungsgericht. Es ging um die Anwendung von Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO zur Ermittlung der jährlichen Ausbildungskapazität sowie um die Zulässigkeit eines Dienstleistungsexports zwischen Lehreinheiten verschiedener Studiengänge. Außerdem spielte eine haushaltsrechtliche Erwägung zur Vergabe entgeltlicher Lehraufträge gegenüber der Verwertung vorhandener Lehrdeputate eine Rolle. • Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde erweist sich als unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. • Rechnungsweg: Nach Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO ergibt sich auch ohne den Dienstleistungsabzug eine jährliche Ausbildungskapazität von 153 Plätzen (Berechnung: 132 x 2 : 1,72 = 153,48, gerundet 153), sodass die streitige Frage des Dienstleistungsabzugs nicht entscheidungserheblich ist. • Rechtliche Bewertung des Dienstleistungsexports: Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung keine Bedenken gegen den Export von Dienstleistungen aus einer Lehreinheit, die einen zulassungsbeschränkten (harten NC) Studiengang versorgt, an einen nicht dem NC unterworfenen Studiengang; die KapVO steht dem nicht entgegen. • Auslegung des Kapazitätserschöpfungsgebots: Dieses Gebot verlangt die volle Ausschöpfung vorhandener Ausbildungsressourcen, nicht deren exklusive Konzentration auf bestimmte Studiengänge. • Haushaltsrechtliche Erwägung: Eine Hochschule ist nicht verpflichtet, eine Pflichtveranstaltung für einen nicht dem NC unterworfenen Studiengang durch einen entgeltlichen Lehrauftrag sicherzustellen, wenn die Veranstaltung von der vorhandenen Lehrkraft im Rahmen ihres dienstrechtlichen Lehrdeputats erbracht werden kann. • Verfahrensrechtliche Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und den Vorschriften des GKG (§§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3). Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Antragstellerin hat daher keinen Erfolg. Begründend stellte das Gericht fest, dass die streitentscheidende Frage des Dienstleistungsabzugs entbehrlich ist, weil die Kapazitätsberechnung nach Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO auch ohne Abzug eine jährliche Ausbildungskapazität von 153 Plätzen ergibt. Zudem besteht kein rechtlicher Hindernis gegen den Dienstleistungsexport zwischen Lehreinheiten nach der KapVO, und das Kapazitätserschöpfungsgebot verlangt lediglich die Ausschöpfung vorhandener Ressourcen. Aus haushaltsrechtlichen Gründen ist die Hochschule nicht verpflichtet, entgeltliche Lehraufträge statt der Inanspruchnahme vorhandener Lehrdeputate zu vergeben. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts (6.000 DM) sowie die Unanfechtbarkeit des Beschlusses wurden ebenfalls getroffen.