Beschluss
10 E 163/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vorsitzenden der Gerichte des ersten Rechtszugs sind als Vollstreckungsbehörde zuständig für die Festsetzung der Kosten der Ersatzvornahme.
• Die Festsetzungsfrist für Kosten der Ersatzvornahme nach § 346 Abs.2 AO beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Kosten entstanden sind; ihr Ablauf kann jedoch durch ein fristwahrendes Rechtsbehelfverfahren nach § 171 Abs.3 AO gehemmt werden.
• Bei der Prüfung der Angemessenheit von Kosten der Ersatzvornahme sind vorgelegte Kostenvergleiche und die örtlichen, konkreten Umstände der Durchführung maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit und Rechtmäßigkeit der Kostenfestsetzung bei Ersatzvornahme • Die Vorsitzenden der Gerichte des ersten Rechtszugs sind als Vollstreckungsbehörde zuständig für die Festsetzung der Kosten der Ersatzvornahme. • Die Festsetzungsfrist für Kosten der Ersatzvornahme nach § 346 Abs.2 AO beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Kosten entstanden sind; ihr Ablauf kann jedoch durch ein fristwahrendes Rechtsbehelfverfahren nach § 171 Abs.3 AO gehemmt werden. • Bei der Prüfung der Angemessenheit von Kosten der Ersatzvornahme sind vorgelegte Kostenvergleiche und die örtlichen, konkreten Umstände der Durchführung maßgeblich. Der Vollstreckungsschuldner hatte sich durch Vergleich verpflichtet, eine Hütte bis 1.11.1995 zu entfernen; er kam dem nicht nach. Die Behörde drohte Ersatzvornahme an und setzte diese per Beschluss fest; der Kläger ließ die Hütte durch einen Unternehmer beseitigen. Der Vollstreckungsgläubiger beantragte die Festsetzung der aufgewendeten Kosten (2.539,05 DM). Ein erster Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten wurde aufgehoben, danach stellte der Gläubiger erneut einen Antrag. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts setzte die Kosten mit Beschluss vom 14.2.2000 fest. Der Schuldner rügte Verjährung der Festsetzung nach § 346 Abs.2 AO und zu hohe Kostensätze, insbesondere einen später vorgelegten Kostenvoranschlag, der deutlich niedrigere Abrisskosten auswies. • Zuständigkeit: Die Festsetzung der Kosten der Ersatzvornahme obliegt nach § 19 Abs.1 VwVG i.V.m. §§ 337, 344 AO der Vollstreckungsbehörde; gemäß § 169 Abs.1 VwGO ist dies der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs, der an Stelle eines Leistungsbescheids einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlässt. • Festsetzungsfrist: Die einjährige Festsetzungsfrist des § 346 Abs.2 AO beginnt nach dem Gesetz mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kosten entstanden sind; die Frist kann gemäß § 171 Abs.3 AO gehemmt werden, wenn vor Ablauf ein Antrag auf Aufhebung gestellt wird. Hier wurde die Festsetzungsfrist durch die vom Vollstreckungsschuldner eingelegte Erinnerung gegen den ersten Kostenfestsetzungsbeschluss gehemmt; die Hemmung endete mit der Zustellung des rechtskräftigen Beschlusses des Senats am 26.2.1999, sodass die spätere erneute Festsetzung am 14.2.2000 noch innerhalb der verlängerten Frist lag. • Höhe der Kosten: Nach § 19 Abs.1 VwVG i.V.m. § 344 Abs.1 Nr.8 AO sind Auslagen, die an Dritte zu zahlen sind, erstattungsfähig. Die Vergabe an den beauftragten Unternehmer war aufgrund eines vorgelegten Kostenvergleichs sachgerecht, die besondere Lage und Beschaffenheit der Hütte rechtfertigen die angesetzten höheren Abrisskosten; ein nachträglich vorgelegter, deutlich niedrigerer Kostenvoranschlag ist vor diesem Hintergrund unrelevant. • Kostenentscheidung: Die unterliegenden Kosten sind nach § 154 Abs.2 VwGO und § 13 Abs.2 GKG zu verteilen; der Vollstreckungsschuldner hatte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners wurde zurückgewiesen. Die Festsetzung der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 2.539,05 DM durch den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts war rechtmäßig, da dieser als Vollstreckungsbehörde zuständig ist, die Festsetzungsfrist durch das zuvor eingelegte Rechtsmittel gehemmt war und die Höhe der geltend gemachten Auslagen angesichts des Kostenvergleichs und der örtlichen Besonderheiten angemessen bemessen wurde. Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 2.539,05 DM festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.