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Urteil

7 A 4922/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB ist neben den bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen auch eine gesicherte Erschließung durch das öffentliche Verkehrsnetz erforderlich. • Erschließung bedeutet, dass die Zuwegung dem Grundstück eine hinreichend gefahrlose Verbindung zur übrigen Verkehrsinfrastruktur gewährleistet; sie muss insbesondere ein gefahrloses Begegnen von Kraftfahrzeugen und Schutz der Fußgänger ermöglichen. • Die EAE 85/95 können als anerkannte Regeln der Technik herangezogen werden, um Anforderungen an Breite, Länge, Ausweichstellen und Sichtverhältnisse von Erschließungswegen zu beurteilen. • Reine faktische Erreichbarkeit für Einsatzfahrzeuge genügt nicht, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs wegen schmaler Fahrbahn, unübersichtlicher Kurven und fehlender Fußwege nicht gewährleistet ist.
Entscheidungsgründe
Fehlende wegemäßige Erschließung wegen unzureichender Verkehrs- und Sichtverhältnisse • Für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB ist neben den bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen auch eine gesicherte Erschließung durch das öffentliche Verkehrsnetz erforderlich. • Erschließung bedeutet, dass die Zuwegung dem Grundstück eine hinreichend gefahrlose Verbindung zur übrigen Verkehrsinfrastruktur gewährleistet; sie muss insbesondere ein gefahrloses Begegnen von Kraftfahrzeugen und Schutz der Fußgänger ermöglichen. • Die EAE 85/95 können als anerkannte Regeln der Technik herangezogen werden, um Anforderungen an Breite, Länge, Ausweichstellen und Sichtverhältnisse von Erschließungswegen zu beurteilen. • Reine faktische Erreichbarkeit für Einsatzfahrzeuge genügt nicht, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs wegen schmaler Fahrbahn, unübersichtlicher Kurven und fehlender Fußwege nicht gewährleistet ist. Der Kläger ist Miteigentümer eines Grundstücks mit einem aufgestockten Garagengebäude, das in eine Wohnung umgenutzt werden soll. Der Zugang erfolgt über einen als Sackgasse ausgebildeten, überwiegend weniger als 3 m breiten Weg, der in einer unübersichtlichen Kurve verläuft und an einigen Stellen keine Ausweichstellen bietet. Das Gebiet ist nicht beleuchtet und weist keine Gehwege auf; entlang der Fahrbahn befinden sich Zäune und Einfriedungen. 1996 wurde der Weg von der Stadt als öffentlicher Weg in seiner Ausbaubreite festgestellt. 1991 war die Aufstockung genehmigt worden; 1997 beantragte der Kläger eine Vorbescheidserteilung zur Nutzungsänderung, die der Beklagte ablehnte mit der Begründung fehlender wegemäßiger Erschließung. Das VG gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung ein. Der Senat hat den Weg örtlich besichtigt und Beweis erhoben. • Zulässigkeit und Begründetheit: Die Berufung ist zulässig; die Verpflichtungsklage ist unbegründet, weil kein Anspruch auf positiven Vorbescheid zur Erschließung besteht. • Rechtsmaßstab: Für die Zulässigkeit nach § 34 BauGB ist neben bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen eine gesicherte Erschließung durch öffentliche Erschließungsanlagen erforderlich; die Zuwegung muss eine hinreichend gefahrlose Verbindung zum Verkehrsnnetz bieten. • Gefahrenabwehraspekt: Nicht nur die faktische Erreichbarkeit für Einsatzfahrzeuge ist relevant; maßgeblich ist, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet sind, insbesondere gefahrloses Begegnen von Kraftfahrzeugen und Schutz von Fußgängern. • Technische Vergleichsmaßstäbe: Die EAE 85/95 gelten als anerkannte Regeln der Technik und geben belastbare Anhaltspunkte zu zulässiger Weglänge, Breite, Ausweichstellen, Wendemöglichkeiten und Sichtverhältnissen; sie sind beim Abwägen angemessen zu berücksichtigen. • Feststellungen zur Örtlichkeit: Der Weg ist an wesentlichen Teilstücken kaum breiter als 3 m über eine Strecke von fast 80 m; es bestehen zwei unübersichtliche Gefahrenpunkte (enge Kurve an der Einmündung und die Durchfahrt zwischen Haus Nr. 20/22 und dem Garagengebäude). • Folgerung: Wegen der geringen Breite, der fehlenden zuverlässigen Ausweich- und Wendemöglichkeiten, der unübersichtlichen Stellen sowie des Fehlens von Gehwegen und Beleuchtung ist die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gewährleistet. • Bewertung angebotener Maßnahmen: Die vom Kläger vorgeschlagene Beseitigung des Schuppens und Schaffung einer Ausweichfläche genügt nicht; sie schafft keine sichere Wendemöglichkeit und könnte neue Gefahren verursachen. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Die ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig; ein positiver Vorbescheid zur Erschließungsfrage kann nicht erzwungen werden. Die Berufung des Beklagten ist begründet; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts wird geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen positiven Vorbescheid zur wegemäßigen Erschließung, weil die vorhandene Zuwegung aufgrund zu schmaler Fahrbahn, unübersichtlicher Kurven, fehlender Gehwege, Beleuchtung und zuverlässiger Ausweich- bzw. Wendemöglichkeiten die für § 34 BauGB erforderliche Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gewährleistet. Die vom Kläger angebotenen Kompensationsmaßnahmen sind ungeeignet, die Gefahrenlage nachhaltig zu beseitigen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.