Beschluss
13 B 2018/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zulassungsgrund nach §§146 Abs.4,124 Abs.2 Nr.1 VwGO liegt nicht vor, wenn für den Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen.
• Entgelte für Datenübermittlungsdienste, die keine Sprachtelefonie oder Überlassung von Übertragungswegen darstellen, unterliegen regelmäßig der Ex-post‑Kontrolle und nicht der Ex-ante‑Genehmigung nach §25 Abs.1 TKG.
• Die Regulierungsbehörde ist bei Ex‑post‑Überprüfungen nach §6 TEntgV nicht zwingend auf eine Prüfung auf Kostennachweisbasis verpflichtet; sie hat Ermessen bei der Wahl geeigneter Überprüfungsverfahren.
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist unzulässig, wenn er nicht der Sicherung eines bereits bestehenden regelungsfähigen Rechtsverhältnisses dient oder das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis und die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs fehlen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Beschwerde; AfOD/TICOC der Ex‑post‑Kontrolle zuzurechnen • Ein Zulassungsgrund nach §§146 Abs.4,124 Abs.2 Nr.1 VwGO liegt nicht vor, wenn für den Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. • Entgelte für Datenübermittlungsdienste, die keine Sprachtelefonie oder Überlassung von Übertragungswegen darstellen, unterliegen regelmäßig der Ex-post‑Kontrolle und nicht der Ex-ante‑Genehmigung nach §25 Abs.1 TKG. • Die Regulierungsbehörde ist bei Ex‑post‑Überprüfungen nach §6 TEntgV nicht zwingend auf eine Prüfung auf Kostennachweisbasis verpflichtet; sie hat Ermessen bei der Wahl geeigneter Überprüfungsverfahren. • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist unzulässig, wenn er nicht der Sicherung eines bereits bestehenden regelungsfähigen Rechtsverhältnisses dient oder das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis und die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs fehlen. Die Antragstellerin begehrt durch einstweilige Anordnung, die Regulierungsbehörde (Antragsgegnerin) zu verpflichten, die Beigeladene zur Vorlage eines Genehmigungsantrags mit Kostennachweisen für die Entgelte der Produkte AfOD und TICOC aufzufordern bzw. die Regulierungsbehörde zu veranlassen, die Entgelte auf Kostennachweisbasis zu prüfen. Die Antragstellerin sieht sich durch die von der Beigeladenen erhobenen Entgelte wirtschaftlich bedroht und verlangt Sicherung durch gerichtliche Anordnung. Die Antragsgegnerin hatte zuvor eine Regulierungsentscheidung getroffen, die AfOD- und TICOC‑Entgelte nicht ex‑ante zu regulieren. Das Verwaltungsgericht wies Teile des Antrags zurück; hiergegen beantragte die Antragstellerin Zulassung der Beschwerde. Die Beteiligten streiten über die Anwendbarkeit von Ex‑ante‑ vs. Ex‑post‑Regulierung, die Verpflichtung zur Vorlage von Kostennachweisen sowie über das Vorliegen der Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz. • Kein Zulassungsgrund (§§146 Abs.4,124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses; maßgeblich ist das Ergebnis der Entscheidung. • Unzulässigkeit und fehlende Begründung des Begehrens zu 1.1: Die beantragte Anordnung diente nicht der Sicherung eines im Hauptsacheverfahren verfolgten Klagebegehrens, da das begehrte Vorgehen der Behörde nicht Voraussetzung der gerichtlichen Klärung ist; die Behörde hat die Beigeladene bereits zur Vorlage von Kostennachweisen aufgefordert. • Kein regelungsfähiges Rechtsverhältnis: Eine verpflichtende vorherige außergerichtliche Antragstellung bei der Behörde, auf die ein vorläufiger gerichtlicher Schutz sich stützen könnte, lag nicht vor. • Fehlende Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs: Es fehlte an der Darlegung einer formellen oder materiellen Rechtsgrundlage für die Verpflichtung der Behörde zur Aufforderung der Beigeladenen; außerdem wurde nicht nachgewiesen, dass die Antragsstellerin ohne Anordnung irreparable existentielle Nachteile erleiden würde. • Auslegung TKG und NZV: Entgelte für AfOD und TICOC sind nicht als Übertragungswege oder Sprachtelefonie i.S. von §25 Abs.1 TKG zu qualifizieren; vielmehr sind diese Leistungen der Ex‑post‑Kontrolle zuzuordnen. • §39 TKG beschränkt auf besonderen Netzzugang: Die Verweisung des §39 TKG auf §25 Abs.1 TKG erfasst nach Gesetzeszweck und Systematik nur den besonderen Netzzugang (z.B. Zusammenschaltung), nicht jedoch allgemeinen Netzzugang wie hier begehrten Anschluss (AfOD). • Ermessen der Regulierungsbehörde bei Ex‑post‑Prüfung: Die TEntgV räumt der Behörde nach §6 Abs.1 TEntgV Auswahlmöglichkeiten bei der Überprüfung ein; die Verordnung verpflichtet nicht durchweg zur Prüfung auf Kostennachweisbasis. • Anordnungsgrund fehlt ebenfalls: Die Antragstellerin hat weder ihre wirtschaftliche Bedrohung ausreichend glaubhaft gemacht noch plausibel dargelegt, dass sie die geforderten Entgelte nicht vorläufig unter Vorbehalt zahlen und später gegebenenfalls zurückfordern könnte. • Zulassungsgründe nach §§146 Abs.4,124 Abs.2 Nr.2 u.3 VwGO ebenfalls nicht erfüllt: Die Sache weist keine über das normale Maß hinausgehenden rechtlichen Schwierigkeiten auf und bedarf keiner Klärung durch das Beschwerdegericht. • Kosten- und Verfahrensentscheidungen: Zulassungsverfahren wird überwiegend abgewiesen oder eingestellt; Kosten trägt die Antragstellerin; Beschwerden der Antragsgegnerin und Beigeladenen werden zugelassen, soweit erstinstanzlich unterlegen. Der Zulassungsantrag der Antragstellerin gegen den erstinstanzlich ablehnenden Teil wird zurückgewiesen; soweit sie ihren Zulassungsantrag gegen den ablehnenden Teil des Hilfsantrags als erledigt erklärt hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Anträge der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auf Zulassung der Beschwerde werden zugelassen. Begründend führt das Gericht aus, dass für die beanspruchte einstweilige Anordnung die rechtliche Grundlage und die Glaubhaftmachung fehlen, weil AfOD und TICOC als Datenübermittlungsleistungen der Ex‑post‑Kontrolle zuzuordnen sind und die Regulierungsbehörde bei Ex‑post‑Prüfungen nicht zwingend auf Kostennachweisbasis gebunden ist. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (Streitwert 2,06 Mio. DM). Der Beschluss ist unanfechtbar.