OffeneUrteileSuche
Urteil

17 A 1013/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine bei Visumerteilung geleistete Kaution ist nach Wegfall des Sicherungszwecks grundsätzlich in der Nominalwährung zurückzuzahlen; maßgeblich ist der nominelle Landeswährungsbetrag. • Eine Auslandsvertretung trifft keine Verpflichtung zur werterhaltenden Anlage von in Landeswährung hinterlegten Kautionen, soweit kein entsprechender vertraglicher oder gesetzlicher Pflichtgrund besteht. • Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung oder Amtshaftung wegen Währungsverlusten der Kaution besteht nicht, wenn die Sicherungszwecke erfüllt waren und keine Nebenpflicht zur Währungssicherung übernommen wurde. • Beweislast für abweichende Vereinbarungen über die Rückzahlungswährung trifft den Kautionsgeber, wenn er nicht behauptet, eine andere Währung sei ausdrücklich vereinbart worden.
Entscheidungsgründe
Rückzahlung von Visumskaution: Erstattung in Nominalwährung, keine Pflicht zur Wertsicherung • Eine bei Visumerteilung geleistete Kaution ist nach Wegfall des Sicherungszwecks grundsätzlich in der Nominalwährung zurückzuzahlen; maßgeblich ist der nominelle Landeswährungsbetrag. • Eine Auslandsvertretung trifft keine Verpflichtung zur werterhaltenden Anlage von in Landeswährung hinterlegten Kautionen, soweit kein entsprechender vertraglicher oder gesetzlicher Pflichtgrund besteht. • Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung oder Amtshaftung wegen Währungsverlusten der Kaution besteht nicht, wenn die Sicherungszwecke erfüllt waren und keine Nebenpflicht zur Währungssicherung übernommen wurde. • Beweislast für abweichende Vereinbarungen über die Rückzahlungswährung trifft den Kautionsgeber, wenn er nicht behauptet, eine andere Währung sei ausdrücklich vereinbart worden. Der Kläger, palästinensischer Volkszugehöriger, zahlte 1975 bei Antrag auf Visum für eine MTA-Ausbildung in Beirut eine Kaution von 1.500 LL; dies wurde im Pass vermerkt. Er reiste 1975 nach Deutschland ein, erhielt später Aufenthalt und 1989 die Einbürgerung. 1989 beantragte er Rückzahlung der Kaution; das Auswärtige Amt erklärte, der Gegenwert betrage nur noch 68,40 DM und verlangte die Originalquittung. Die Botschaft in Beirut konnte die Einzahlungsakten nicht mehr vorlegen. Der Kläger begehrte stattdessen 1.800 DM zuzüglich Zinsen seit 1975 und macht geltend, die Beklagte hätte die Kaution werterhaltend anlegen oder zumindest über possible Währungsalternativen belehren müssen. Das Verwaltungsgericht verurteilte die Beklagte zur Auszahlung von 1.500 LL zu Nominalwert und geringem Zinsanspruch; die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Der Kläger legte Berufung ein. • Die Berufung ist unbegründet; maßgeblich ist die vereinbarte Rückzahlungsmodalität der Hinterlegungsvereinbarung. • Aus dem damals üblichen Hinterlegungsformular ergibt sich eindeutig, dass Rückzahlung in der Währung der Einzahlung und nur in nominalem Landeswährungsbetrag erfolgen soll; umgerechnet wird allenfalls am Rückzahlungstag zum dort geltenden Kurs. • Sofern kein unterschriebenes Formular vorliegt, ist konkludent dieselbe Regelung anzunehmen, weil Zweck und Umstände der Vereinbarung (Rückzahlung im Libanon; Einzahlung in Landeswährung zur Sicherung der Rückkehr) für den Kautionsgeber erkennbar waren. • Die Botschaft war nicht verpflichtet, den Kläger auf die Möglichkeit einer Zahlung in stabiler Fremdwährung oder auf eine werterhaltende Anlage hinzuweisen; ein Beratungsverschulden liegt nicht vor, weil der Kläger selbst an einer solchen Alternative hätte mitwirken können und die Risiken einer Landeswährung für ihn erkennbar waren. • Eine Nebenpflicht der Botschaft zur wertgesicherten Anlage ergibt sich nicht aus dem Vertrag, § 240 BGB (anwendbar nach Art. 28 EGBGB) oder aus verfassungsrechtlichen Erwägungen; vielmehr hätte die Botschaft den Sicherungsgeber nach § 240 BGB zur Ergänzung der Sicherheit auffordern können. • Die Geschäftsgrundlagen-Lehre kommt nicht zur Anwendung, jedenfalls hat der Kläger keinen Anpassungsantrag gestellt; deshalb rechtfertigt der eingetretene Wertverlust keine Ausgleichspflicht der Beklagten. • Ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG scheidet aus, weil dem Kläger kein korrespondierendes subjektiv-öffentliches Recht auf währungsgesicherte Anlage der Kaution zusteht und die Kaution ihren Sicherungszweck (noch 1978 ausreichender DM-Gegenwert) erfüllt hat. • Ein Zinsanspruch auf Verzinsung der Kaution besteht nicht; es fehlt an einer vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage für eine verzinsliche Anlage durch die Botschaft. • Die Beweislast für eine abweichende Vereinbarung über die Rückzahlungswährung liegt beim Kläger; er hat keine ausdrückliche Vereinbarung behauptet. Die Berufung wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt, dass dem Kläger lediglich die Rückzahlung des nominellen Kautionsbetrags in der hinterlegten Landeswährung (1.500 LL) zusteht; weitergehende Ansprüche auf Erstattung in DM-Höhe (1.800 DM), Währungsanpassung oder Verzinsung werden nicht anerkannt. Ein Beratungs- oder Werterhaltungspflichtverletzung der Botschaft liegt nicht vor, und ein Amtshaftungsanspruch ist nicht begründet, weil die Kaution ihren Sicherungszweck erfüllte und keine Verpflichtung zur wertsichernden Anlage bestand. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.