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Urteil

12 A 1167/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Schulbeihilfe nach §21 GAD ist auf die Kosten einer geeigneten und zumutbaren deutschen Schule am Dienstort oder in dessen Nähe begrenzt. • Bei Anwendung der Verwaltungsvorschrift ist die Entfernung zwischen Wohnsitz und Schule grundsätzlich nicht maßgeblich; maßgeblich sind Umstände der individuellen Schullaufbahn; Ausnahmen für unzumutbare Härte sind möglich. • Ein Härtefallanspruch setzt besondere Umstände voraus, die bei der Wohnsitzwahl von den Bediensteten nicht vermeidbar waren; Beweis- und Darlegungslast trägt der Beihilfeantragsteller.
Entscheidungsgründe
Schulbeihilfe bei Auslandsverwendung: Zumutbarkeit und Wohnsitzwahl • Schulbeihilfe nach §21 GAD ist auf die Kosten einer geeigneten und zumutbaren deutschen Schule am Dienstort oder in dessen Nähe begrenzt. • Bei Anwendung der Verwaltungsvorschrift ist die Entfernung zwischen Wohnsitz und Schule grundsätzlich nicht maßgeblich; maßgeblich sind Umstände der individuellen Schullaufbahn; Ausnahmen für unzumutbare Härte sind möglich. • Ein Härtefallanspruch setzt besondere Umstände voraus, die bei der Wohnsitzwahl von den Bediensteten nicht vermeidbar waren; Beweis- und Darlegungslast trägt der Beihilfeantragsteller. Die Kläger sind verbeamtete Angehörige des Auswärtigen Dienstes mit drei Kindern und wurden 1997 nach K./Indonesien versetzt. Sie mieteten ein Haus im Stadtteil N. nahe der Botschaft mit Zustimmung der Botschaftsleitung und erhielten Mietzuschuss. Für ihren 1992 geborenen Sohn beantragten sie Schulbeihilfe für den Besuch der Vorschule der K. International School im Stadtteil N.; die Beklagte bewilligte nur die fiktiven Kosten einer deutschen Vorschule in dessen Nähe. Die Kläger rügten, die deutsche Schule sei unzumutbar weit entfernt; ein Umzug der deutschen Schule sei bei Wohnungswahl nicht vorhersehbar gewesen. Die Behörde lehnte weitergehende Leistungen ab mit Hinweis auf Verwaltungsvorschriften, wonach nur geeignete und zumutbare deutsche Einrichtungen zu Grunde zu legen seien und die Entfernung regelmäßig nicht zu berücksichtigen sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Oberverwaltungsgericht bestätigte dies in der Berufung. • Rechtliche Grundlage sind §§15, 21 GAD und die hierzu erlassene Verwaltungsvorschrift über Schul- und Kinderreisebeihilfen. • Die Verwaltungsvorschrift begrenzt die Beihilfe bei Besuch ausländischer Einrichtungen auf die Aufwendungen, die bei Besuch einer geeigneten und zumutbaren deutschen Schule am Dienstort oder in dessen Nähe entstünden. • Die Beklagte wendet die Vorschrift in konstanter Verwaltungspraxis so an, dass die Entfernung zwischen Wohnung und Schule für die Zumutbarkeitsprüfung grundsätzlich nicht berücksichtigt wird; diese Praxis ist im Ergebnis gesetzeskonform, weil Bezugsstandard die inländische Ausbildung ist und die Wohnsitzwahl dem Bediensteten überlassen bleibt. • Ausnahmsweise kann von der Verwaltungsvorschrift in besonders gelagerten Einzelfällen wegen unzumutbarer Härte abgewichen werden; danach sind nur Umstände zu berücksichtigen, die bei der Wohnsitzwahl objektiv nicht vermeidbar waren und zu einer unzumutbaren Belastung führen. • Die Kläger haben weder dargelegt noch hinreichend bewiesen, dass ihnen angemessener Wohnraum in Nähe der deutschen Schule objektiv unzugänglich war; verfügbares Angebot mit vier Zimmern wäre nach den Maßstäben des §27 GAD nicht unangemessen gewesen. • Dass die Behörde die Anmietung in Botschaftsnähe befürwortete und einen Mietzuschuss gewährte, begründet keine Zusage für abweichende Beihilfegewährung; ein etwaiger Schadensersatzanspruch wäre zudem gesondert im Verwaltungsverfahren zu stellen. • Prozessrechtlich war die Berufung zulässig und in der Sache unbegründet; eine Zurückverweisung an die erste Instanz war aus Gründen der Prozessökonomie entbehrlich. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Kläger haben keinen Anspruch auf weitergehende Schulbeihilfe für den Vorschulbesuch ihres Sohnes, soweit die Kosten die fiktiven Kosten einer deutschen Vorschule am Dienstort bzw. in dessen Nähe übersteigen. Die Verwaltungsvorschrift und ihre Anwendung, wonach Entfernung des Wohnorts grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist, sind mit §§15, 21 GAD vereinbar. Ein Härtefall, der eine darüber hinausgehende Leistung rechtfertigen würde, liegt nicht vor, weil die Kläger nicht substantiiert darlegen konnten, dass ihnen zumutbarer Wohnraum in Nähe der deutschen Schule objektiv nicht zur Verfügung stand. Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit bleiben bei der Beklagten; die Revision wurde nicht zugelassen.