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Beschluss

3 E 586/97

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Besoldungsaufwendungen für Bedienstete, die neben anderen Aufgaben die Behörde in mündlichen Verhandlungen vertreten, sind grundsätzlich kein eindeutiger und hinreichend kalkulierbarer Bezug zum konkreten Rechtsstreit im Sinne des § 2 Abs. 2 ZSEG. • Ein Anspruch auf Festsetzung einer Entschädigung für die versäumte Arbeitszeit von Terminsvertretern nach §§ 162 Abs.1, 173 VwGO, 91 Abs.1 Satz 2 ZPO, 2 Abs.1 und 2 ZSEG besteht nur bei klar zurechenbaren, konkret kalkulierbaren Aufwendungen. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 VwGO; der Streitwert ist nach §§ 13 Abs.1, 14 Abs.1 GKG festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Keine Entschädigung für Besoldungsaufwendungen von Terminsvertretern • Besoldungsaufwendungen für Bedienstete, die neben anderen Aufgaben die Behörde in mündlichen Verhandlungen vertreten, sind grundsätzlich kein eindeutiger und hinreichend kalkulierbarer Bezug zum konkreten Rechtsstreit im Sinne des § 2 Abs. 2 ZSEG. • Ein Anspruch auf Festsetzung einer Entschädigung für die versäumte Arbeitszeit von Terminsvertretern nach §§ 162 Abs.1, 173 VwGO, 91 Abs.1 Satz 2 ZPO, 2 Abs.1 und 2 ZSEG besteht nur bei klar zurechenbaren, konkret kalkulierbaren Aufwendungen. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 VwGO; der Streitwert ist nach §§ 13 Abs.1, 14 Abs.1 GKG festzusetzen. Der Beklagte legte Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ein und begehrte Festsetzung einer Entschädigung für die versäumte Arbeitszeit seiner Terminsvertreter. Die Terminsvertreter sind Beamte, die neben anderen dienstlichen Aufgaben die Behörde in mündlichen Verhandlungen vertreten. Streitgegenstand war die Frage, ob hierfür Besoldungsaufwendungen gemäß den einschlägigen Vorschriften des ZSEG erstattungsfähig sind. Das Verwaltungsgericht wies die Erinnerung zurück und setzte den Streitwert fest. Der Beklagte legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein, das über die Zulässigkeit und Begründetheit der Erinnerung zu entscheiden hatte. • Rechtliche Grundlage der Entscheidung sind §§ 162 Abs.1, 173 VwGO; § 91 Abs.1 Satz 2 ZPO; §§ 2 Abs.1 und 2 ZSEG sowie §§ 154 Abs.2 VwGO, 13 Abs.1, 14 Abs.1 GKG für Kosten- und Streitwertentscheidung. • Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegen Besoldungsaufwendungen für Beamte, die neben anderen Aufgaben als Terminsvertreter auftreten, nicht in der Regel in einem eindeutigen und hinreichend kalkulierbaren Bezug zum einzelnen Rechtsstreit, wie es § 2 Abs.2 ZSEG verlangt. • Weil ein solcher konkreter und zurechenbarer Kostenanspruch fehlt, kann keine Entschädigung für die versäumte Arbeitszeit der Terminsvertreter festgesetzt werden. • Das Verwaltungsgericht hat daher die Erinnerung zu Recht zurückgewiesen; der Senat schließt sich der bisherigen Rechtsprechung und der zutreffenden Würdigung an. • Die Kostenentscheidung stützt sich formgerecht auf § 154 Abs.2 VwGO; der Streitwert wurde nach den Vorschriften des GKG bemessen. • Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs.1 VwGO i.V.m. § 25 Abs.3 Satz 2 GKG. Die Beschwerde des Beklagten wurde zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Verfahrens. Es besteht kein Anspruch auf Festsetzung einer Entschädigung für die versäumte Arbeitszeit von Terminsvertretern, weil Besoldungsaufwendungen für Beamte, die neben anderen Aufgaben als Vertreter auftreten, keinen eindeutigen und hinreichend kalkulierbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit im Sinne des § 2 Abs.2 ZSEG aufweisen. Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß § 154 Abs.2 VwGO, der Streitwert wurde nach §§ 13 Abs.1, 14 Abs.1 GKG auf 494,33 DM festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.