Beschluss
2 A 3426/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
2mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Berufungszulassung nach §124 Abs.2 VwGO ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und keine erheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten dargelegt sind.
• Ein bereits erteilter Aufnahmebescheid verliert nicht automatisch seine Wirkung durch die spätere Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung; beide Bescheide sind unabhängig und behalten ihre jeweilige Wirksamkeit.
• Die nachträgliche Einbeziehung von Familienangehörigen bleibt grundsätzlich im Wege der Härtefallregelung (§27 Abs.2 BVFG) möglich, auch wenn die Übersiedlungen zeitlich auseinanderfallen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei fehlender Darlegung grundsätzlicher Fragen zur Wirkung von Aufnahme- und Spätaussiedlerbescheid • Die Berufungszulassung nach §124 Abs.2 VwGO ist zu versagen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und keine erheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten dargelegt sind. • Ein bereits erteilter Aufnahmebescheid verliert nicht automatisch seine Wirkung durch die spätere Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung; beide Bescheide sind unabhängig und behalten ihre jeweilige Wirksamkeit. • Die nachträgliche Einbeziehung von Familienangehörigen bleibt grundsätzlich im Wege der Härtefallregelung (§27 Abs.2 BVFG) möglich, auch wenn die Übersiedlungen zeitlich auseinanderfallen. Der Kläger begehrte nach Erteilung eines Aufnahmebescheids die nachträgliche Einbeziehung weiterer Familienangehöriger. Zwischenzeitlich wurde für den Vater des Klägers eine Spätaussiedlerbescheinigung erteilt. Das Verwaltungsgericht entschied gegen die Kläger und lehnte eine nachträgliche Einbeziehung ohne weitere Voraussetzungen ab. Die Beklagte beantragte Zulassung der Berufung mit der Rüge, der Aufnahmebescheid sei mit der Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung erledigt und dürfe daher nicht mehr als Grundlage für eine nachträgliche Einbeziehung dienen. Das Oberverwaltungsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Berufung zuzulassen sei. • Anwendbare Vorschriften sind insbesondere §124 Abs.2 und §124a Abs.1 VwGO sowie §27 Abs.2 BVFG; die Zulassungsvoraussetzungen der Berufung sind strikt zu prüfen. • Die Beklagte trug nicht substantiiert vor, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestünden, die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe oder tatsächliche bzw. rechtliche Schwierigkeiten aufweise (§124 Abs.2 VwGO). • Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass eine Einbeziehung in der Regel nur möglich ist, wenn die Bezugsperson die Aussiedlungsgebiete noch nicht verlassen hat; dies verhindert unbegrenztes Nachziehen nach Ausreise der Bezugsperson. • Gleichwohl ist nachträgliche Einbeziehung im Wege der Anerkennung als Härtefall gemäß §27 Abs.2 BVFG möglich, auch wenn die Übersiedlungen zeitlich auseinanderfallen; der Gesetzgeber hat mit der Härteregelung solche Fallgestaltungen berücksichtigt. • Die bloße Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung für die Bezugsperson führt nicht automatisch zum Wegfall der Wirkung des Aufnahmebescheids; beide Bescheide regeln unterschiedliche Rechtsfolgen und bleiben unabhängig bestehen. • Da die Fragen bereits durch ständige Rechtsprechung geklärt sind, fehlt es an der erforderlichen grundsätzlichen Bedeutung der Sache für die Zulassung der Berufung. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 24.000,00 DM festgesetzt. Es liegt kein Rechtsgrund für die Zulassung der Berufung vor, weil die Beklagte nicht hinreichend dargelegt hat, dass die Sache ernstliche Zweifelsfragen, grundsätzliche Bedeutung oder besondere Schwierigkeiten aufweist. Aufnahmebescheid und Spätaussiedlerbescheinigung sind unabhängig zueinander und behalten jeweils ihre Wirksamkeit; eine nachträgliche Einbeziehung bleibt allenfalls als Härtefallregelung nach §27 Abs.2 BVFG offen.