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Beschluss

15 A 4686/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Verfügung, die den Grundstückseigentümer zur Beantragung der Genehmigung zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage verpflichtet, kann in Form eines Verwaltungsakts ergehen. • Die Anschlusspflicht nach §§ 1, 3, 4 TES trifft auch Eigentümer, die noch keine Benutzer der Abwasseranlage sind; diese Nichtbenutzer können durch Verwaltungsakt in Anspruch genommen werden. • Die Frage der Baugenehmigungspflicht für private Abwasseranlagen ist rechtlich von der besonderentwässerungsrechtlichen Genehmigungspflicht für Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage zu trennen.
Entscheidungsgründe
Verwaltungsakt zur Verpflichtung zur Beantragung der Anschlussgenehmigung an öffentliche Abwasseranlage • Eine Verfügung, die den Grundstückseigentümer zur Beantragung der Genehmigung zum Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage verpflichtet, kann in Form eines Verwaltungsakts ergehen. • Die Anschlusspflicht nach §§ 1, 3, 4 TES trifft auch Eigentümer, die noch keine Benutzer der Abwasseranlage sind; diese Nichtbenutzer können durch Verwaltungsakt in Anspruch genommen werden. • Die Frage der Baugenehmigungspflicht für private Abwasseranlagen ist rechtlich von der besonderentwässerungsrechtlichen Genehmigungspflicht für Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage zu trennen. Der Kläger wandte sich gegen eine Verfügung der Beklagten vom 28.07.1999, mit der er verpflichtet wurde, die nach § 10 Abs.1 TES erforderliche Genehmigung zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage zu beantragen. Die Beklagte stützt die Verfügung auf die Technische Entwässerungssatzung (TES) der Stadt A. Der Kläger behauptete, es fehle eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für die Erteilung einer solchen Verpflichtung in Form eines Verwaltungsakts und verwies auf Unterschiede zur Baugenehmigungspflicht. Streitgegenstand war, ob die Anschlusspflicht und deren Durchsetzung gegenüber Nichtbenutzern der Anlage durch Verwaltungsakt möglich sind. Das Verwaltungsgericht hatte zugunsten der Beklagten entschieden; der Kläger beantragte nach §124 VwGO die Zulassung der Berufung oder sonstige gerichtliche Klärung der Grundsatzfrage. • Die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 VwGO sind nicht gegeben; es bestehen keine überwiegenden Erfolgsaussichten der Klage in einem Berufungsverfahren und keine unaufgeklärten grundsätzlichen Fragen. Die angefochtene Verfügung ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren, nicht als Ordnungsverfügung nach §20 Abs.2 OBG NRW, weil sie das Benutzungsverhältnis zur öffentlich-rechtlich betriebenen Abwasseranlage regelt. • Nach Auffassung des Gerichts können Entscheidungen über die Zulassung zur öffentlichen Abwasseranlage und die Konkretisierung der daraus folgenden Pflichten in Form eines Verwaltungsakts getroffen werden; hierfür bedarf es keiner besonderen ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage in der Satzung. Dies entspricht der Rechtsprechung des 22. Senats des OVG NRW, wonach der Verwaltungsakt zur Regelung der Zulassung zulässig ist. • Die Unterscheidung zwischen der baugenehmigungsrechtlichen Pflicht für private Abwasseranlagen und der besonderen entwässerungsrechtlichen Genehmigungspflicht nach §10 Abs.1 TES ist rechtlich bedeutsam; die hier strittige Pflicht betrifft ausschließlich die anschlussrechtliche Genehmigung und nicht die BauO-Regelung. Daher ist die Berufung auf generelle Baugenehmigungsfragen unbehelflich. • Die Anschlusspflicht nach §§3,4 TES trifft auch Eigentümer, die noch nicht Benutzer der Abwasseranlage sind; daraus folgt, dass Nichtbenutzer durch Verwaltungsakt in Anspruch genommen werden können. Frühere gegenteilige Entscheidungen betreffen andere Rechtsfragen und sind daher nicht einschlägig. • Eine behauptete Abweichung von älteren Entscheidungen (Bau- bzw. Baugenehmigungsrecht) besteht nicht, weil diese Urteile andere Rechtsmaterien betreffen; das angefochtene Urteil weicht nicht von der einschlägigen Rechtsprechung des 22. Senats ab. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf den einschlägigen Verfahrensvorschriften (§154 VwGO; §§13,14 GKG). Der Antrag des Klägers wurde abgelehnt; das Gericht hält die Verfügung der Beklagten für rechtmäßig. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens; der Streitwert wurde auf 2.000 DM festgesetzt. Begründet ist dies damit, dass die Verpflichtung zur Beantragung der Anschlussgenehmigung nach §10 Abs.1 TES in Form eines Verwaltungsakts zulässig ist und die Anschlusspflicht auch Nichtbenutzer trifft. Eine Notwendigkeit einer ausdrücklichen satzungsrechtlichen Ermächtigung wurde verneint, ebenso wie der Einwand, es liege nur eine Baugenehmigungsfrage vor.