Beschluss
15 A 4565/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Abgrenzung einer abzurechnenden Straßenbaumaßnahme richtet sich nach dem straßenbaubeitragsrechtlichen Begriff der Anlage, für den das Bauprogramm maßgeblich ist.
• Ein örtlich erkennbares Merkmal wie eine Autobahnunterführung kann die Abgrenzung der abgerechneten Anlage rechtfertigen, auch wenn innerhalb des Bereichs unterschiedliche Ausbaustandards vorliegen.
• Die Beitragspflicht besteht für Grundstücke, die an die abgerechnete Straße angrenzen und von ihr aus in Anspruch genommen werden können.
• Die Verwertung von Erkenntnissen aus einem Ortstermin in einem Parallelverfahren stellt nicht ohne Weiteres einen Verfahrens- oder Gehörsverstoß dar, wenn im vorliegenden Verfahren keine Augenscheinbeweisaufnahme durchgeführt wurde.
• Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und der Rüge eines Verfahrensmangels nach § 124 VwGO liegen nicht vor, soweit die behaupteten Mängel nicht hinreichend substantiiert sind.
Entscheidungsgründe
Abgrenzung und Beitragspflicht bei Straßenbaumaßnahme bis Autobahnunterführung • Die Abgrenzung einer abzurechnenden Straßenbaumaßnahme richtet sich nach dem straßenbaubeitragsrechtlichen Begriff der Anlage, für den das Bauprogramm maßgeblich ist. • Ein örtlich erkennbares Merkmal wie eine Autobahnunterführung kann die Abgrenzung der abgerechneten Anlage rechtfertigen, auch wenn innerhalb des Bereichs unterschiedliche Ausbaustandards vorliegen. • Die Beitragspflicht besteht für Grundstücke, die an die abgerechnete Straße angrenzen und von ihr aus in Anspruch genommen werden können. • Die Verwertung von Erkenntnissen aus einem Ortstermin in einem Parallelverfahren stellt nicht ohne Weiteres einen Verfahrens- oder Gehörsverstoß dar, wenn im vorliegenden Verfahren keine Augenscheinbeweisaufnahme durchgeführt wurde. • Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und der Rüge eines Verfahrensmangels nach § 124 VwGO liegen nicht vor, soweit die behaupteten Mängel nicht hinreichend substantiiert sind. Der Kläger wandte sich gegen die Aufnahme seines Straßenstücks in die Abrechnung für den zweiten Bauabschnitt der R.-Straße und begehrte die Zulassung der Berufung. Streitgegenstand war, ob das Straßenstück von der M.-Straße bis zur Autobahnunterführung zur abzurechnenden Anlage gehört und ob seine anliegenden Grundstücke beitragspflichtig sind. Das Verwaltungsgericht hatte die Anlage so abgegrenzt, dass sie bis zur Autobahnunterführung reicht; der Ausbauplan von 1988 zeigte diese Abgrenzung. Der Kläger rügte unter anderem, dass zwischen M.-Straße und der Unterführung oberirdische Straßenbahngleise und eine andere Ausgestaltung bestehe sowie Verfahrensmängel wegen Verwertung von Erkenntnissen aus einem Ortstermin in Parallelverfahren. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob Zulassungsgründe für die Berufung nach §124 VwGO bestehen. • Rechtliche Grundlage ist die straßenbaubeitragsrechtliche Satzung, die auf den Begriff der Anlage abstellt; für die Abgrenzung ist das Bauprogramm maßgeblich (§1 der Satzung entsprechend angewendet). • Der Ausbauplan vom 21.07.1988 legt den zweiten Bauabschnitt ausdrücklich bis zur Autobahnunterführung fest; diese Unterführung ist ein taugliches örtliches Merkmal zur Abgrenzung der Anlage. • Die Tatsache unterschiedlicher Ausgestaltung (oberirdische Straßenbahngleise, abweichender Ausbau nördlich) steht dem Bilden einer einheitlichen abzurechnenden Anlage nicht entgegen; es besteht kein Grundsatz, dass eine Anlage überall gleich auszusehen hat. • Die klägerischen Grundstücke sind beitragspflichtig, weil sie an die R.-Straße angrenzen und von dieser aus in Anspruch genommen werden können; das Vorbringen, der Durchgangsverkehr sei verdrängt, begründet keine fehlende Erschließung. • Die Rüge der Verwertung von Erkenntnissen aus einem Ortstermin in einem Parallelverfahren begründet keinen Verstoß gegen §97 VwGO oder das rechtliche Gehör, weil im vorliegenden Verfahren keine Augenscheinbeweisaufnahme stattfand und die Erkenntnisse lediglich von Amts wegen eingeführt wurden. • Die Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe einen weiteren Ortstermin unterlassen und damit gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§86 Abs.1 VwGO) verstoßen, ist nicht substantiiert dargelegt; es ist nicht aufgezeigt, warum die fehlende Beweisaufnahme bei der angenommenen materiell-rechtlichen Lage zwingend erforderlich gewesen wäre. • Die besonderen örtlichen Verhältnisse der Grundstücke waren durch den Ausbauplan und vorgelegte Fotos im Verfahren erkennbar, sodass kein Verfahrensmangel vorliegt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Zulassungsgründe nach §124 VwGO sind nicht gegeben, da nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Berufung in erheblichem Umfang zu Gunsten des Klägers Erfolg hätte. Die Abgrenzung der abzurechnenden Anlage bis zur Autobahnunterführung ist sachgerecht und stützt sich auf das Bauprogramm/den Ausbauplan. Die anliegenden Grundstücke sind beitragspflichtig, weil sie von der R.-Straße aus in Anspruch genommen werden können. Verfahrensrügen hinsichtlich eines Ortstermins und der Verwertung von Erkenntnissen aus Parallelverfahren sind nicht begründet; es liegt kein Verstoß gegen §97 VwGO, Art.103 GG oder gegen den Amtsermittlungsgrundsatz vor. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird festgesetzt.