Urteil
8 A 1973/97
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anschlussberufung eines nicht streitentscheidungsrelevanten Beigeladenen ist unzulässig, wenn sie lediglich die Berufung eines anderen unterstützt.
• Eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist unzulässig, soweit das streitige Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Behörde nicht besteht oder das klägerische Feststellungsinteresse fehlt.
• Eine kommunale Baumschutzsatzung muss hinreichend bestimmt sein; unbestimmte, vom Betroffenen vorzunehmende Abwägungskataloge sind nichtig.
• Bei Teilnichtigkeit einer Satzung kann die gesamte Satzung nichtig sein, wenn ihr verbleibender Kern ohne die nichtigen Regelungen nicht sinnvoll besteht; in diesem Fall kann die Vorgängerversion fortgelten.
• Für die Zuordnung von Flächen als Wald nach Bundes- und Landesrecht kommt es auf die konkrete Einordnung (z.B. Parkanlagen des Wohnbereichs) an; dadurch kann die Baumschutzsatzung Anwendung finden.
Entscheidungsgründe
Teilweise Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit und Nichtigkeit der Nachfolgesatzung • Die Anschlussberufung eines nicht streitentscheidungsrelevanten Beigeladenen ist unzulässig, wenn sie lediglich die Berufung eines anderen unterstützt. • Eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist unzulässig, soweit das streitige Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Behörde nicht besteht oder das klägerische Feststellungsinteresse fehlt. • Eine kommunale Baumschutzsatzung muss hinreichend bestimmt sein; unbestimmte, vom Betroffenen vorzunehmende Abwägungskataloge sind nichtig. • Bei Teilnichtigkeit einer Satzung kann die gesamte Satzung nichtig sein, wenn ihr verbleibender Kern ohne die nichtigen Regelungen nicht sinnvoll besteht; in diesem Fall kann die Vorgängerversion fortgelten. • Für die Zuordnung von Flächen als Wald nach Bundes- und Landesrecht kommt es auf die konkrete Einordnung (z.B. Parkanlagen des Wohnbereichs) an; dadurch kann die Baumschutzsatzung Anwendung finden. Kläger ist Eigentümer zweier benachbarter Wohngrundstücke, Beigeladener Eigentümer des angrenzenden Grundstücks. Rückwärtig bestehen Waldbestände und eine Böschung; straßenseitig sind die Flächen im Bebauungsplangebiet als Wohngebiet mit gärtnerischer Prägung ausgestaltet. Der Kläger begehrt Feststellung, dass die städtische Baumschutzsatzung auf seine Grundstücksbereiche und auf den Baumbestand des Nachbarn nicht angewendet werden dürfe; er will insbesondere Eingriffe in Überwuchs und Wurzeln vornehmen können. Die Behörde hatte teilweise Wald-Eigenschaft für Rückbereiche festgestellt und andere Anträge abgelehnt. Das Verwaltungsgericht gab der Klage in noch anhängigem Umfang statt. Gegen dieses Urteil legten Behörde und Beigeladener Berufung ein; der Beigeladene nahm seine Berufung später zurück. • Verfahrensrecht: Die Anschlussberufung des Beigeladenen ist unzulässig, weil sie nur die Berufung des Beklagten unterstützt; daher ist das Berufungsverfahren des Beigeladenen einzustellen (§§ 125,127 VwGO). • Zulässigkeit der Klage: Teile der Feststellungsklage sind unzulässig mangels konkreten streitigen Rechtsverhältnisses oder fehlenden berechtigten Feststellungsinteresses (§ 43 Abs.1 VwGO). Insbesondere besteht kein Klärungsbedarf für bereits festgestellte oder nicht mehr relevante Baumreste bzw. dort, wo zivilrechtliche Entscheidungen (OLG Köln) bereits Rechte des Klägers verneinen. • Prüfung der Satzung: Die Baumschutzsatzung 1997 ist wegen unbestimmter Ausnahmeregelungen (§5 Abs.2) nichtig; der Normadressat kann die erforderliche sachgerechte Abwägung nicht durchführen, und die Unbestimmtheit führt zu Belastungsfolgen (Ordnungswidrigkeit, Ersatzpflanzungspflichten), was Nichtigkeit begründet (Art.20 Abs.3 GG). • Fehlerfolgen: Wegen der zentralen Stellung des Ausnahmekatalogs im System der Satzung führt dessen Nichtigkeit zur Gesamtnichtigkeit der Satzung 1997; mangels tragfähigen Restsystems tritt die Vorgängerversion 1991 wieder in Kraft. • Materiell-rechtlich: Die Baumschutzsatzung 1991 ist hinreichend bestimmt und erfasst die straßenseitigen Grundstücksbereiche des Klägers bis zur Böschungsoberkante. Diese Flächen gehören als zum Wohnbereich zuzurechnende Parkanlagen nicht zum Waldbegriff des Landesforstrechts und können dem Schutz der Baumschutzsatzung unterliegen. • Konsequenz für Bescheide: Die Ablehnung des Feststellungsantrags durch die Behörde vom 27.3.1995 (bestätigt im Widerspruch) ist nicht zu beanstanden, weil die begehrte Feststellung nicht getroffen werden kann und die öffentliche Entscheidung in der Ablehnung keiner besonderen Ermächtigungsgrundlage bedarf. Die Berufung des Beklagten führt zur teilweisen Änderung des erstinstanzlichen Urteils: Die Klage wird insoweit abgewiesen, als sie sich nicht auf noch anhängige, zulässige Punkte erstreckt. Das Berufungsverfahren des Beigeladenen ist einzustellen; seine Anschlussberufung ist zu verwerfen. Die Baumschutzsatzung 1997 ist wegen Unbestimmtheit des Ausnahmekatalogs nichtig; an ihre Stelle tritt die Vorgängersatzung von 1991. Die Behörde durfte den Antrag des Klägers auf Feststellung der Nichtanwendbarkeit der Baumschutzsatzung für die bezeichneten straßenseitigen Flächen ablehnen. Kosten- und Kostenerstattungsregelungen wurden entsprechend verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.