Beschluss
13 A 3570/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen nur, wenn der Erfolg der Berufung wahrscheinlicher ist als ihr Misserfolg.
• Straftaten eines Arztes, die nicht unmittelbar patientenbezogen sind, können die Zuverlässigkeit und Würdigkeit zur Ausübung des Arztberufs im Sinne eines Approbationswiderrufs begründen (§3 Abs.1 S.1 Nr.2 BÄO).
• Bei der Prognose zur beruflichen Zuverlässigkeit ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens abzustellen; späteres Wohlverhalten bleibt grundsätzlich unberücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Approbation wegen langjähriger Bestechlichkeit und Untreue rechtmäßig • Zur Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen nur, wenn der Erfolg der Berufung wahrscheinlicher ist als ihr Misserfolg. • Straftaten eines Arztes, die nicht unmittelbar patientenbezogen sind, können die Zuverlässigkeit und Würdigkeit zur Ausübung des Arztberufs im Sinne eines Approbationswiderrufs begründen (§3 Abs.1 S.1 Nr.2 BÄO). • Bei der Prognose zur beruflichen Zuverlässigkeit ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens abzustellen; späteres Wohlverhalten bleibt grundsätzlich unberücksichtigt. Der Kläger, früher angestellter Arzt, hatte seine Approbation widerrufen bekommen. Gegenstand des Verfahrens war die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das den Widerruf bestätigte. Grundlage waren strafgerichtliche Feststellungen zu Bestechlichkeit und Untreue im Zeitraum 1983/1986 bis 1990 mit einem Schaden für seinen Arbeitgeber und empfangenen Zahlungen des Klägers. Das Verwaltungsgericht hatte die Approbationswiderrufsgründe nach §5 Abs.2 i.V.m. §3 Abs.1 Nr.2 BÄO bejaht; der Kläger rügte u.a. fehlerhafte Würdigung und berief sich auf sein späteres beanstandungsfreies Verhalten sowie auf Verwaltungshinweise zum Wiedererteilungszeitraum. Das OVG prüfte, ob ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung oder grundsätzliche Bedeutung vorliegen, und wertete das vorhandene Aktenmaterial einschließlich des Strafurteils aus. Der Antrag des Klägers wurde zurückgewiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt. • Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO nicht erfüllt: Erforderlich sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichtsurteils, die hier nicht dargetan wurden; entscheidend ist, ob die Berufungserfolge wahrscheinlicher sind als Misserfolge. • Das Verwaltungsgericht und der Senat stellten aufgrund des Strafurteils fest, dass der Kläger sich über mehrere Jahre der Bestechlichkeit in Tateinheit mit Untreue schuldig gemacht hat; die strafgerichtlichen Feststellungen sind nicht durch schlüssige Gegenargumente in Frage gestellt worden. • Straftaten, die nicht unmittelbar patientenbezogen sind, können dennoch eine Unzuverlässigkeit im beruflichen Wirkungskreis des Arztes begründen; es ist nicht erforderlich, dass eine spezielle ärztliche Pflicht verletzt wurde, vielmehr genügt die Verletzung dem beruflichen Wirkungskreis zuzuordnender Regeln. • Die langjährige, planmäßige und systematische Bereicherung aus beruflicher Stellung zeigt charakterliche Mängel und eine Neigung, eigene wirtschaftliche Interessen rücksichtslos über die Vermögensinteressen anderer zu stellen; dies rechtfertigt eine negative Prognose zur künftigen Zuverlässigkeit. • Für die Prognose ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens abzustellen; ein späteres Wohlverhalten nach diesem Zeitpunkt bleibt im Widerrufsverfahren unberücksichtigt und kann allenfalls im Wiedererteilungsverfahren berücksichtigt werden. • Der Widerruf der Approbation verletzt Art.12 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht, weil der Schutz der Gesundheitsversorgung und der Patienteninteressen ein Eingreifen rechtfertigt und das Gesetz Wiedererteilungs- bzw. Prüfungsmöglichkeiten vorsieht. • Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO ist nicht gegeben, da die hier aufgeworfenen Fragen bereits gefestigter Rechtsprechung entsprechen und der Kern der Entscheidung ein einzelfallbezogenes Zuverlässigkeitsurteil ist. Der Zulassungsantrag des Klägers wurde zurückgewiesen; das OVG bestätigt die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Approbation. Begründend hat das Gericht auf die strafgerichtlich festgestellte langjährige Bestechlichkeit und Untreue abgestellt, die eine schwere Beeinträchtigung der beruflichen Zuverlässigkeit und Würdigkeit ergeben. Die Charakter- und Prognosewürdigung ergab dauerhaftes Fehlverhalten mit erheblicher Relevanz für das ärztliche Berufsbild, sodass eine Fortsetzung der Berufsausübung nicht verantwortbar erschien. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wurde für das Zulassungsverfahren festgesetzt.