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Urteil

12 A 368/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung des gekündigten Leitenden Städtischen Rechtsdirektors gegen die Ablehnung einer höheren amtsangemessenen Alimentation für 1994–1996 ist unbegründet. • Eine fehlende Differenzierung des Ortszuschlags innerhalb der Tarifklasse I b gegenüber anderen Besoldungsgruppen begründet für den streitigen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentierung. • Bei Gesamtbetrachtung der Besoldungsbestandteile war die Alimentierung einer vierköpfigen Familie (Beamter Besoldungsgruppe B 2) für 1994–1996 nicht unzureichend. • Kosten des Berufungsverfahrens trägt der K.; Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Keine Unteralimentierung bei B 2 – Ortszuschlag und Gesamtbetrachtung ausreichend • Die Berufung des gekündigten Leitenden Städtischen Rechtsdirektors gegen die Ablehnung einer höheren amtsangemessenen Alimentation für 1994–1996 ist unbegründet. • Eine fehlende Differenzierung des Ortszuschlags innerhalb der Tarifklasse I b gegenüber anderen Besoldungsgruppen begründet für den streitigen Zeitraum keine verfassungswidrige Unteralimentierung. • Bei Gesamtbetrachtung der Besoldungsbestandteile war die Alimentierung einer vierköpfigen Familie (Beamter Besoldungsgruppe B 2) für 1994–1996 nicht unzureichend. • Kosten des Berufungsverfahrens trägt der K.; Revision wird nicht zugelassen. Der K. war bis Ende September 2000 Leitender Städtischer Rechtsdirektor (Besoldungsgruppe B 2). Er focht für die Jahre 1994 bis 1996 die Höhe seiner Besoldung an und rügte insbesondere unzureichende kinderbezogene Alimentation und eine nicht amtsbezogene Pauschalierung des Ortszuschlags. Die Beklagte wies die Widersprüche zurück mit der Begründung, die Besoldung stimme mit dem Bundesbesoldungsgesetz überein. Der K. begehrte festzustellen, dass ihm für 1994–1996 höhere Besoldungsbeträge zustünden; er legte Vergleichsberechnungen vor und berief sich auf verfassungsrechtliche Vorgaben zur amtsangemessenen Alimentierung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage im Teilurteil ab; die Berufung des K. richtet sich gegen diese Entscheidung. Nach Inkrafttreten späterer Gesetzesänderungen erhielt der K. für Jan–Jul 1994 Nachzahlungen, erklärte insoweit Verfahrensteil erledigt. • Zulässigkeit: Die Berufung ist zulässig; das Berufungsgericht entscheidet in der Sache (§ 110 VwGO). • Materielle Prüfung: Der Senat kann für den streitigen Zeitraum 1994–1996 nicht feststellen, dass die Alimentierung des K. unzureichend war. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung aller Besoldungsbestandteile einschließlich der Ortszuschlagstufen und der kindbezogenen Zuschläge. • Differenzierung Ortszuschlag: Die beanstandete fehlende Differenzierung des Basisortszuschlags innerhalb der Tarifklasse I b gegenüber anderen Besoldungsgruppen führt im streitigen Zeitraum nicht zu einer verfassungswidrigen Unteralimentierung; eine Nivellierung ist hierzu nicht feststellbar. • Verweis auf Rechtsprechung: Der Senat schließt sich den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheidung 20.6.1996 – 2 C 7.95) für die Zeit bis 1995 an; für 1996 bestehen keine Anhaltspunkte für wesentliche Änderungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. • Rechtsfolgen: Mangels Rechtswidrigkeit der gewährten Besoldung besteht kein Feststellungsanspruch auf höhere Besoldung für 1994–1996. • Kosten und Rechtsmittel: Nach § 154 Abs. 2 VwGO trägt der K. die Kosten der Berufung; die Revision wird nicht zugelassen mangels Zulassungsgründen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Berufung des K. wurde auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass die für 1994–1996 gewährte Besoldung des K. der amtsangemessenen Alimentierung nicht in verfassungswidriger Weise zuwiderlief; insbesondere begründet die fehlende Differenzierung des Ortszuschlags innerhalb der Tarifklasse I b keine Unteralimentierung. Eine Feststellung eines Anspruchs auf höhere Besoldung wurde abgelehnt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde nicht zugelassen.