Urteil
22 A 3164/99
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch eines Dritten auf Erstattung von Aufwendungen für notfallmäßig geleistete Sozial- oder Krankenhilfe kann im Asylbewerberleistungsrecht nur dann aus § 121 BSHG hergeleitet werden, wenn diese Vorschrift entsprechend anwendbar ist oder eine gesetzliche Regelung dies vorsieht.
• Die örtliche Zuständigkeit für die Übernahme von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz richtet sich nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten; eine andere Behörde ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 VwVfG NRW (z. B. Gefahr im Verzuge) zuständig.
• Besteht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 121 BSHG (bzw. entsprechend angewandt), trifft die Zahlungspflicht den Fürsorgeträger, der die Leistung bei rechtzeitiger Kenntnis gewährt hätte; eine Behörde, die hierzu nicht örtlich zuständig ist, kann nicht zur Kostentragung verpflichtet werden.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung an Krankenhaus: örtliche Zuständigkeit und §121 BSHG • Ein Anspruch eines Dritten auf Erstattung von Aufwendungen für notfallmäßig geleistete Sozial- oder Krankenhilfe kann im Asylbewerberleistungsrecht nur dann aus § 121 BSHG hergeleitet werden, wenn diese Vorschrift entsprechend anwendbar ist oder eine gesetzliche Regelung dies vorsieht. • Die örtliche Zuständigkeit für die Übernahme von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz richtet sich nach dem tatsächlichen Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten; eine andere Behörde ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 VwVfG NRW (z. B. Gefahr im Verzuge) zuständig. • Besteht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 121 BSHG (bzw. entsprechend angewandt), trifft die Zahlungspflicht den Fürsorgeträger, der die Leistung bei rechtzeitiger Kenntnis gewährt hätte; eine Behörde, die hierzu nicht örtlich zuständig ist, kann nicht zur Kostentragung verpflichtet werden. Das Katholische Krankenhaus D.-Zentrum (Kläger) behandelte die als Asylbewerberin in T. zugewiesene S. stationär wegen einer akuten Psychose vom 26.02.1995 bis 31.03.1995. Bei Aufnahme gab die Patientin an, in T. wohnhaft und dort sozialhilfeberechtigt zu sein; der Beigeladene (Stadt T.) hatte bereits Asylbewerberleistungen gewährt. Der Kläger bat zunächst den Beigeladenen um Kostenzusage; dieser verwies auf das Sozialamt der Beklagten. Die Beklagte lehnte die Kostenerstattung ab mit der Begründung, sie sei örtlich nicht zuständig und ein Notfall im Sinne des § 11 Abs. 2 AsylbLG liege nicht vor. Der Kläger begehrt die Erstattung von Krankenbehandlungskosten und macht insoweit insbesondere einen Aufwendungsersatzanspruch geltend. • Zulässigkeit: Die Berufung ist zulässig; der Kläger hat ein Rechtsschutzbedürfnis, den Verwaltungsrechtsweg auszuschöpfen. • Anwendbarkeit §121 BSHG: Direkte Anwendung scheidet aus, weil die Patientin im streitigen Zeitraum Leistungsberechtigter nach dem AsylbLG war und daher nicht nach dem BSHG zu beurteilen ist (§9 AsylbLG). Eine entsprechende Anwendung des §121 BSHG ist grundsätzlich möglich, weil eine Regelungslücke besteht und die Rechtslage mit der des BSHG vergleichbar ist; die analoge Anwendung ist jedoch nicht entscheidungserheblich, weil die Beklagte ohnehin nicht zuständig ist. • Örtliche Zuständigkeit: Maßgeblich ist der tatsächliche Aufenthaltsort nach §3 VwVfG NRW. Die Patientin hatte im relevanten Zeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des Beigeladenen (T.), nicht im Bezirk der Beklagten, weil der Krankenhausaufenthalt vorübergehend und behandlungsbedingt war. • Gefahr im Verzuge/Anlass der Amtshandlung: Eine Notzuständigkeit der Beklagten nach §3 Abs.4 VwVfG NRW liegt nicht vor. Selbst bei unterstellter rechtzeitiger Kenntnis der Beklagten hätte diese mangels eigener Informationen keine unmittelbare Kostenzusage erteilen können; das zuständige Sozialamt des Beigeladenen hätte bei Kenntnis kurzfristig leisten können. • Allgemeine Erstattungsansprüche: Öffentliche-rechtliche Ersatzansprüche oder Geschäftsführung ohne Auftrag kommen nicht zugunsten des Klägers gegen die Beklagte in Betracht, soweit eine Anspruchsgrundlage wie §121 BSHG (oder ihre entsprechende Anwendung) besteht und der hierfür zuständige Fürsorgeträger nicht die Beklagte ist. • Kosten- und Verfahrensfragen: Der Kläger trägt die Berufungskosten; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig; die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der Kosten für die stationäre Behandlung der Asylbewerberin S. im Zeitraum 26.02.1995 bis 31.03.1995, weil die Beklagte örtlich nicht zuständig war. Zwar kann §121 BSHG im Asylbewerberleistungsrecht entsprechend herangezogen werden, doch begründet dies hier keine Verpflichtung der Beklagten zur Kostentragung; maßgeblicher Fürsorgeträger wäre bei rechtzeitiger Kenntnis der Beigeladene gewesen. Die Kostenlast des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wird nicht zugelassen.