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Urteil

12 A 1191/99

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Mietbeiträge nach § 12 Abs. 5 BUKG entfällt, wenn der Wohnungsmangel durch Zuteilung einer angemessenen und zumutbaren Wohnung behoben ist. • Die Angemessenheit einer Wohnung bemisst sich nach familiengerechter Größe, Lage und Zuschnitt gemäß § 2 Abs. 1 TGV und den Verwaltungsvorschriften; für drei Personen ist eine mittlere angemessene Wohnfläche von ca. 82 qm (bis 94 qm) maßgeblich. • Ein Umzug ist dem Beamten/Soldaten nur dann unzumutbar, wenn mit hinreichender Sicherheit bereits eine weitere Versetzung innerhalb etwa eines Jahres bevorsteht; die bloße Angabe einer voraussichtlichen Verwendungsdauer in einer Versetzungsverfügung genügt hierfür nicht.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Mietbeiträge bei Zuteilung angemessener Wohnung • Ein Anspruch auf Mietbeiträge nach § 12 Abs. 5 BUKG entfällt, wenn der Wohnungsmangel durch Zuteilung einer angemessenen und zumutbaren Wohnung behoben ist. • Die Angemessenheit einer Wohnung bemisst sich nach familiengerechter Größe, Lage und Zuschnitt gemäß § 2 Abs. 1 TGV und den Verwaltungsvorschriften; für drei Personen ist eine mittlere angemessene Wohnfläche von ca. 82 qm (bis 94 qm) maßgeblich. • Ein Umzug ist dem Beamten/Soldaten nur dann unzumutbar, wenn mit hinreichender Sicherheit bereits eine weitere Versetzung innerhalb etwa eines Jahres bevorsteht; die bloße Angabe einer voraussichtlichen Verwendungsdauer in einer Versetzungsverfügung genügt hierfür nicht. Der Kläger, Berufssoldat und Bataillonskommandeur, erhielt 1995 eine Versetzung und mietete in A. eine vorläufige Wohnung. Er beantragte Mietbeiträge und erhielt Bewilligungen bis 31. Mai 1997; die Standortverwaltung teilte ihm zum 17. März 1997 die Zuteilung eines Reihenhauses zum 1. Mai 1997 mit. Der Kläger lehnte ab und beanstandete Größe und Zuschnitt (tatsächliche nutzbare Fläche nach seinen Angaben ca. 85 qm), worauf die Verwaltung die Bewilligung weiterer Mietbeiträge ablehnte. Die Vorgänge führten zu mehreren Bescheiden und Beschwerden; Teile des Verfahrens wurden zwischenzeitlich erledigt. Der Kläger begehrte durch Klage und Berufung die Weiterbewilligung von Mietbeiträgen bis zu einem Höchstbetrag von 22.296 DM für den Zeitraum nach dem 30. April 1997. • Verfahrensrecht: Das Verfahren war insoweit einzustellen, als die Beteiligten Erledigung erklärten; im Übrigen ist die Berufung zulässig, aber unbegründet (§§ 92 Abs.3, 173 VwGO). • Rechtsgrundlage: Anspruchsgrundlage ist § 12 Abs.5 BUKG i.V.m. den Verwaltungsvorschriften und Art.3 Abs.1 GG; die Gewährung von Mietbeiträgen setzt Anspruch auf Trennungsgeld voraus. • Wohnungsmangel: Anspruchsvoraussetzung entfällt, sobald objektiv angemessener Wohnraum zu zumutbarer Miete zugeteilt wurde (Nr.12.5.12 der VV zum BUKG; §2 Abs.1 TGV). • Angemessenheit: Für drei Personen gelten nach Verwaltungsvorschriften ca. 82 qm (bis 94 qm) als mittlere angemessene Wohnfläche; das zugeteilte Reihenhaus erfüllte diese Vorgaben (Wohnfläche nach Berechnung mindestens 98,66 qm bzw. über 109 qm nach anderen Methoden) und hatte mehr Zimmer als erforderlich. • Möblierungsrüge: Dass bestimmte Möbel nicht ohne weiteres aufzubewahren seien, begründet keine Unangemessenheit, wenn Fläche und Zuschnitt nicht außergewöhnlich ungünstig sind; hier waren Wohn-/Essbereich, Diele und Küche nicht ungewöhnlich klein. • Zumutbarkeit des Umzugs: Ein Umzug ist nur dann unzumutbar, wenn mit hinreichender Sicherheit binnen etwa eines Jahres eine weitere Versetzung bevorstand; eine bloße Angabe einer "voraussichtlichen Verwendungsdauer" in der Versetzungsverfügung stellt keine solche Sicherheit dar. • Schutzpflicht des Dienstherrn: Die Verwaltungspraxis, bei nur noch etwa einem Jahr Stehzeit Mietbeiträge für ein weiteres Jahr zu gewähren, ist geeignet, Fürsorgepflichten zu berücksichtigen; im konkreten Fall lag jedoch keine hinreichende Sicherheit einer baldigen Weiterverwendung vor. • Kosten und Verfahrensfolgen: Die beklagte Behörde trägt Teile der Kosten aus Billigkeitsgründen für den erledigten Verfahrensumfang; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung ist im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt; insoweit ist das erstinstanzliche Urteil wirkungslos. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Mietbeiträge ab 1. Mai 1997 bis zu dem geltend gemachten Höchstbetrag, weil der Wohnungsmangel durch die Zuteilung des Reihenhauses objektiv behoben war und die Wohnung nach den Vorschriften als angemessen und zumutbar anzusehen ist. Ein Ausnahmefall der Unzumutbarkeit eines Umzugs liegt nicht vor, weil keine hinreichende Sicherheit einer kurzfristigen Weiterverwendung vorlag; die bloße Angabe einer voraussichtlichen Verwendungsdauer in der Versetzungsverfügung reicht dazu nicht. Kosten wurden teils der Beklagten auferlegt; die Revision wurde nicht zugelassen.