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Beschluss

16 B 1815/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Glaubhaftmachung des Mangels eigener Mittel im einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO genügt nicht allgemeiner Vortrag; konkrete, klärbare Angaben zu Einkommen und Vermögen sind erforderlich. • Bei Sozialhilfeähnlichen Ansprüchen sind das Einkommen und Vermögen von Ehegatten oder Eltern dem Hilfesuchenden gemäß § 11 Abs. 1 BSHG zuzurechnen und müssen glaubhaft gemacht werden. • Unklare oder unvollständige Angaben zu geldwerten Leistungen Dritter können den Anordnungsanspruch ausschließen, weil weitere Mittel nicht ausgeschlossen werden können. • Bei summarischer Prüfung müssen Mutmaßungen über Naturalleistungen oder Nebeneinkünfte durch konkrete Nachweise oder glaubhafte Darlegungen substantiiert werden.
Entscheidungsgründe
Glaubhaftmachung fehlender eigener Mittel bei einstweiliger Sozialhilfegewährung • Zur Glaubhaftmachung des Mangels eigener Mittel im einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO genügt nicht allgemeiner Vortrag; konkrete, klärbare Angaben zu Einkommen und Vermögen sind erforderlich. • Bei Sozialhilfeähnlichen Ansprüchen sind das Einkommen und Vermögen von Ehegatten oder Eltern dem Hilfesuchenden gemäß § 11 Abs. 1 BSHG zuzurechnen und müssen glaubhaft gemacht werden. • Unklare oder unvollständige Angaben zu geldwerten Leistungen Dritter können den Anordnungsanspruch ausschließen, weil weitere Mittel nicht ausgeschlossen werden können. • Bei summarischer Prüfung müssen Mutmaßungen über Naturalleistungen oder Nebeneinkünfte durch konkrete Nachweise oder glaubhafte Darlegungen substantiiert werden. Drei Antragsteller begehrten im einstweiligen Rechtsschutz die Bewilligung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt. Die Leistungsverweigerung gründete auf der Annahme, die Antragsteller verfügten über eigene Mittel; das Verwaltungsgericht lehnte die einstweilige Anordnung ab. Die Antragsteller legten vor, dass monatliche Abbuchungen der Tilgung eines Kredits dienten und machten Einzahlungen mit dem Vermerk Inkasso-F plausibel. Unklar blieben aber Einkünfte und geldwerte Leistungen Dritter, insbesondere Zuwendungen der Familie W. an eine Antragstellerin sowie die genaue Vergütung aus Tätigkeit bei mehreren Arbeitgebern. Aufforderungen des Gerichts zur Konkretisierung blieben teilweise unbeantwortet; Nachweise zu Leihgaben (Scanner) und die Ermächtigung zur Auskunftseinholung bei Banken wurden nicht erbracht. Der Senat prüfte daraufhin die Glaubhaftmachung der fehlenden eigenen Mittel. • Anordnungsanspruch: Nach einschlägiger Rechtsprechung ist das Nichtvorhandensein eigener Mittel Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 11 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 BSHG; dieses Merkmal ist im einstweiligen Rechtsschutz glaubhaft zu machen. • Zurechnung fremder Einkommen: Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG sind bei Ehegatten bzw. Eltern die jeweiligen Einkünfte und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen; die Antragstellerin zu 3. musste Einkommen und Vermögen der Eltern darlegen. • Substantiierter Vortrag erforderlich: Summarische Prüfung reicht nicht für Mutmaßungen über tatsächliche Zahlungen oder geldwerte Leistungen; konkrete Angaben zu Umfang, Zeitraum und Art der Zuwendungen sind erforderlich, weil sonst nicht ausgeschlossen werden kann, dass weitere Mittel vorhanden sind. • Beweis- und Mitwirkungspflichten: Die Antragsteller konnten wesentliche Fragen nicht beantworten und haben trotz Fristverlängerungen keinen ausreichenden Nachweis erbracht (z.B. zu Zahlungen, Vereinbarungen mit Dritten, Einholung von Bankauskünften), sodass die Glaubhaftmachung des fehlenden eigenen Mittels scheitert. • Prozesskostenentscheidung: Die Kostenverteilung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO; der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Satz 1 VwGO. Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben im Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht, weil wesentliche Angaben zu Einkommen, Vermögen und geldwerten Leistungen Dritter unklar oder unbelegt blieben. Insbesondere konnte nicht ausgeschlossen werden, dass den Antragstellern weitere Mittel zur Verfügung stehen, die einen Anspruch oder zumindest einen Anordnungsgrund ausschließen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz je zu einem Drittel. Der Beschluss ist unanfechtbar.