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Beschluss

4 A 802/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Auflage nach § 33 i Abs. 1 Satz 2 GewO zur Verteilung von Geldspielgeräten kann auch innerhalb eines einzigen Raumes zulässig sein, wenn durch raumgestaltende Elemente eine räumliche Abgrenzung erzeugt wird, die eine Atmosphäre der Abgeschlossenheit schafft. • Die Gefahr einer ausbeuterischen Ausnutzung des Spieltriebs bemisst sich nach der Konzentration von Gewinnspielmöglichkeiten innerhalb einer räumlichen Abgrenzung; die Möglichkeit, mehrere Geräte gleichzeitig zu bedienen, erhöht diese Gefahr. • Die Behörde kann eine Verteilungsauflage anordnen, auch wenn der Betreiber alternative Maßnahmen (z. B. Aufstellung in Zweier-Gruppen) anbietet; das ersetzt nicht automatisch die von der Behörde getroffene Maßnahme. • Eine Divergenzrüge erfordert die genaue Benennung eines abweichenden abstrakten Rechtssatzes einer zuständigen Rechtsprechung; bloße Behauptungen einer abweichenden Entscheidung genügen nicht. • Zur Annahme eines Ermessensfehlers wegen fehlender Gleichbehandlung sind Anhaltspunkte für willkürliches Herausgreifen des Antragstellers erforderlich; pauschale Behauptungen reichen nicht aus.
Entscheidungsgründe
Verteilungsauflage für Geldspielgeräte bei räumlicher Abgrenzung innerhalb einer Spielhalle • Eine Auflage nach § 33 i Abs. 1 Satz 2 GewO zur Verteilung von Geldspielgeräten kann auch innerhalb eines einzigen Raumes zulässig sein, wenn durch raumgestaltende Elemente eine räumliche Abgrenzung erzeugt wird, die eine Atmosphäre der Abgeschlossenheit schafft. • Die Gefahr einer ausbeuterischen Ausnutzung des Spieltriebs bemisst sich nach der Konzentration von Gewinnspielmöglichkeiten innerhalb einer räumlichen Abgrenzung; die Möglichkeit, mehrere Geräte gleichzeitig zu bedienen, erhöht diese Gefahr. • Die Behörde kann eine Verteilungsauflage anordnen, auch wenn der Betreiber alternative Maßnahmen (z. B. Aufstellung in Zweier-Gruppen) anbietet; das ersetzt nicht automatisch die von der Behörde getroffene Maßnahme. • Eine Divergenzrüge erfordert die genaue Benennung eines abweichenden abstrakten Rechtssatzes einer zuständigen Rechtsprechung; bloße Behauptungen einer abweichenden Entscheidung genügen nicht. • Zur Annahme eines Ermessensfehlers wegen fehlender Gleichbehandlung sind Anhaltspunkte für willkürliches Herausgreifen des Antragstellers erforderlich; pauschale Behauptungen reichen nicht aus. Der Kläger wandte sich gegen eine Auflage der Behörde, die Verteilung der Geldspielgeräte in seiner Spielhalle zu beschränken. Die Spielhalle verfügt über eine anrechenbare Spielfläche von 152 qm; alle zehn zulässigen Geldspielgeräte standen im nur 38,5 qm großen mittleren Bereich. Vorderer und hinterer Bereich dienten ausschließlich Unterhaltungsspielen bzw. Billard. Die Behörde forderte, im mittleren Teil höchstens acht Geld- oder Warenspielgeräte aufzustellen, weil die Massierung ein erhöhtes Verlustrisiko durch Ausnutzung des Spieltriebs schaffe. Der Kläger rügte u. a. die Zulässigkeit der Verteilungsauflage innerhalb eines einzigen Raumes, die Ermessensausübung der Behörde, Divergenzen zur Rechtsprechung und unzureichende Aufklärung der tatsächlichen Umstände. • Rechtliche Grundlage sind die Vorschriften über das Gewerberecht und die Ermessenskontrolle; maßgeblich ist die Gefahrenabwehr gegen Ausnutzung des Spieltriebs (§ 33 i GewO heranziehbar). • Eine räumliche Abgrenzung kann auch innerhalb eines einzigen Raumes durch bauliche bzw. raumgestaltende Elemente (abgehängte Decke, enger Durchgang, Aufsichtskanzel) gegeben sein; dadurch kann eine abgeschlossene Atmosphäre entstehen, die die Risikobereitschaft fördert. • Die Gefahr bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls; eine Konzentration von Gewinnspielmöglichkeiten in einem abgegrenzten Bereich begründet jedenfalls das Risiko der ausbeuterischen Ausnutzung; die Möglichkeit, mehrere Geräte gleichzeitig zu bedienen, erhöht die Gefahr. • Das Bundesverwaltungsgericht hat anerkannt, dass Aufstellung in Zweier-Gruppen ein alternatives Mittel sein kann, dies aber die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Auflage nicht automatisch ausschließt, solange die Auflage erforderlich und verhältnismäßig ist. • Zur Divergenzrüge: Der Kläger hat keinen konkreten abweichenden abstrakten Rechtssatz benannt; eine Abweichung von Entscheidungen des Senats oder des BVerwG liegt nicht vor, da die Entscheidungen inhaltlich übereinstimmen. • Zur Gleichbehandlung/Ermessensfehler: Pauschale Behauptungen, andere Spielhallen würden anders behandelt, genügen nicht; es müssten Anhaltspunkte für willkürliches Herausgreifen des Klägers vorliegen, die nicht dargelegt wurden. • Aufklärungsrüge unbegründet: Das Verwaltungsgericht hat die behaupteten Tatsachen zur Kenntnis genommen und erläutert, warum ihnen für die Ermessensprüfung kein entscheidungserheblicher Charakter zukommt. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO bzw. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Der Zulassungsantrag des Klägers wurde abgelehnt; der Antrag wurde auf Kosten des Klägers zurückgewiesen und der Streitwert auf 8.000 DM festgesetzt. Das Gericht hielt die Verteilungsauflage für Geldspielgeräte im vorliegenden Einzelfall für rechtmäßig und verhältnismäßig, weil die räumliche Abgrenzung des mittleren Spielhallenbereichs durch bauliche Merkmale eine abgeschlossene Atmosphäre schafft, die die Gefahr der ausbeuterischen Ausnutzung des Spieltriebs erhöht. Alternative Schutzmaßnahmen des Klägers (z. B. Aufstellung in Zweier-Gruppen) berühren die Verhältnismäßigkeit der behördlichen Maßnahme nicht ohne Weiteres. Divergenz-, Grundsatz- und Aufklärungsrügen wurden zurückgewiesen, weil der Kläger keine tragfähigen Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler oder eine abweichende Rechtssatzlage dargelegt hat.