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Beschluss

13 A 5523/98

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein durch gerichtlichen Vergleich erledigtes Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen; die erstinstanzliche Entscheidung kann nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung für unwirksam erklärt werden. • Bei Streitigkeiten über die Erhöhung oder Kürzung von Planbettenzahlen kann zur Bemessung des Streitwerts ein Auffangwert von 8.000 DM für das erste Bett angesetzt und für jedes weitere Bett um 1.000 DM erhöht werden. • Die Kürzung um 46 Planbetten begründet bei dieser Methode einen Streitwert von 53.000 DM.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Kürzung von Planbettenzahlen • Ein durch gerichtlichen Vergleich erledigtes Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen; die erstinstanzliche Entscheidung kann nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung für unwirksam erklärt werden. • Bei Streitigkeiten über die Erhöhung oder Kürzung von Planbettenzahlen kann zur Bemessung des Streitwerts ein Auffangwert von 8.000 DM für das erste Bett angesetzt und für jedes weitere Bett um 1.000 DM erhöht werden. • Die Kürzung um 46 Planbetten begründet bei dieser Methode einen Streitwert von 53.000 DM. Das Verfahren betraf die gerichtliche Auseinandersetzung um die Kürzung von Planbetten eines Krankenhauses. Die Parteien einigten sich durch Vergleich am 11. Januar 2001, wodurch das Verfahren erledigt wurde. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte zuvor mit Urteil vom 9. September 1998 entschieden. Streitgegenstand war insbesondere die Frage der Wirksamkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und die Bemessung des Streitwerts für das Berufungsverfahren. Konkret ging es um die streitige Kürzung von insgesamt 46 Planbetten. Das Oberverwaltungsgericht regelte aufgrund des Vergleichs das Verfahren und traf Entscheidungen zur Kosten- und Streitwertfestsetzung. Relevante Rechtsgrundlagen waren § 92 Abs. 2 VwGO und § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung sowie Vorschriften zur Streitwertbemessung. • Die Einstellung des Verfahrens erfolgte auf Grundlage von § 92 Abs. 2 VwGO, weil das Verfahren durch gerichtlichen Vergleich erledigt wurde. • Die Unwirksamkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts wurde nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung erklärt, da der Vergleich die streitige Entscheidung ersetzte. • Für die Festsetzung des Streitwerts kamen § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG zur Anwendung. • Zur Praxis der Streitwertbemessung bei Auseinandersetzungen über Planbettenzahlen legte der Senat einen neuen Maßstab fest: Ein Auffangwert von 8.000 DM für das erste streitige Bett und eine Erhöhung um 1.000 DM für jedes weitere Bett. • Auf dieser Grundlage führte die streitige Kürzung um 46 Planbetten zu einem Streitwert von 8.000 DM + 45.000 DM = 53.000 DM. Das Verfahren wurde durch den gerichtlichen Vergleich vom 11. Januar 2001 erledigt und daher gemäß § 92 Abs. 2 VwGO eingestellt; das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. September 1998 ist wirkungslos. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde nach den für Planbettenstreitigkeiten festgelegten Grundsätzen auf 53.000 DM festgesetzt. Die Parteien tragen die Kosten wie im Vergleich vereinbart. Die Entscheidung stellt klar, dass bei Streitigkeiten über Planbettenzahlen ein Auffangwert von 8.000 DM für das erste Bett und 1.000 DM für jedes weitere Bett anzusetzen ist, was die Bemessung des Streitwerts in vergleichbaren Fällen verbindlich beeinflusst.