Beschluss
15 A 1571/97
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Anschlussberufung wird nach §127 Satz 2 VwGO unwirksam, wenn die Hauptbeteiligten im Hauptrechtsmittel übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklären.
• Bei übereinstimmender Hauptsacheerledigung ist das Verfahren nach §92 Abs.3 Satz1 VwGO, §269 Abs.3 Satz1 VwGO einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären.
• Die Kostenentscheidung nach §161 Abs.2 VwGO kann dem Beklagten auferlegt werden, wenn dieser durch sein Verhalten (hier: Schaffung einer neuen satzungsrechtlichen Grundlage) das Erledigungsereignis verursacht hat.
• Teilweise Klagerücknahme führt gemäß §155 Abs.2 VwGO zur Kostentragung durch den Kläger für den zurückgenommenen Teil.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit der Anschlussberufung bei übereinstimmender Hauptsacheerledigung • Eine Anschlussberufung wird nach §127 Satz 2 VwGO unwirksam, wenn die Hauptbeteiligten im Hauptrechtsmittel übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklären. • Bei übereinstimmender Hauptsacheerledigung ist das Verfahren nach §92 Abs.3 Satz1 VwGO, §269 Abs.3 Satz1 VwGO einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären. • Die Kostenentscheidung nach §161 Abs.2 VwGO kann dem Beklagten auferlegt werden, wenn dieser durch sein Verhalten (hier: Schaffung einer neuen satzungsrechtlichen Grundlage) das Erledigungsereignis verursacht hat. • Teilweise Klagerücknahme führt gemäß §155 Abs.2 VwGO zur Kostentragung durch den Kläger für den zurückgenommenen Teil. Der Kläger focht einen Beitragsbescheid an; der Beklagte erließ später eine neue satzungsrechtliche Grundlage, die Änderungen im Verwaltungsstreitstand zur Folge hatte. Im Berufungsverfahren erklärten die Hauptbeteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt. Der Kläger hatte das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht teilweise durch Klagerücknahme beschränkt. Der Kläger erhob parallel eine Anschlussberufung mit dem Ziel, über den über einen bestimmten Betrag hinausgehenden Teil des Bescheids aufzuheben. Streitgegenstand war die Wirksamkeit des Berufungs- und des Anschlussberufungsverfahrens sowie die Kostenverteilung. Das Oberverwaltungsgericht hatte über die Wirksamkeit der Anschlussberufung, die Einstellung des Verfahrens und die Kosten zu entscheiden. Es wurde zusätzlich der Streitwert für die verschiedenen Verfahrensstadien festgestellt. • Die Anschlussberufung ist nach §127 Satz 2 VwGO unwirksam geworden, weil die Hauptbeteiligten im Hauptberufungsverfahren übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, sodass eine Sachentscheidung über die Hauptberufung nicht mehr möglich ist. • Wegen der übereinstimmenden Hauptsacheerledigung ist das Verfahren gemäß §92 Abs.3 Satz1 VwGO und §269 Abs.3 Satz1 VwGO einzustellen; das angefochtene Urteil ist wegen der Erledigung für wirkungslos zu erklären. • Nach §161 Abs.2 VwGO ist über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die bis zur Klageteilrücknahme entstandenen erstinstanzlichen Kosten anteilig dem Kläger aufzuerlegen (1/4) und dem Beklagten (3/4) die übrigen erstinstanzlichen Kosten sowie die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens aufzuerlegen, weil der Beklagte durch Schaffung einer neuen satzungsrechtlichen Grundlage das Erledigungsereignis herbeigeführt hat. • Die Unwirksamkeit der Anschlussberufung führt dazu, dass das Verfahren eingestellt wird und das angefochtene Urteil mit Ausnahme der durch die Teilrücknahme bewirkten Teileinstellung wirkungslos ist. • Die teilweise Klagerücknahme des Klägers vor dem Verwaltungsgericht begründet nach §155 Abs.2 VwGO dessen Kostentragung für den zurückgenommenen Teil. • Die Streitwertfestsetzung erfolgte auf Grundlage der §§14 Abs.1, 19 Abs.2, 13 Abs.2 GKG. • Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Anschlussberufung ist unwirksam; das Verfahren wird eingestellt. Das angefochtene Urteil ist wegen der Erledigung wirkungslos, mit Ausnahme der Teileinstellung infolge der Klagerücknahme. Die Kostenentscheidung: der Kläger trägt 1/4 der bis zur Klagerücknahme entstandenen erstinstanzlichen Kosten, der Beklagte trägt 3/4 dieser Kosten sowie die weiteren erstinstanzlichen Kosten und die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens, weil der Beklagte durch die Schaffung einer neuen satzungsrechtlichen Grundlage das Erledigungsereignis verursacht hat. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis zur Erhebung der Anschlussberufung und danach entsprechend festgestellt. Der Beschluss ist unanfechtbar.