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Urteil

20 A 3636/98

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Indizierung der Taschenbuchausgabe eines Romans setzt voraus, dass die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Listenaufnahme vorliegen; bloße Inhaltsgleichheit mit einer bereits indizierten Ausgabe genügt nicht. • Geringfügige Änderungen wie Seitenumbrüche oder übersetzungsbedingte Abweichungen führen nicht zur Aufhebung der Gleichwertigkeit zweier Ausgaben im Sinne des § 18a Abs. 1 GjS. • Die Aufhebung einer Indizierungsentscheidung durch das Verwaltungsgericht ist möglich, wenn die materiellen Voraussetzungen der Listenaufnahme fehlen.
Entscheidungsgründe
Indizierung von Buchausgabe nur bei Vorliegen materieller Voraussetzungen • Die Indizierung der Taschenbuchausgabe eines Romans setzt voraus, dass die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Listenaufnahme vorliegen; bloße Inhaltsgleichheit mit einer bereits indizierten Ausgabe genügt nicht. • Geringfügige Änderungen wie Seitenumbrüche oder übersetzungsbedingte Abweichungen führen nicht zur Aufhebung der Gleichwertigkeit zweier Ausgaben im Sinne des § 18a Abs. 1 GjS. • Die Aufhebung einer Indizierungsentscheidung durch das Verwaltungsgericht ist möglich, wenn die materiellen Voraussetzungen der Listenaufnahme fehlen. Die Klägerin verlegt die deutsche Übersetzung des Romans "American Psycho"; die Hardcover-Ausgabe war zuvor von der Bundesprüfstelle in die Liste jugendgefährdender Schriften aufgenommen worden. Die Vorsitzende der Bundesprüfstelle nahm später auch die Taschenbuch-Ausgabe als im Wesentlichen inhaltsgleich mit der Hardcover-Ausgabe gemäß § 18a Abs. 1 GjS in die Liste auf. Die Klägerin erhob Klage gegen die Indizierung der Taschenbuch-Ausgabe. Das Verwaltungsgericht hob die Indizierungsentscheidung auf. Die Beklagte (Bundesprüfstelle) legte Berufung ein und machte im Wesentlichen geltend, die Taschenbuch-Ausgabe sei mit der Hardcover-Ausgabe gleichwertig und zu indizieren. Die Klägerin beantragte die Zurückweisung der Berufung. Das Verfahren steht in engem Zusammenhang mit einem Parallelverfahren zur Hardcover-Ausgabe. • Die Berufung der Beklagten ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat die Indizierungsentscheidung zu Recht aufgehoben (§ 113 Abs. 1 VwGO). • Die Taschenbuch-Ausgabe ist im Sinne des § 18a Abs. 1 GjS im Wesentlichen inhaltsgleich mit der Hardcover-Ausgabe; Unterschiede beschränken sich auf Seitenumbrüche und unwesentliche Übersetzungsänderungen. • Für eine Listenaufnahme müssen jedoch neben inhaltlicher Gleichheit die materiellen Voraussetzungen der Jugendschutzregelung vorliegen; diese Voraussetzungen sind nach Prüfung nicht erfüllt. Der Senat verweist insoweit auf die ausführlichen Erwägungen im parallel entschiedenen Verfahren gleichen Rubrums (20 A 3635/98). • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. • Die Revision wurde nach §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür fehlen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die angefochtene Indizierungsentscheidung der Taschenbuch-Ausgabe ist rechtswidrig aufgehoben, weil die für eine Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Schriften erforderlichen materiellen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann. Die Revision wird nicht zugelassen. Damit ist die Klägerin erfolgreich: die beanstandete Indizierung der Taschenbuch-Ausgabe bleibt aufgehoben, weil trotz inhaltlicher Gleichheit die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen einer Listenaufnahme fehlen.