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Beschluss

18 A 1520/92

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Fortsetzungsfeststellungsklage kann zur Feststellung der Rechtswidrigkeit eines mit Ablauf der einstweiligen Pflicht erledigten Verwaltungsakts wegen Wiederholungsgefahr zulässig sein. • Die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach AuslG setzt die Feststellung eines konkreten Sicherungsbedürfnisses im Einzelfall voraus; bloße Verwaltungsvereinfachung reicht nicht. • Fehlt eine hinreichende Einzelfallwürdigung und sind keine ernsthaften Anhaltspunkte für einen finanziellen Schaden dargetan, ist die Anordnung einer Sicherheitsleistung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. • Die Behörde kann ihre Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren nur ergänzen, wenn die nachträglichen Gründe bereits beim Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben und der Verwaltungsakt dadurch nicht im Wesen verändert wird.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit von pauschaler Anordnung einer Sicherheitsleistung nach AuslG wegen fehlender Einzelfallprüfung • Eine Fortsetzungsfeststellungsklage kann zur Feststellung der Rechtswidrigkeit eines mit Ablauf der einstweiligen Pflicht erledigten Verwaltungsakts wegen Wiederholungsgefahr zulässig sein. • Die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach AuslG setzt die Feststellung eines konkreten Sicherungsbedürfnisses im Einzelfall voraus; bloße Verwaltungsvereinfachung reicht nicht. • Fehlt eine hinreichende Einzelfallwürdigung und sind keine ernsthaften Anhaltspunkte für einen finanziellen Schaden dargetan, ist die Anordnung einer Sicherheitsleistung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. • Die Behörde kann ihre Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren nur ergänzen, wenn die nachträglichen Gründe bereits beim Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben und der Verwaltungsakt dadurch nicht im Wesen verändert wird. Die Klägerin, ein spanisches Luftverkehrsunternehmen, beförderte im August 1990 einen marokkanischen Staatsangehörigen nach Deutschland, der dort Asyl beantragte. Das zuständige Grenzschutzamt kündigte der Klägerin an, für bis zu drei Jahre eine Rückbeförderungsverpflichtung geltend zu machen und ggf. eine Sicherheitsleistung zu verlangen; eine vermeidende Garantieerklärung wurde angeboten. Mit Bescheid vom 9.10.1990 forderte die Behörde 1.094,50 DM Sicherheitsleistung; ein gegen vorhergehende Schriftwechsel gerichteter formaler Widerspruch der Klägerin hatte keine aufschiebende Wirkung, und ein Widerspruch gegen den Bescheid wurde nicht eingelegt. Die Behörde wies später den Widerspruch der Klägerin zurück; die Klägerin klagte erfolglos. In der Berufungsinstanz beantragte sie Feststellung der Rechtswidrigkeit des Sicherheitsleistungsbescheids wegen Wiederholungsgefahr. Die Behörde machte die Hauptsache zwischenzeitlich wegen Ablauf der Rückbeförderungsfrist für erledigt, hielt jedoch an der Rechtmäßigkeit des Bescheids fest. • Zulässigkeit: Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, weil Wiederholungsgefahr besteht und die Beklagte sich in ihrer Klageerwiderung sowie im Widerspruchsbescheid zur Sache eingelassen hat, sodass ein ordentliches Widerspruchsverfahren entbehrlich war (§ 113 Abs.1 Satz4 VwGO). • Rechtliche Maßstäbe: Die begehrte Sicherheitsleistung stützte sich auf ehemals §24 Abs.6 AuslG 1965; vergleichbare künftige Regelungen finden sich u.a. in §82 Abs.3, §82 Abs.5 und §73 Abs.2,3 AuslG. Anordnungen von Sicherheitsleistungen müssen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis im Einzelfall feststellen. • Fehlerhafte Anwendung: Die Behörde hat keine Einzelfallprüfung vorgenommen und keinerlei ernsthafte Anhaltspunkte dargelegt, dass die Klägerin bei Fälligkeit der Rücktransportkosten diese nicht zeitnah erfüllen würde. Die pauschale Verknüpfung der Verpflichtung mit einer Zahlungsaufforderung ohne Prüfung von Bonität oder Rückbeförderungsbereitschaft ist unverhältnismäßig. • Ermessen: Selbst bei angenommener Ermessensausübung ist diese ermessensfehlerhaft, weil die Behörde die für die Entscheidung erforderlichen Feststellungen nicht traf und das Erfordernis eines konkreten Sicherungsbedarfs verneinte (§114 VwGO). Eine nachträgliche Ergänzung der Ermessenserwägungen kommt nicht in Betracht, weil die beanstandete Entscheidung im Verfahren erledigt ist und die nachträglichen Gründe zur Rechtfertigung nicht bereits beim Erlass vorlagen. • Gestaltung der Sicherheitsleistung: Die Einforderung ausschließlich an die Bundeskasse und ohne Wahl der zulässigen Sicherungsarten verstößt gegen die aus §232 BGB abzuleitenden Anforderungen; die Behörde ließ damit die zulässigen Formen der Sicherheitsleistung nicht zu. • Ergebnisinterpretation: Vor dem Hintergrund der rechtlichen Anforderungen an die Anordnung einer Sicherheitsleistung war der Bescheid sowohl wegen Unverhältnismäßigkeit als auch wegen Ermessensfehlern rechtswidrig. Der Senat hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und festgestellt, dass der Sicherheitsleistungsbescheid der Beklagten vom 9. Oktober 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 1990 rechtswidrig war. Die Sicherheitsleistung war ohne konkrete Einzelfallprüfung und ohne Nachweis eines Sicherungsbedarfs angeordnet worden, sodass die Maßnahme unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft ist. Ferner war die Bindung auf eine bestimmte Zahlungsform ohne Wahl anderer zulässiger Sicherungsarten nicht zulässig. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen. Damit hat die Klägerin in der Hauptsache Erfolg: der angefochtene Bescheid ist aufgehoben, weil die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anordnung einer Sicherheitsleistung nicht erfüllt wurden.