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Beschluss

11 E 854/00

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist bei einer streitigen straßenrechtlichen Widmung der Orientierungswert von 10.000 DM nach Ziffer 42.3 des Streitwertkatalogs zur Hälfte anzusetzen. • Bei mehreren Antragstellern sind die einzelnen Streitwerte nach § 5 ZPO zusammenzurechnen, wenn jeder Kläger den Anspruch selbstständig hätte geltend machen können. • Die Festsetzung des Streitwerts auf 15.000 DM durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden; das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei und der Beschluss unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Straßenwidmung und Zusammenrechnung mehrerer Antragsteller • In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist bei einer streitigen straßenrechtlichen Widmung der Orientierungswert von 10.000 DM nach Ziffer 42.3 des Streitwertkatalogs zur Hälfte anzusetzen. • Bei mehreren Antragstellern sind die einzelnen Streitwerte nach § 5 ZPO zusammenzurechnen, wenn jeder Kläger den Anspruch selbstständig hätte geltend machen können. • Die Festsetzung des Streitwerts auf 15.000 DM durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden; das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei und der Beschluss unanfechtbar. Drei Antragsteller begehrten vorläufigen Rechtsschutz gegen die straßenrechtliche Widmung. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert unter Anlehnung an Ziffer 42.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Fällen der Straßenwidmung auf 10.000 DM fest und nahm im vorläufigen Rechtsschutz die Hälfte dieses Orientierungswertes an. Wegen der Beteiligung mehrerer Antragsteller wurden die Einzelstreitwerte gemäß § 5 ZPO zusammengerechnet, sodass sich ein Gesamtstreitwert von 15.000 DM ergab. Die Antragsteller rügten die Höhe des festgesetzten Streitwerts und die Zusammenrechnung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und die Begründetheit der Rügen. Es erwog die einschlägige Rechtsprechung des Senats und vergleichbare Entscheidungen anderer Gerichte. Streitgegenstand blieb ausschließlich die Bemessung des Streitwerts im vorläufigen Rechtsschutz. • Die Beschwerde war unbeschadet ihrer Zulässigkeit in der Sache unbegründet. • Nach Ziffer 42.3 des Streitwertkatalogs ist in Rechtsstreitigkeiten betreffend eine straßenrechtliche Widmung von einem Streitwert von mindestens 10.000 DM auszugehen; im vorläufigen Rechtsschutz kann dieser Orientierungswert mit der Hälfte angesetzt werden. • Bei mehreren Antragstellern ist nach § 5 ZPO die Zusammenrechnung der Einzelstreitwerte zulässig, wenn jeder Beteiligte den geltend gemachten Anspruch für sich selbständig verfolgen könnte; hier lag keine materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft vor. • Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte, die vergleichbare Festsetzungen und Zusammenrechnungen billigen. • Folge: Festsetzung des Gesamtstreitwerts auf 15.000 DM sowie Gebührfreiheit des Beschwerdeverfahrens und Unanfechtbarkeit des Beschlusses. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung: Orientierungswert 10.000 DM für eine straßenrechtliche Widmung, im vorläufigen Rechtsschutz zur Hälfte anzusetzen und bei drei Antragstellern gemäß § 5 ZPO zusammenzurechnen, sodass sich 15.000 DM ergeben. Damit bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Festsetzung; das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei und der Beschluss unanfechtbar. Die Antragsteller haben somit in der Streitwertfragenrüge keinen Erfolg.