Beschluss
16 E 181/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anfechtungsklagen gegen Heranziehungsbescheide des Sozialhilfeträgers ist der Gegenstandswert in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 1 GKG für wiederkehrende Leistungsverpflichtungen grundsätzlich auf den Jahresbetrag der geforderten Leistungen, höchstens jedoch auf den Gesamtbetrag, zu bemessen;
• Bei solchen Anfechtungsklagen sind bereits fällige Rückstände nur dann gesondert zu berücksichtigen, wenn der angefochtene Bescheid selbst Verpflichtungen für Zeiten vor dem Bescheidsdatum enthält;
• Für die Abgrenzung zwischen wiederkehrenden und rückständigen Leistungen ist maßgeblich der Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides und nicht der Zeitpunkt der Klageerhebung;
• § 17 Abs. 4 GKG ist auf verwaltungsrechtliche Anfechtungsklagen gegen Heranziehungsbescheide nur übertragbar, wenn der Bescheid rückständige Leistungen zum Inhalt hat.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertbestimmung bei Anfechtung von Heranziehungsbescheiden im Sozialhilferecht • Bei Anfechtungsklagen gegen Heranziehungsbescheide des Sozialhilfeträgers ist der Gegenstandswert in entsprechender Anwendung von § 17 Abs. 1 GKG für wiederkehrende Leistungsverpflichtungen grundsätzlich auf den Jahresbetrag der geforderten Leistungen, höchstens jedoch auf den Gesamtbetrag, zu bemessen; • Bei solchen Anfechtungsklagen sind bereits fällige Rückstände nur dann gesondert zu berücksichtigen, wenn der angefochtene Bescheid selbst Verpflichtungen für Zeiten vor dem Bescheidsdatum enthält; • Für die Abgrenzung zwischen wiederkehrenden und rückständigen Leistungen ist maßgeblich der Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides und nicht der Zeitpunkt der Klageerhebung; • § 17 Abs. 4 GKG ist auf verwaltungsrechtliche Anfechtungsklagen gegen Heranziehungsbescheide nur übertragbar, wenn der Bescheid rückständige Leistungen zum Inhalt hat. Der Kläger wandte sich gegen einen Heranziehungsbescheid des Sozialhilfeträgers, durch den ihm Zahlungsansprüche auferlegt wurden. Sein Prozessbevollmächtigter beantragte im Beschwerdeverfahren eine Erhöhung des Gegenstandswerts für das Klageverfahren auf 4.808,48 DM. Das Verwaltungsgericht hatte den Gegenstandswert zuvor anders festgesetzt. Strittig war, ob bei einer Anfechtungsklage Rückstände (bereits fällige Leistungsansprüche) zusätzlich zum Jahresbetrag der geforderten laufenden Leistungen zu berücksichtigen sind. Der Senat nahm an, dass es sich um eine Anfechtungsklage gegen die Heranziehungsentscheidung handelt und prüfte die Anwendung der Vorschriften zur Gegenstandswertbestimmung (§ 17 GKG) im sozialhilferechtlichen Kontext. Die Frage betraf insbesondere den zeitlichen Bezugspunkt für die Unterscheidung zwischen wiederkehrenden und rückständigen Leistungsverpflichtungen. Das Gericht bezog sich auf seine ständige Rechtsprechung und frühere Beschlüsse zur Wertbemessung in Sozialhilfeangelegenheiten. • Rechtsgrundlage für die Gegenstandswertfestsetzung sind § 13 Abs.1 GKG i.V.m. §§ 8 Abs.1, 10 BRAGO; bei sozialhilferechtlichen Streitigkeiten gilt die ständige Rechtsprechung des Senats zur Bemessung nach dem Jahresbetrag der geforderten Leistungen, sofern der Gesamtbetrag nicht geringer ist. • Bei Anfechtungsklagen gegen Heranziehungsbescheide ist der Klagegegenstand der Bescheid selbst; dieser Bescheid stellt den materiellen Zahlungstitel dar, nicht die gerichtliche Entscheidung. Daher ist als zeitliche Zäsur für die Einordnung wiederkehrender vs. rückständiger Leistungen der Zeitpunkt des Bescheids zu wählen. • § 17 Abs. 4 GKG, der die gesonderte Berücksichtigung bereits fälliger Beträge regelt, ist auf Unterhaltsstreitigkeiten zugeschnitten; seine unmittelbare Übertragung auf sozialhilferechtliche Anfechtungsklagen kommt nur in Betracht, wenn der angefochtene Bescheid Verpflichtungen für Zeiten vor dem Bescheidsdatum enthält. • Eine Anhebung des Gegenstandswerts aufgrund bereits fälliger Rückstände kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil der angefochtene Bescheid nur wiederkehrende Leistungspflichten ab dem Zeitpunkt des Bescheids enthält. Die Klageerhebung als Maßzeitpunkt heranzuziehen wäre systemwidrig und würde zufällige Unterschiede wegen unterschiedlicher Dauer des Widerspruchsverfahrens erzeugen. • Aus diesen Gründen war der Antrag des Prozessbevollmächtigten, den Gegenstandswert zu erhöhen, unbegründet; die Beschwerde wurde zurückgewiesen und außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten wurde zurückgewiesen. Der Gegenstandswert wird nicht erhöht, weil bei der Anfechtung des Heranziehungsbescheides nur die für die ersten zwölf Monate ab Erlass des Bescheides geforderten wiederkehrenden Leistungen ohne Berücksichtigung zusätzlicher Rückstände anzusetzen sind. Rückständige Beträge würden nur dann gesondert in den Gegenstandswert eingehen, wenn der angefochtene Bescheid selbst Leistungspflichten für Zeiten vor dem Bescheidsdatum enthielte. Die Kostenentscheidung erfolgte entsprechend den einschlägigen Vorschriften; das Beschwerdeverfahren blieb gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.